Versicherungsleistung bei Selbsttötung unter depressiven Verstimmungen? (OLG Köln)

Bei einer vorsätzlichen Selbsttötung vor Ablauf der Karenzzeit von drei Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags besteht nach § 161 VVG regelmäßig kein Versicherungsschutz in der Lebensversicherung. Ausnahmsweise kann dies anders sein, wenn ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand krankhafter geistiger Störung vorliegt. Ob ein solcher auch bei Depressionen vorliegen kann, war Gegenstand des Urteils des OLG Köln (Urteil vom 21.02.2001 – Az.: 5 U 127/00).

Depressionen und Selbsttötung

Der Versicherungsnehmer hat im Jahre 1995 bei einem Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Tochter des Versicherten fand diesen im Juni 1996 leblos im Familienhaus vor. Er hatte sich an einem Türrahmen erhängt.

Die bezugsberechtigte Ehefrau des Versicherten beantragte sodann die Auszahlung der Versicherungssumme. Dies verweigerte der Versicherer jedoch mit der Begründung, dass er leistungsfrei sei, weil sich der Versicherte innerhalb der dreijährigen Karenzzeit vorsätzlich selbst getötet hätte. Aufgrund der eindeutigen Umstände sei ein anderer Geschehensablauf als der einer vorsätzlichen Selbsttötung ausgeschlossen.

Die Ehefrau des Versicherten hingegen behauptete, dass es sich nicht um eine vorsätzliche Selbsttötung, sondern um einen Unfall im Rahmen der Simulation eines Selbstmordes gehandelt habe und somit eine Leistungspflicht weiterhin bestehe. Selbst wenn es sich um einen vorsätzlichen Suizid gehandelt haben sollte, so bestehe gleichwohl die Leistungspflicht fort.  Denn auch im Falle eines Suizides vor Ablauf von drei Jahren greife der Ausschluss nicht, wenn sich der Versicherte in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter geistiger Störung zum Zeitpunkt der Tat befunden habe. Ein solcher habe vorgelegen, da der Versicherte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille hatte, sowie an einer Depression litt. Er habe unter beruflichen und familiären Auseinandersetzungen gelitten, sei alkoholabhängig gewesen und habe Versagensängste gehabt. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, einen freien Willensentschluss zu fassen. Die Leistungspflicht bestehe weiterhin fort.

Nachdem das Landgericht Köln der Klage der Ehefrau nicht stattgab, verfolgte die Ehefrau ihr Begehren weiter vor dem OLG Köln.

Unfall oder Selbsttötung?

Das OLG Köln hegte keine Zweifel an der Tatsache, dass es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung und nicht um einen Unfall gehandelt habe. Zwar sei der Versicherer grundsätzlich beweispflichtig für die Tatsache, dass kein Unfall vorgelegen habe. Diesem Beweiserfordernis könne jedoch grundsätzlich auch durch Indizien genüge getan werden. Diese müssten geeignet sein, Zweifel an einem anderen Hergang auf ein zu vernachlässigendes Maß zu reduzieren. Dass jeder einzelne verbleibende Zweifel restlos ausgeräumt werde, sei hingegen nicht erforderlich. Ein solches Maß an Indizien für einen Suizid lag nach Ansicht des OLG Köln im konkreten Fall vor. Anhaltspunkte für die Behauptung der Ehefrau, dass es sich um die Simulation eines Suizids gehandelt habe, seien weder den polizeilichen Ermittlungen, noch den Darlegungen der Ehefrau nach ersichtlich.

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Versicherungsschutz bei Depressionen?

Ein Anspruch könnte dementgegen nach Ansicht des OLG Köln dennoch bestehen, wenn sich der Versicherte zum Tatzeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter geistiger Störung befunden habe. Für diese Tatsache treffe jedoch die Ehefrau die Beweislast.

Zwar habe der Versicherte zum Tatzeitpunkt einen BAK von 2,2 Promille aufgewiesen und dazu noch Medikamente eingenommen. Jedoch habe der pharmakologische Sachverständige etwaige Wechselwirkungen von Medikamenten und Alkohol ausschließen können. Weiterhin sei die BAK des Versicherten nicht dazu geeignet bei diesem einen solchen geistigen Zustand herbeizuführen, gerade weil dieser aufgrund regelmäßigen Alkoholkonsums an diesen gewöhnt sei.

Ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand krankhafter geistiger Störung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Versicherte unter psychischen Problemen gelitten habe. Um einen solchen Zustand infolge psychischer Probleme annehmen zu können, müsse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Bloße depressive Verstimmungen, die Unerklärlichkeit der Tat oder Eheprobleme reichen nicht aus. Vielmehr müsste beispielsweise eine schwere endogene oder psychogene Depression vorliegen, welche zum Zeitpunkt der Tat eine akute Phase erreicht habe.

Dies sei dem Sachverständigen nach bei dem Versicherten jedoch nicht der Fall gewesen. Zwar ergeben sich aus ärztlichen Stellungnahmen diverse eheliche Probleme, berufliche Belastungen, Alkoholabusus, eine depressive Grundstimmung und Versagensängste. Dies allein rechtfertige die Annahme eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter geistiger Störung jedoch noch nicht. Die von der Ehefrau dargelegten Verhaltensauffälligkeiten überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle. Eine Leistungspflicht des Versicherers bestehe daher nicht.

Fazit

Auch im Falle eines Suizids vor dem Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss kann eine Leistungspflicht des Versicherers bestehen bleiben, wenn sich der Versicherte zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befand, der die freie Willensbildung ausschließt. Bloße familiäre Probleme und depressive Verstimmungen lösen einen solchen Zustand jedoch noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung, wie sie z.B. bei einer psychogenen Depression vorliegt (siehe LG Mönchengladbach VersR 1974, 795).

Es ist jedenfalls immer das Einzelfallgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu betrachten. Verweigert die Lebensversicherung bezugsberechtigten Personen die Leistung, kann es sich daher durchaus empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weitere interessante Beiträge zum Thema finden sie hier: „Zahlt die Lebensversicherung nach einem Suizid?

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow berichtet über Urteil zum Versicherungsschutz bei Selbsttötung nach depressiven Verstimmungen.

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