Das OLG Köln hatte sich im Urteil vom 19.04.1994 (AZ 9 U 141/94) mit der Frage zu befassen, ob eine Täuschung über die Laufleistung des Fahrzeugs in der Schadensanzeige zu einer Obliegenheitspflichtverletzung führt.
Die Versicherungsnehmerin unterheilt bei dem Versicherer eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung für ihr Kfz. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin nutzte ihr privates Fahrzeug für eine mehrtätige Geschäftsreise. Während der Geschäftsreise kam es zu dem vermeintlichen Diebstahl des Fahrzeugs. Nach der Mitteilung der Versicherungsnehmerin über den Diebstahl des Fahrzeugs füllte der Ehemann der Versicherungsnehmerin die Schadensanzeige aus. In dieser machte er auch Angaben über die Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs. Die Angabe der Kilometerlaufleistung wurde von ihm auf 118.000 km bestimmt. Gegenüber der Polizei schätzt der Ehemann den Kilometerstand in einer Vernehmung auf 127.000 km.
Der Versicherer verweigerte daraufhin die Schadensregulierung. Seitens des Versicherers bestanden bereits Bedenken bzgl. des Fahrzeugdiebstahls. Nach seiner Auffassung habe der Ehemann der Versicherungsnehmerin den Fahrzeugdiebstahl nur vorgetäuscht oder den Fahrzeugdiebstahl beauftragt. Zudem berief sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung, da der Ehemann den Kilometerstand des Fahrzeuges falsch angegeben habe. Dazu stellt der Versicherer fest, dass einige Monate zuvor bei einem Wertgutachten ein Kilometerstand von 127.800 km festgestellt wurde.
Die Versicherungsnehmerin machte ihre Forderung gerichtlich geltend. Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage der Versicherungsnehmerin statt. Dagegen richtet sich die Berufung des Versicherers vor dem Oberlandesgericht Köln.
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Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Versicherers zurückgewiesen. Der Versicherer ist danach zur Schadensregulierung verpflichtet. Zunächst führte das OLG Köln dabei aus, dass keine Zweifel an dem Fahrzeugdiebstahl bestehen. Der Versicherungsnehmerin sei der Beweis einer Entwendung des Fahrzeugs gelungen (siehe hierzu auch Beweis des Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung (OLG Dresden)).
Sodann führt das Oberlandesgericht an, dass in der Täuschung über die Laufleistung des Fahrzeugs objektiv eine Obliegenheitsverletzung bestünde (siehe hierzu auch Verschweigen von Vorschäden in der Schadensanzeige (LG Hamburg)). Auch die Aussage des Ehemanns über die Laufleistung müsste sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen (siehe hierzu Der Wissenserklärungsvertreter). Dies könne grundsätzlich zu einer Befreiung der Leistungspflicht des Versicherers führen.
Die objektiv gesehene Obliegenheitspflichtverletzung führe aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Leistungsbefreiung des Versicherers, da die subjektiven Voraussetzungen nicht vorlägen (siehe hierzu auch Welche (vor-) vertraglichen Obliegenheiten bestehen für Versicherungsnehmer?). Nach Ansicht des OLG Köln könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin den Versicherer vorsätzlich täuschen wollte. Dies würde durch die richtige Angabe, die dieser nach dem Fahrzeugdiebstahl gegenüber der Polizei tätigte, bestätigt.
Außerdem sei auch die 100.000 km-Grenze beachten worden. Deren Überschreitung würde sich durchaus im Gedächtnis einprägen. Hier hatte der Ehemann der Versicherungsnehmerin jedoch wahrheitsgemäß angegeben, dass diese überschritten sei.
Außerdem führte das OLG Köln aus, dass die Abweichung der Laufleistung des Kfz hier so geringfügig war, dass diese kaum Einfluss auf die Wertbestimmung des gestohlenen Fahrzeuges haben konnte. Die angegebene Laufleistung von 118.000 km würde lediglich weniger als 10% von der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges abweichen. Dies könne gerade bei einer Laufleistung von mehr als 100.000 km noch als geringfügig angesehen werden.
Das Verfahren am OLG Köln zeigt, dass nicht jede Falschangabe über die Laufleistung des Fahrzeugs zu einer Obliegenheitspflichtverletzung führt. Auch nach einer falschen Angabe der Laufleistung kann eine Leistungspflicht des Versicherers weiterhin bestehen bleiben. Kommt es dennoch zu einer Leistungsablehnung wegen einer angeblichen Täuschung über die Laufleistung des Fahrzeugs, so kann es durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne steht hierfür auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie u.a. auch unter Versicherung zahlt nicht nach Autodiebstahl.
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