Ob die Methode der Strangulation als Beweis für eine vorsätzliche Selbsttötung dient, kann relevant werden, wenn der Lebensversicherer sich aufgrund dessen auf eine Leistungsfreiheit beruft. Doch kann aufgrund der Methode der Strangulation darauf geschlossen werden, ob es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung oder um einen Unfall handelte? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil beschäftigt (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013 – 14 O 212/13).
Der Versicherte unterhielt seit Juli 2010 eine Risikolebensversicherung bei dem Versicherer. Im Falle des Ablebens des Versicherten sollte dessen Ehefrau die Versicherungssumme erhalten. Die Versicherungsbedingungen enthielten unter anderem eine Klausel, nach welcher der Versicherer leistungsfrei bleibt, sollte sich der Versicherte vor Ablauf von drei Jahren suizidieren.
Im Juli 2012 wurde der Versicherte erhängt in seiner Wohnung aufgefunden. Eine halbe Stunde zuvor hat er noch eine SMS an seine Ehefrau gesendet. In dieser SMS hatte er Suizidabsichten geäußert. Zudem hatte der Versicherte einen Abschiedsbrief an seine Ehefrau adressiert. Die staatsanwaltlichen Ermittlungen wurden mangels Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden eingestellt.
Die von der Ehefrau beantragten Versicherungsleistungen verweigerte der Versicherer mit der Begründung, dass aufgrund des Suizides innerhalb der Karenzzeit eine Leistungspflicht nicht bestehe. Das Landgericht Saarbrücken befasste sich daraufhin erstinstanzlich mit der Sache.
Dem LG Saarbrücken nach sei der Versicherer für die Tatsache, dass es sich bei der Tat um einen Suizid gehandelt habe, beweispflichtig. Um den Beweis der Selbsttötung zu erbringen, müsse das Gericht vom Vorliegen einer freiwilligen Herbeiführung des Todes durch den Versicherten überzeugt sein. Hierfür wiederum sei keine unumstößliche Gewissheit erforderlich. Vielmehr genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Ein solcher Beweis könne auch durch Indizien erfolgen. Diese müssten aber den Schluss auf die Gesinnung einer vorsätzlichen Selbsttötung ermöglichen. Dies wiederum könne der Fall sein, wenn sich nachvollziehbare Erklärungen für einen unfreiwilligen Hergang des Geschehens nicht finden ließen.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützen Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Lebensversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Im konkreten Fall bestünden nach den Ausführungen des Landgericht Saarbrücken keine Zweifel daran, dass es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung gehandelt habe. Die Möglichkeit, dass es sich um ein Unfallgeschehen gehandelt habe, sei eine bloß theoretische Möglichkeit, für welche es keinerlei Anhaltspunkte gäbe.
Wesentliches Indiz für die Annahme einer vorsätzlichen Selbsttötung seien die Bekundungen des Versicherten. Unmittelbar vor der Tat habe er diese per SMS angekündigt und unter anderem seiner Ehefrau und seinem Arbeitgeber Abschiedsbriefe geschrieben. Damit habe der Versicherte zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung seines Suizides sorgfältig durchdacht und reflektiert getroffen habe, sodass an seiner Absicht, sich selbst töten zu wollen, kein ernsthafter Zweifel mehr bleibe.
Zudem wiesen auch die objektiven Todesumstände eindeutig auf die Absicht einer vorsätzlichen Selbsttötung hin. Denn der Versicherte habe sich in der verschlossenen Wohnung erhängt. Dies deute darauf hin, dass er nicht darauf spekuliert habe, noch im letzten Augenblick gerettet zu werden, sondern es mit seiner Absicht ernst zu meinen. In Kombination mit der Tatsache, dass keinerlei Hinweise auf ein Fremdverschulden vorgelegen haben, lasse dies den Schluss auf ein für diese Art und Weise typisches Vorgehen bei einem Suizid zu.
Auch habe der Versicherte ein Motiv für eine vorsätzliche Selbsttötung gehabt. Denn er und seine Ehefrau haben sich im Jahr der Tat getrennt. Die gemeinsamen Kinder lebten seither bei der Mutter. Seitdem leide der Versicherte unter psychischen Problemen und habe sich sogar in Behandlung begeben. Zudem habe sich der Bruder des Versicherten bereits fünf Jahre zuvor erhängt. In der Gesamtschau ergebe dies ein nachfühlbares Motiv, es dem Bruder des Versicherten gleich zu tun.
Die vorliegenden Umstände seien ihrer Gesamtheit nach dazu geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass andere Hergänge als eine vorsätzliche Selbsttötung auszuschließen seien. Da sich der Versicherte innerhalb der Karenzzeit suizidierte, sei ein Anspruch gegen den Versicherer ausgeschlossen.
Manche Todesumstände legen eine vorsätzliche Selbsttötung so nahe, dass dem Beweiserfordernis ohne weiteres Genüge getan werden kann. Bei einer Strangulation des Versicherten, nachdem er kurz zuvor in einer SMS suizidale Absichten äußerte und einen Abschiedsbrief schrieb, kann das der Fall sein. Kommen noch objektiv eindeutige Umstände und subjektiv nachvollziehbare Motive hinzu, drängt sich der Schluss auf eine vorsätzliche Selbsttötung schon fast auf. Bei einer Strangulation in einer abgeschlossenen Wohnung nach einer psychisch belastenden Trennung und einem Bruder, der sich ebenfalls erhängt hat, liegen solche Umstände und Motive dem LG Saarbrücken nach jedenfalls vor.
Es ist jedoch immer das Einzelfallgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu betrachten. Fehlt es an einem Motiv, einem Abschiedsbrief oder deuten die objektiven Umstände der Tat daraufhin, dass auch ein Unfall vorgelegen haben könnte, so kann sich hieraus durchaus eine andere rechtliche Würdigung ergeben. Verweigert die Lebensversicherung bezugsberechtigten Personen die Leistung, kann es sich daher durchaus empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weitere interessante Beiträge zum Thema finden sie hier: „Zahlt die Lebensversicherung nach einem Suizid?“
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.