Welche Schadensminderungspflicht nach Brand besteht im Versicherungsrecht seitens des Versicherungsnehmers? Das LG Düsseldorf hatte sich mit Beschluss vom 14.8.2000 – 11 O 93/00 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Versicherungsnehmer vor diesem Hintergrund die Weisungen des Versicherers zu befolgen hat, insbesondere im Hinblick auf brandverunreinigte Sachen.
Der Versicherungsnehmer beantragte nach einem Brand in seinem Imbisslokal Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Versicherungsleistungen aus einer dynamischen Sachversicherung (Geschäftsversicherung). Mit seiner Klage wollte der Versicherungsnehmer eine Entschädigung für die Neuanschaffung des gesamten Inventars begehren.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die dynamische Sachversicherung zu Grunde. Aus ihnen sei zu entnehmen, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen hat.
Der Versicherer berief sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht, weil der Versicherungsnehmer Einrichtungsgegenstände, die durch den Brand verschmutzt waren, entgegen seiner Weisung nicht gereinigt, sondern durch neue Gegenstände ersetzt habe.
Der Versicherer hatte hierzu vorgetragen, er habe nach dem Schadenfall einen Sachverständigen damit beauftragt, das Inventar des Imbisslokals auf brandbedingte Chlorit-Belastungen zu untersuchen und im Bedarfsfall geeignete Sanierungsmaßnahmen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe der Sachverständige festgestellt, dass das Inventar überwiegend reinigungsfähig gewesen sei. Dies betreffe insbesondere Geschirr, Edelstahlbehälter, Kochgeschirr, die Teemaschine, Fritteuse und Elektroherd, Gefrier- und Kühlschränke, sowie Kühltruhen, die Metallrahmen der Regale, die Reinigung der Konserven und dicht verschlossener Flaschen, sonstige technische Einrichtungen aus der Imbissstube, das Mobiliar des Gastraumes sowie die Dunstabzugshaube.
Zudem behauptete der Versicherer, er habe den Versicherungsnehmer ausdrücklich mit zwei Schreiben auf die Beachtung der Schadensminderungspflicht hingewiesen. Der Versicherungsnehmer habe sich jedoch nicht an die Weisungen des Versicherers gehalten und die vom Sachverständigen angeordneten Sanierungsvorschläge weder beachtet noch durchgeführt.
Das LG Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfeantrag des Versicherungsnehmers zurück. Das Gericht sah für die begehrte gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht Düsseldorf führte dazu aus, dass der Versicherungsnehmer dem Vortrag des Versicherers nicht entgegengetreten sei, so dass der diesbezügliche tatsächliche Vortrag des Versicherers als vom Versicherungsnehmer zugestanden gelte. Danach sei von einer objektiven Verletzung der Schadensminderungspflicht auszugehen. Mangels gegenteiligen Vortrags des Versicherungsnehmers sei auch davon auszugehen, dass er die vorgenannte – objektive – Obliegenheitsverletzung auch vorsätzlich begangen habe. Insbesondere sei es nämlich Sache des Versicherungsnehmers, die Vermutung vorsätzlichen Handelns zu widerlegen. Der Versicherer dürfe aus diesem Grund nach aller Voraussicht für den Brandschaden im Imbisslokal des Versicherers leistungsfrei sein.
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Es besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, den eingetretenen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Allerdings kommt es oftmals auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, so kann es sich durchaus empfehlen, einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des individuellen Sachverhaltes zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Einen umfassenden Artikel zur Schadensminderungspflicht finden Sie hier: Die Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers.
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