Aufgabe des Berufs wg. Haushaltstätigkeit im Erziehungsurlaub? (BGH)

Wird aufgrund von Erziehungsurlaub oder Elternzeit statt dem vorherigen Beruf allein eine Haushaltstätigkeit ausgeübt, stellt sich im Falle der Berufsunfähigkeit die Frage, an welchen Beruf anzuknüpfen ist. Diese Frage wird in der Literatur noch nicht einheitlich beantwortet. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung jedoch damit befasst, an welchen Beruf bei einer Erzieherin in Elternzeit angeknüpft werden muss und welche Voraussetzungen für den Wechsel in den Beruf der Hausfrau gegeben sein müssen (BGH, Urt. v. 30.11.2011 – IV ZR 143/10).

Haushaltstätigkeit wegen Erziehungsurlaub

Bis 1994 war die klagende Versicherungsnehmerin in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin tätig. Seit der Geburt ihres ersten Kindes im selben Jahr befand sie sich zunächst in Elternzeit. Anschließend kümmerte sie sich um den Haushalt und um ihre Kinder. Zwischenzeitlich war sie in unregelmäßigen Abständen als Vertretung in ihrer alten Einrichtung als Erzieherin tätig.

Als die Elternzeit 2002 endete, meldete sich die Versicherungsnehmerin arbeitssuchend. Außerdem schloss sie bei der Versicherungsgesellschaft eine Zusatzversicherung ab, die auch einen Berufsunfähigkeitsschutz umfasste. In den Gesundheitsfragen gab die Versicherungsnehmerin an, dass sie gesund sei und keine Befunde vorlägen.

Im Januar 2004 stellte die Versicherte einen Antrag auf Leistung bei ihrem Versicherer aufgrund einer eingetretenen Berufsunfähigkeit (siehe hierzu Der Leistungsantrag). Seit März 2003 leide sie an diversen psychischen Erkrankungen, die eine Berufsausübung unmöglich machten. 2008 nahm die Versicherte ihre Tätigkeit im Umfang von 10 Wochenstunden wieder auf.

Der Versicherer verweigerte die Leistung wegen einer Berufsunfähigkeit hinsichtlich des Erzieherberufs. Zum einen sei die Versicherte nicht mehr als Erzieherin tätig, sondern als Hausfrau. Zum anderen trete der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurück, da die Versicherte bei Abschluss des Versicherungsvertrages Falschangaben hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gemacht habe.

Das Landgericht hatte der Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente ab 1. April 2003 bis längstens 1. April 2026 sowie auf Freistellung von der Beitragspflicht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Versicherung zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Versicherungsnehmerin zusätzlich festgestellt, dass der im Tenor näher bezeichnete Versicherungsvertrag fortbesteht.

Dagegen richtet sich die Revision der Versicherung. Ob also eine Leistungspflicht besteht und an welchen Beruf überhaupt anzuknüpfen ist, hatte der BGH zu entscheiden.

Aufgabe des erlernten Berufs der Erzieherin?

Soweit der Versicherer von einer Leistungsfreiheit aufgrund des Rücktritts vom Versicherungsvertrag ausgehe, könne dem nicht zugestimmt werden, so der BGH. Unabhängig davon, ob die Beschwerden der Versicherungsnehmerin schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden haben oder nicht, seien diese gem. § 21 VVG a.F. für den konkreten Leistungsantrag nicht entscheidungserheblich gewesen. Eine Leistungsfreiheit gestützt auf die nicht angegeben Umstände könne somit nicht angenommen werden.

Für den Fall einer Leistungspflicht halte der Versicherer jedoch nicht den erlernten Beruf der Erzieherin für maßgeblich, da dieser von der Versicherten aufgegeben worden sei. Auch dieser Auffassung der Versicherung folgte der BGH nicht. Denn unabhängig von der Qualifikation von Hausarbeit als Beruf habe die Versicherte ihren Beruf als Erzieherin nicht aufgegeben. Dies sei weder dadurch anzunehmen, dass sich die Versicherte nach der Geburt ihrer Kinder zunächst der Erziehung und dem Haushalt gewidmet habe, noch durch die Zeitspanne von 14 Jahren, in welcher sie nicht in ihrem erlernten Beruf arbeitete.

Zwar könne die Aufgabe des Berufes daraus resultieren, dass in der Zwischenzeit Qualifikationen und Kenntnisse, die die Berufsausübung erfordern, verloren gegangen seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn eine Tätigkeit sei seit 2008 tatsächlich wieder erfolgt, wenn auch in reduzierter Stundenanzahl aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Schwierigkeiten. Doch auch bei reduzierter Stundenanzahl seien die gleichen Qualifikationen und Kenntnisse notwendig wie bei einer Vollzeittätigkeit. Die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit bestätige, dass derartige Kenntnisse noch vorhanden seien und eine Aufgabe des Berufes jedenfalls nicht durch den Verlust der notwendigen Qualifikationen verursacht worden sei.

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Ausscheiden aus dem Berufsleben?

Ein Wechsel des Berufes oder das gänzliche Ausscheiden aus dem Berufsleben beurteile sich vielmehr nach einer bewussten Entscheidung des jeweiligen Versicherungsnehmers. Hätte die Versicherte ihre Tätigkeit als Erzieherin bewusst zugunsten einer dauerhaften Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben, sei nicht mehr auf den Beruf der Erzieherin abzustellen gewesen.

Allein die zeitweilige Haushaltstätigkeit im Rahmen des Erziehungsurlaubes rechtfertige die Annahme der bewussten Aufgabe des erlernten Berufes genauso wenig wie die vorübergehende Arbeitslosigkeit. Vielmehr liege der Schluss näher, dass die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit aus familiären Gründen und der Lage des Arbeitsmarktes resultiere. Für eine derartige Annahme spreche auch die Tatsache, dass die Versicherte zunächst immer wieder als „Springerin“ in ihrem alten Beruf tätig geworden sei. Zudem meldete sie sich umgehend nach Ende der letzten Elternzeit als arbeitssuchend. Darin liege eine Signalwirkung dahingehend, dass die Versicherte dem Arbeitsmarkt umgehend wieder zur Verfügung stehen wolle.

Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, in welchen Umständen eine bewusste und deutliche Entscheidung zur dauerhaften Aufgabe des erlernten Berufes gelegen haben soll. Gegenteilige Anhaltspunkte seien von der Revision jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden, sodass an den Beruf der Erzieherin angeknüpft werden müsse.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Versicherte, die berufsunfähig geworden sind und aktuell eine Haushaltstätigkeit ausüben, stehen oft vor der Frage, an welchen Beruf der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung anknüpft. Diese kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern Bedarf einer juristischen Überprüfung im Einzelfall.

Vordergründig kommt es darauf an, ob der Beruf, der vor der Haushaltstätigkeit ausgeübt wurde, bewusst und gewollt zugunsten dieser Haushaltstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde. Liegt eine solche ausdrückliche Aufgabe des Berufes nicht vor und wird die Haushaltstätigkeit beispielsweise im Rahmen der Elternzeit ausgeübt, kann in der Regel nicht von einer Aufgabe des Berufes ausgegangen werden.

Anders kann der Fall jedoch zu beurteilen sein, wenn der Versicherer seine Werbung bewusst auf Hausfrauen/Hausmänner ausgerichtet hat und die Berufsbezeichnung im Versicherungsvertrag Hausfrau oder Hausmann lautet. Auch eine derart lange Zeitspanne zwischen Berufsausübung und der reinen Haushaltstätigkeit, die für die Berufsausübung essentielle Fähigkeiten zu beseitigen vermag, kann die Aufgabe des Berufes indizieren.

Es ist jedenfalls immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Knüpft der Versicherer im Falle der Berufsunfähigkeit an die Haushaltstätigkeit an, ist stets zu empfehlen, frühzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen, um die Ansprüche zu prüfen und die Interessen des Versicherten durzusetzen.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke berichtet über Urteil zur Aufgabe des Berufs wegen einer Haushaltstätigkeit im Erziehungsurlaub.

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