Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Verfahren vor dem LG Schwerin um die Frage einer Berufsunfähigkeit wegen Polyneuropathie einer Tierosteopathin die Zahlung eines Vergleichsbetrages von der Deutsche Ärzteversicherung AG.
Nach Abschluss des Veterinärmedizinstudiums und Dissertation war die Tierosteopathin zunächst an verschiedenen Instituten und als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Nach einigen Jahren entschied sie sich dann, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und eröffnete eine Praxis für Tierosteopathie.
Die Tierosteopathin spezialisierte sich besonders auf Hunde und Katzen. Da sie als „mobile“ Behandlerin tätig war, legte sie einen Umkreis fest, in dem Sie die Behandlungen durchführte. So begann sie morgens damit, neueingegangene Kontaktanfragen und Mails von Tierbesitzern zu beantworten. Sie führte Telefongespräche und vereinbarte Behandlungstermine.
Anschließend bereitete sie die tagesaktuellen Behandlungstermine vor. Sie schaute sich vorab die entsprechenden Röntgenbilder, Laborberichte und Befunde der Tierärzte an, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand der Tiere zu machen. Nachdem sie ihre Utensilien wie eine Unterlegmatte ins Auto geladen hatte, fuhr sie zum ersten Patienten.
Nach Ankunft fand in der Regel ein ausführliches Gespräch über die Vorgeschichte und die Beschwerden des Tieres mit den Besitzern statt. Währenddessen beobachtete die Tierosteopathin bereits den Patienten in seiner gewohnten Umgebung. Nach dem Gespräch begann die Tierosteopathin mit der Untersuchung und Behandlung. Je nach Beschwerdebild schaute sie sich das Tier an und erfasste mittels ihrer Hände die verschiedenen Spannungen. Hierfür war stets völlige Ruhe notwendig. Die Tierosteopathin bat die Besitzer vorab immer, während der Behandlung nicht zu sprechen und gegebenenfalls das Radio auszuschalten. Sofern es zu einer Störung kam, musste die Behandlung erneut begonnen werden.
Während der Behandlung erfühlt die Tierosteopathin mit ihren Händen, woher die Beschwerden kommen, und versuchte, diese mithilfe von Impulsen zu aufzulösen. Im Nachgang besprach die Tierosteopathin noch die Befunde und führte auf dem Heimweg Kundenakquise durch, wobei sie bei verschiedenen Futterläden und Tierärzten Flyer hinterließ.
Zu Beginn bemerkte die Tierosteopathin ein häufiges Einschlafen der Füße während den Behandlungen auf dem Boden. Hinzu kam das Einschlafen der Hände. Nach einiger Zeit kamen ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl in Händen und Fingern hinzu. Dies führte dazu, dass die Tierosteopathin während der Behandlung ständig ihre Position verändern musste, was oft zu einem Neubeginn der Behandlung führte.
Daher stellte sich die Tierosteopathin bei Ihrer Hausärztin zur Untersuchung vor. Die Tierosteopathin ging von einem eingeklemmten Nerven oder einer Durchblutungsstörung aus, doch die Hausärztin stellte die Verdachtsdiagnose einer Small-Fiber-Polyneuropathie auf. Die Tierosteopathin erhielt eine Überweisung zum Neurologen und behandelte fortlaufend nur noch zwei Patienten pro Woche. Während der Behandlungen bemerkte sie stets, dass sie die Behandlung nicht so ausüben konnte, wie sie wollte, da Finger, Hände und Beine stets einschliefen oder zu kribbeln begannen. Nach der Vorstellung beim Neurologen, welcher den Verdacht bestätigte, stellte sie sich in einer Universitätsklinik für weitere Untersuchungen vor. Da die Beschwerden immer weiter zunahmen und ein stechender Schmerz hinzukam, entschied sich die Tierosteopathin, die Tätigkeit einzustellen und einen Antrag (siehe hierzu: Der Leistungsantrag) auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Deutsche Ärzteversicherung AG zu stellen.
Die Deutsche Ärzteversicherung AG lehnte den Leistungsantrag der Tierosteopathin ab, da keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen hätte. Die Tierosteopathin beauftragte anschließend die Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg mit der weiteren Interessensvertretung.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sichteten die Unterlagen der Tierosteopathin. Danach kamen sie zu dem Ergebnis, dass bei der Tierosteopathin durchaus eine Berufsunfähigkeit wegen Polyneuropathie vorlag (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit bei Polyneuropathie). Sie forderten daher den Versicherer zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente auf.
Die Deutsche Ärzteversicherung AG beauftragte daraufhin einen Sachverständigen zur Begutachtung der Tierosteopathin im neurologischen und neurophysiologischen Bereich. Nach Auswertung des Gutachtens lehnte der Versicherer die Leistungserbringung jedoch erneut ab. Daraufhin beauftragte die Tierosteopathin die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Klageerhebung vor dem Landgericht Schwerin.
Nach Erhalt des Klageauftrages erstellten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Klageschrift und stimmten diese mit der Tierosteopathin ab. Anschließend wurde die Klageschrift an das Landgericht Schwerin versendet. Das Landgericht Schwerin war örtlich zuständig, da die Tierosteopatin dort ihren Wohnsitz hatte.
Das Landgericht Schwerin ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Beide Parteien hatten daher Gelegenheit, ihre jeweiligen Argumente schriftsätzlich gegenüber dem Gericht vorzutragen. Sodann beraumte das Landgericht Schwerin im Anschluss einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. Nach Übersendung des Terminprotokolls erlies das Gericht einen Hinweisbeschluss mit einem Vergleichsvorschlag. Dem stimmten beide Parteien zu. Die Deutsche Ärzteversicherung AG zahlte danach eine fünfstellige Vergleichssumme an die Tierosteopathin und im Gegenzug wurde die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgehoben.
Wie dieser Fall erneut zeigt, ist es stets ratsam, sich fachanwaltlichen Rat zu holen, wenn man sich mit einer Ablehnung eines Leistungsantrages eines Berufsunfähigkeitsversicherers konfrontiert sieht. Keinesfalls sollte man sofort den Kopf in den Sand stecken und die Entscheidung des Versicherers einfach akzeptieren, ohne seinen Fall vorher von einem Rechtsanwalt, der über Spezialwissen im Bereich des Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt, überprüfen zu lassen.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeitsfällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen (siehe hierzu Fallbeispiele der Kanzlei Jöhnke & Reichow). Eine Zusammenfassung finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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