In einem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden um die Berufsunfähigkeit eines Einzelunternehmers wegen Arthrose erreichen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Zahlung eines fünfstelligen Vergleichsbetrages durch die Lebensversicherung von 1871 a. G. München.
Der Einzelunternehmer machte sich gemeinsam mit seiner Ehefrau selbstständig im privaten Haus- und Wohnungsausbau. Dies umfasste handwerkliche Tätigkeiten wie
Mit einem Zeitaufwand von ca. 2 Stunden in der Woche, nahm der Einzelunternehmer Kundentermine wahr für die Beratung der möglichen Umbauarbeiten und um das Aufmaß zu nehmen. Ferner erstellte er während der Bürotätigkeit Angebote für die Kunden, entwickelte Wohnraumkonzepte, führte Kalkulationen und die Bestellungen von Materialien durch, schrieb Rechnungen und organisierte Kundentermine.
Vor der Anreise an eine Baustelle musste der Einzelunternehmer täglich das entsprechende Werkzeug sowie die Arbeitsmaterialien auf sein Kfz aufladen.
Nach mehreren Monaten Schmerzen im linken Ellenbogen begab sich der Einzelunternehmer in ärztliche Behandlung. Hierbei wurde eine Arthrose festgestellt (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit bei Coxarthrose (Gelenkverschleiß)). Bei Belastung wurden die Schmerzen rasant stärker. Bereits nach kurzer Zeit konnte der Einzelunternehmer seinen Arm nicht mehr beugen und strecken.
Es fand daher eine Operation an der betroffenen Stelle statt. Da diese nicht die gewünschte Besserung mit sich brachte, fand eine zweite Operation statt. Hiernach waren die Schmerzen des Einzelunternehmers zwar gelindert, aber nicht geheilt.
Nach dem bei weiterer Belastung immer noch Schmerzen auftraten, beauftragte der Einzelunternehmer Subunternehmer, die die schweren Tätigkeiten für ihn ausübten. Durch zusätzliche Schmerzen in den Kniegelenken und einen nachfolgenden Meniskusschaden, entschied sich der Einzelunternehmer, weitere Aufgabengebiete abzugeben. Grund hierfür war vor allem die eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter des Einzelunternehmers.
Aufgrund dieser Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen beantragte er schließlich die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (siehe hierzu: Der Leistungsantrag) bei der Lebensversicherung von 1871 a. G. München. Nach erfolgter Begutachtung lehnte der Versicherer jedoch eine Leistungserbringung ab.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Mit der Entscheidung der Lebensversicherung von 1871 a. G. München war der Einzelunternehmer nicht einverstanden. Er wandte er sich daher an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Bitte, die Interessenvertretung zu übernehmen.
Die auf BU-Verfahren spezialisierten Rechtsanwälte nahmen sich der Sache an und prüften die vorliegenden Unterlagen sowie das Vertragswerk des Einzelunternehmers. Nach schriftsätzlicher Aufbereitung des Sachverhaltes forderten die Rechtsanwälte die Lebensversicherung von 1871 a. G. München zur Leistungserbringung auf. Der Versicherer hielt jedoch an der Ablehnung fest.
Nach Rücksprache mit dem Einzelunternehmer bereiteten die Fachanwälte für Versicherungsrecht eine Klageschrift vor und stimmten diese mit dem Einzelunternehmer ab. Anschließend wurde die Klage an das örtlich zuständige Landgericht Wiesbaden versendet. Nach Klageerhebung führten die Parteien das schriftliche Vorverfahren durch. Nach aufeinanderfolgenden schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien beraumte das Landgericht Wiesbaden eine mündliche Verhandlung an. Im Nachgang an die Verhandlungen einigten die Parteien sich. Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München zahlte eine fünftstellige Vergleichssumme an den Einzelunternehmer.
Wie dieser Fall erneut zeigt, ist es stets ratsam, sich fachanwaltlichen Rat zu holen, wenn man sich mit einer Ablehnung eines Leistungsantrages eines Berufsunfähigkeitsversicherers konfrontiert sieht. Keinesfalls sollte man sofort den Kopf in den Sand stecken und die Entscheidung des Versicherers einfach akzeptieren, ohne seinen Fall vorher von einem Rechtsanwalt, der über Spezialwissen im Bereich des Versicherungsrechts und konkret der Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt, überprüfen zu lassen.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeitsfällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen (siehe hierzu Fallbeispiele der Kanzlei Jöhnke & Reichow).
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
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