Müssen Versicherungen bei Elementarschäden an einer Wärmepumpe leisten? Versicherungsnehmer könnte der Situation ausgesetzt sein, dass die Versicherung Elementarschäden an der Wärmepumpe nicht deckt. Extreme Unwetterereignisse kommen immer häufiger vor und verursachen vermehrt starke Schäden (siehe: Aufzeichnungen des GdV), unter anderem sind Wärmepumpen von den Folgen betroffen. Kommt es zu Elementarschäden an der Wärmepumpe, stellt sich für Versicherungsnehmer die Frage, ob die eigene Versicherung für solche Schäden an der Wärmepumpe zahlt.
Im Rahmen des Versicherungsrechts sind mit Elementarschäden diejenigen Schäden gemeint, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden. Während eine Wohngebäudeversicherung in der Regel Elementarschäden im Zusammenhang mit Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Leitungswasser oder Überspannung versichert, deckt eine ergänzende Elementarversicherung weitergehende Schäden, insbesondere durch die Gefahren Starkregen, Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck oder Vulkanausbruch ab.
In der Regel versichert die Wohngebäudeversicherung Schäden am versicherten Gebäude einschließlich aller fest damit verbundenen Gegenstände infolge von Naturereignissen. Der Gebäudeversicherer kann sich jedoch auf verschiedene Gründe für die Leistungsverweigerung berufen.
Bei der Wärmepumpe handelt es sich zunächst aufgrund ihrer baulichen Eigenschaften nicht um einen fest innerhalb des Hauses installierten Gegenstandes. Demzufolge wird die Wärmepumpe grundsätzlich nicht automatisch von der Wohngebäudeversicherung versichert. Wird eine Wärmepumpenanlage mitversichert, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob bei der Versicherung auch Elementarschäden vom Versicherungsschutz umfasst werden. Schließlich kann sich der Versicherer auch bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufen.
Es liegt nicht immer ein versicherter Schaden vor. Um sich zu vergewissern, dass die eigene Versicherung Elementarschäden an der Wärmepumpe abdeckt, sollten die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen überprüft werden:
Gebäudeversicherer sollten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wärmepumpen explizit gegen Leitungswasserschäden versichern. In diesem Zusammenhang ist Leitungswasser Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist. Darüber hinaus sollten Sole- Öle- und Kältemittel aus Wärmepumpenanlagen ausdrücklich dem Leitungswasser gleichstehen.
Innerhalb von Gebäuden sollten eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Wärmepumpenanlagen versichert sein. Es sollten innerhalb versicherter Gebäude auch frostbedingte Bruchschäden an Wärmepumpenanlagen explizit mitversichert sein. Auch außerhalb versicherter Gebäude sollten zusätzlich frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung an den Rohren der Wärmepumpenanlage versichert sein, soweit diese Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Im Hinblick auf die Naturgefahren Sturm und Hagel sollte sie Versicherung darüber hinaus ausdrücklich für Wärmepumpen als versicherte Sachen Entschädigung leisten.
Hierbei sollte zunächst die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf die versicherte Sache umfasst sein. Des Weiteren sollten Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die Wärmepumpenanlage wirft, versichert sein.
Vor diesem Hintergrund ist Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8; und Hagel als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern zu definieren.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Es besteht zunächst eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zur Meldung von baulichen Veränderungen am Haus, denn eine hochpreisige Wärmepumpe steigert den Wert des Hauses in der Regel.
Darüber hinaus sind Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verpflichten, durchaus weit verbreitet. So könnte den Versicherungsnehmer etwa die Obliegenheit treffen, die Wärmepumpenanlage sowie die Rohre regelmäßig zu warten, um einen Leitungswasserschaden oder einen Frostschaden vorzubeugen. Denn der Versicherer könnte sich bei Nichterfüllung der Sicherheitsvorschriften auf diese Obliegenheitsverletzung berufen und somit eine Entschädigung möglicherweise ablehnen.
Hausbesitzer, die eine Wärmepumpe installiert haben, sollten zur Vorbeugung des Risikos im Falle des Eintritts von Elementarschäden folgende Maßnahmen ergreifen:
Um einen Versicherungsschutz sicherzustellen, sollten Versicherungsnehmer ihre Versicherung zunächst über die bauliche Veränderung an dem Haus informieren. So kann sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung und der daraus folgenden Leistungsfreiheit berufen. Weiterhin müssten die Elementarschäden an der Wärmepumpe explizit in den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen versichert sein. Dabei sollten Versicherungsnehmer insbesondere vergewissern, dass Schäden wegen der Gefahren Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Hagel und Sturm vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Abschließend ist es ratsam, die Wärmepumpe auch gegen Diebstahl zu versichern, da diese teuren Anlagen immer häufiger gestohlen werden und gegebenenfalls nicht von der Versicherung gezahlt werden. Siehe dazu auch: Versicherung zahlt nicht nach Diebstahl der Wärmepumpe? Grundsätzlich nicht versicherbar ist im Rahmen der Gebäudeversicherung dagegen ein Verschleiß der Wärmepumpe oder eine vorsätzliche Beschädigung durch den Versicherungsnehmer.
Sollte eine Gebäudeversicherung für einen versicherten Schaden nicht aufkommen bzw. die Leistungen ablehnen, ist dringend anzuraten sich juristische Unterstützung zu holen. In Fällen von ungerechtfertigten Leistungsablehnungen sollte zeitnah ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragt werden, damit bestenfalls keine Ansprüche vereitelt werden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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