Das OLG Hamm hatte sich in einer Entscheidung vom 07.12.1988 (Az.: 20 U 82/85) mit der Frage des Beweises einer unversicherten Selbsttötung bei einer Fahrt mit einem Pkw gegen einen Baum zu befassen.
Der Versicherte unterhielt bei dem Versicherer eine Unfallversicherung. In den Versicherungsbedingungen wurde vereinbart, dass die Versicherungsgesellschaft bei einem Suizid leistungsfrei sei. Das gelte auch, wenn dieser in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter geistiger Störung geschehe. Ebenfalls entbinden Unfälle, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen seien, den Versicherer von seiner Leistungspflicht.
Im August 1985 verunglückte der Versicherte mit seinem PKW auf einer Landstraße tödlich. Gegen sechs Uhr morgens befuhr er eine Straße, die sich nicht auf seinem Arbeitsweg befand. Die trockene und gerade Fahrbahn war acht Meter breit. Der Versicherte kollidierte frontal mit einem Baum, der vordere Teil des Autos war zerstört. Brems- oder Ausweichspuren gab es nicht. Kurze Zeit später verstarb der Versicherte noch an der Unfallstelle. Die Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,02‰.
Die Ehefrau teilte der Polizei mit, dass ihr Mann schon vorher Suizidabsichten äußerte, wie auch am Morgen des Geschehens. Bedeutung maß sie der Aussage jedoch nicht zu. Der Versicherer verweigerte daraufhin die Auszahlung der Versicherungssumme, da sie mangels eines Unfallgeschehens leistungsfrei sei. Nachdem das Landgericht die Klage als unbegründet abwies, hatte sich das OLG Hamm mit der Sache zu befassen.
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Auch das OLG ging aufgrund zwei wesentlicher Indizien von einer Selbsttötung und somit der Leistungsfreiheit des Versicherers aus.
Eines dieser maßgeblichen Indizien sei der Unfallhergang gewesen, denn das Fahrzeug des Versicherten sei aus unerfindlichen Gründen von der geraden, trockenen und breiten Fahrbahn abgekommen. Die Strecke sei absolut untypisch für Unfallhergänge gewesen. Die fehlenden Brems- und Ausweichspuren sprächen für eine gezielte Lenkung in Richtung des angefahrenen Baumes. Entgegen der Aussage der Ehefrau käme somit ein etwaiges Ausweichen wegen eines Tieres nicht in Betracht, denn dies hätte eindeutige Spuren hinterlassen. Trotz der alkoholischen Beeinflussung könne nicht erklärt werden, weshalb der Fahrer auf einer derartigen Strecke von der Fahrbahn abgekommen sein mag, selbst wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei.
Jedoch seien andere Unfallursachen, wie technische Mängel oder das Einschlafen des Fahrers, nicht sicher auszuschließen. Auch wenn der Versicherte nicht angeschnallt war und sich nicht auf seiner normalen Arbeitsstrecke befand, könne das die möglichen Reserveursachen noch nicht entkräften. Zwar sei zur Überzeugungsbildung keine unumstößliche Gewissheit erforderlich. Jedoch müsse zumindest ein brauchbarer Grad von Gewissheit vorliegen, welcher Zweifeln Schweigen gebieten könne, ohne sie völlig auszuschließen. Allein durch den Unfallhergang sie dies dem OLG nach jedenfalls noch nicht der Fall.
Dieser Grad brauchbarer Gewissheit sei jedoch durch das zweite maßgebliche Indiz erfüllt. Der Versicherte habe zuvor bereits mehrfach Suizidabsichten geäußert. Dies habe er auch am Morgen des Vorfalles getan. Dass der Versicherte eine solche Aussage getätigt habe, habe die Ehefrau der Polizei gegenüber am Tag der Unfallaufnahme selbst angegeben. Zwar sagte sie später, dass sie dies nicht so gemeint habe und der Polizist aufgrund von Sprachproblemen von geäußerten Suizidabsichten ausging. Dafür bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte, denn der Polizist habe angegeben, dass eine Sprachbarriere nicht bestanden habe. Zudem habe die Ehefrau keinerlei Gründe gehabt, unaufgefordert von etwaigen konkreten Suizidabsichten ihres Mannes zu berichten. Sollten Suizidabsichten des Versicherten geäußert worden sein, so ergebe sich im Zusammenspiel mit dem Unfallhergang ein schlüssiges Bild des Vorfalles und ließe kaum mehr Raum für andere Absichten als die eines Suizids.
Die Tatsache, dass keine familiären oder finanziellen Probleme vorgelegen haben, entkräften diesen Schluss nicht. Eine Suizidabsicht setze nämlich nicht zwingend derartige Probleme voraus. Auch dass der Versicherte sich bereits wieder auf dem Rückweg nach Hause befunden habe, spreche nicht gegen die Absicht einer vorsätzlichen Selbsttötung, da eine gewisse Zögerlichkeit bei einem Suizid nicht ungewöhnlich sei.
Auch wenn der Unfallhergang für sich allein gesehen einen Suizid noch nicht sicher beweisen könne, so gäbe es kaum einen anderen Schluss, wenn man diesen zusammen mit den geäußerten Suizidabsichten betrachte. Dass wiederum diese Absichten nicht geäußert wurden, erscheine angesichts der Umstände und der spontanen Äußerung der Ehefrau ebenfalls höchst unwahrscheinlich. Zusammengenommen seien die Äußerungen und der Unfallhergang jedenfalls geeignet, ein solches Maß an Gewissheit zu schaffen, welches Zweifel an einem Suizid größtenteils zum Schweigen bringe könne. Der Versicherer sei demnach leistungsfrei.
Unfallversicherungen leisten nur, wenn es sich nicht um ein vorsätzlich herbeigeführtes Ereignis handelte. Ein solches vorsätzliches Ereignis ist z.B. ein Suizid. Um einen solchen zu beweisen, muss zwar nicht jeder noch so kleine Zweifel ausgeräumt werden können. Trotzdem müssen die Umstände ein sehr hohes Maß an Sicherheit für ein absichtliches Vorgehen ergeben. Das OLG Hamm hat das vorliegend bejaht, wenn ein Fahrer auf gerader, trockener und breiter Fahrbahn ohne ersichtlichen Grund von der Straße abkommt und tödlich mit einem Baum kollidiert. Entscheidend war jedoch auch, dass der Fahrer an jenem Morgen und auch schon zuvor Suizidabsichten geäußert hat. Denn dann sei die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles so gering, dass diese Möglichkeit vernachlässigt werden kann.
Es ist also jedenfalls immer das Einzelfallgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu betrachten. Verweigert die Lebensversicherung bezugsberechtigten Personen die Leistung, kann es sich daher durchaus empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weitere interessante Beiträge zum Thema finden sie hier: „Zahlt die Lebensversicherung nach einem Suizid?“
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