Suizid durch Erhängen (OLG Hamm)

Stirbt der Versicherungsnehmer durch Erhängen, kann es maßgeblich sein, ob es sich um einen Suizid gehandelt hat oder nicht. Oftmals besteht nämlich für Leistungen aus der Lebensversicherung eine Karenzzeit von drei Jahren für vorsätzliche Selbsttötungen des Versicherten. Eine Ausnahme davon besteht jedoch, wenn der Suizid in einem die freie Willensbildung ausschließende Zustand krankhafter geistiger Störung begangen wurde. Doch wann liegt ein solcher vor? Und kann vom Erhängen ein Rückschluss auf einen Suizid gezogen werden? Diese Fragen waren Gegenstand des Urteils des OLG Hamm (Urteil vom 17.07.1992 – Az.: 20W 4/92).

Tod auf dem Dachboden

Der Versicherte schloss bei dem Versicherer eine Lebensversicherung ab. Der Versicherungsbeginn sollte der 01.06.1989 sein. Am 21.05.1991 fand die bezugsberechtigte Mutter des Versicherten diesen erhängt auf dem Dachboden des elterlichen Hauses.

Nachdem die bezugsberechtigte Mutter die Todesfallleitung aus der Lebensversicherung geltend gemacht hatte, berief sich der Versicherer darauf, dass sich der Versicherte innerhalb der Karenzzeit vorsätzlich selbst getötet hatte. Der Versicherer zahlte daher nur einen Sparanteile und Deckungskapital in Höhe von 810 DM aus. Die Zahlung der Todesfallleistung verweigerte er hingegen jedoch.

Die Mutter des Versicherten wehrte sich gegen die Leistungsablehnung des Versicherers. Sie argumentierte dabei u.a., dass sich ihr Sohn in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter geistiger Störung befunden habe. Nachdem die Klage der Mutter vom Landgericht abgewiesen wurde, hatte das OLG Hamm über den Fall zu entscheiden.

Erhängen als Indiz für Suizid

Das OLG Hamm ging in seinem Urteil nicht von einem Unfall aus, sondern sah es als eindeutig an, dass es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung des Versicherten gehandelt hat.

Zwar obliege dem Versicherer der Beweis dafür, dass der Tod des Versicherten ein Suizid gewesen sei. Der Beweis einer vorsätzlichen Selbsttötung könne jedoch grundsätzlich auch durch Indizien erbracht werden. Diese müssten geeignet sein, Zweifel an einem anderen Hergang auf ein zu vernachlässigendes Maß zu reduzieren. Ein solches Maß an Indizien für einen Suizid liege im konkreten Fall vor.

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben keine Anzeichen für ein Fremdverschulden ergeben. Liege bei einem Tod durch Erhängen kein solches Fremdverschulden vor, handele es sich generell schon um einen Umstand, welcher den Schluss auf eine vorsätzliche Selbsttötung nötig mache. Es seien im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die dementgegen einen anderen Schluss zuließen. Es blieben demnach keine Zweifel daran, dass sich der Versicherte vorsätzlich selbst tötete, was auch unstreitig noch innerhalb der Karenzzeit geschehen sei.

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Ausschluss der freien Willensbildung

Ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestehe somit grundsätzlich nur, wenn sich der Versicherte in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustands krankhafter geistiger Störung befunden habe. Das OLG sah jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines derartigen Zustandes. Denn ein solcher Zustand liege nur dann vor, wenn sich der Versicherte in einer geistigen Verfassung befinde, in welcher er sein Handeln nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass derartige Umstände, die einen solchen Zustand auszulösen vermögen, zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben könnten. Zumindest lasse sich ein solcher Schluss noch nicht aus der Tatsache ziehen, dass es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung gehandelt habe. Denn jeden Suizidenten automatisch für unzurechnungsfähig zu erklären, gehe zu weit.

Die Schilderungen der Mutter hinsichtlich der Persönlichkeit ihres Sohnes vermögen ebenfalls keine Umstände aufzudecken, welche eine krankhafte Geistesstörung vermuten lassen könnten. Vielmehr sei der Versicherte ein normaler und empfindsamer Junge, der am Tattag noch seiner Ausbildung nachgegangen sei und sich am Vortag mit einer alten Freundin getroffen habe. Anhaltspunkte für Störungen der Reaktionen oder der Persönlichkeit seien jedenfalls nicht ausreichend vorgetragen worden. Anhaltspunkte, die die Anwendbarkeit der Ausnahme von der Leistungsfreiheit bei Suizid rechtfertigen, bestünden demnach nicht, sodass ein weiterführender Anspruch nicht bestehe.

Fazit

Dass ein Suizid vorlag, muss grundsätzlich vom Versicherer bewiesen werden, wenn er sich aufgrund dieser Tatsache auf Leistungsfreiheit beruft. Dieser Beweis kann teilweise jedoch auch schon durch Indizien erbracht werden.

Hat sich der Versicherte erhängt, so stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich um eine vorsätzliche Selbsttötung gehandelt hat. Die Ausnahme, bei der eine Leistungspflicht trotz Suizids innerhalb der Karenzzeit weiter fortbesteht, unterliegt dann hohen Anforderungen. Wird argumentiert, dass ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand krankhafter geistiger Störung zum Zeitpunkt der Tat vorlag, so sind hierfür konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Es ist jedenfalls immer das Einzelfallgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu betrachten. Verweigert die Lebensversicherung bezugsberechtigten Personen die Leistung, kann es sich daher durchaus empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weitere interessante Beiträge zum Thema finden Sie hier: „Zahlt die Lebensversicherung nach einem Suizid?

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow berichtet über Urteil zum Versicherungsschutz bei einem Suizid durch Erhängen.

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