Versicherungsschutz nach Tod durch Sturz von Autobahnbrücke (OLG Saarbrücken)

Das OLG Saarbrücken hatte sich mit Urteil vom 26.03.2003 (Az. 5 U 615/02-69) mit der Frage des Nachweises des Suizids bei einem Sturz von einer Autobahnbrücke zu befassen.

Sturz von Autobahnbrücke in der Dämmerung

Der Versicherte unterhielt bei der Versicherungsgesellschaft unter anderem eine Unfallversicherung. Der Versicherte verstarb, nachdem er von einer 120 m hohen Autobahnbrücke stürzte. Zu dieser 1,5 Stunden von seinem Zuhause entfernten Brücke begab sich der Versicherte gegen ca. 21:30 Uhr, also bei Beginn der Abenddämmerung. Er überquerte die Brücke bis zur Hälfte und legte somit 400 m auf einem ca. 45cm breiten baulichen Zwischenraum zurück und lehnte sich an das ca. 120cm hohe Brückengeländer. Zwei Zeugen haben gesehen, wie der Versicherte am Brückengeländer stand, dieses umklammerte und nach unten sah. Zudem schwankte er mit dem Oberkörper, weshalb einer der Zeugen die Polizei rief. Diese fand den Versicherten jedoch nur noch tot vor, nachdem er von der Brücke gestürzt war.

Die bezugsberechtigte Ehefrau des Versicherten beantragte die Auszahlung der Versicherungssumme aus der Unfallversicherung. Dies verweigerte der Versicherer jedoch mit der Begründung, dass der Tod infolge eines nicht versicherten Suizids eingetreten sei. Nachdem das Landgericht die Klage abwies, beschäftigt sich nun das OLG Saarbrücken mit der Frage, ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht oder nicht.

Sturz von Autobahnbrücke als Indiz für Suizid

Dem OLG Saarbrücken nach hat der Versicherer den Beweis dafür zu erbringen, dass der Tod des Versicherten nicht durch einen Unfall, sondern durch eine vorsätzliche Selbsttötung eingetreten sei. Dafür müsse die Tatsache nicht mit absoluter Gewissheit feststehen, die über jeden denkbaren Zweifel erhaben sei. Vielmehr müsse die Wahrheit zur vollen subjektiven Überzeugung des Richters mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit feststehen, der allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. Dies könne auch durch Indizien geschehen.

Indizien, welche für eine Selbsttötungsabsicht sprächen, lägen in den objektiven Umständen vor. Zum einen habe der Versicherte, um von der 130m hohen Brücke stürzen zu können, auf die 40cm hohe Strebe des 120cm hohen Geländers steigen müssen. Denn ansonsten gäbe es angesichts der Körpergröße des Versicherten keine andere Möglichkeit, um über das Geländer zu fallen. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Versicherte angesichts der schwankenden und zu Erschütterungen neigenden Konstruktion auf diese 40cm hohe Strebe stieg, ohne gewisse Absichten dahinter zu verfolgen. Dass der Versicherte, wie die Bezugsberechtigte behaupte, bloß einen besseren Blick in die Tiefe haben wolle, sei hingegen unwahrscheinlich. Denn mit der Körpergröße des Versicherten sei auch ohne Betreten der Strebe eine ungehinderte Sicht in die Tiefe möglich.

Zudem gehe der Sachverständige Recht in der Annahme, dass das hohe Maß an Schwingungen, die die Brückenkonstruktion auslöst, für einen durchschnittlichen Menschen als bedrohlich und unsicher wahrgenommen werde und deshalb normalerweise nicht dazu prädestiniert sei, als Aussichtspunkt zu dienen. Dass der Versicherte eine besondere Affinität oder Erfahrung mit Höhe oder derartigen Schwingungen habe, sei von der Bezugsberechtigten nicht ausreichend vorgetragen worden.

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Finanzielle Schwierigkeiten als Motive als Indiz für Suizid

Weiterhin habe der Versicherte Motive für einen Sturz von der Brücke gehabt. Denn er leitete eine GmbH, welche in eine finanzielle Schieflage geraten sei. Dadurch sei nicht auszuschließen gewesen, dass auch der Versicherte in eine finanzielle Bedrängnis hätte kommen und durch die Tat seine Familie finanziell absichern wollte. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, dass der Versicherte, wie die Bezugsberechtigte behauptet habe, nur die Aussicht von der Brücke aus genießen wolle. Denn zum einen sei die Brücke nicht dazu ausgelegt gewesen, als Aussichtspunkt zu dienen. Zum anderen habe der Versicherte die Brücke erst nach Anbruch der Dämmerung aufgesucht. Das spräche gegen die Intention, die Aussicht genießen zu wollen.

Zudem ergebe sich aus der Natur eines Selbstmordwilligen, dass er die Tat eher im Schutz der Dunkelheit begehe, um nicht von Passanten gestört zu werden. Darüber hinaus sei die Brücke dafür bekannt gewesen, dass sich dort häufig Menschen suizidierten. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Versicherte eine Fahrt von über 1,5 Stunden auf sich nehmen musste, um zu der Brücke zu gelangen, spreche dies gegen ein unvorsätzliches Geschehen. Denn ein solcher Aufwand werde kaum betrieben, wenn das vermeintliche Ziel, die Aussicht zu genießen, aufgrund der Dämmerung sowieso nicht mehr erreicht werden könne.

Die Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe somit, dass vernünftigerweise kein anderer Schluss als der einer vorsätzlichen Selbsttötung gezogen werden könne. Die Indizienlage sei geeignet, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes auszuräumen. Der Versicherer sei demnach leistungsfrei, ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme bestehe nicht.

Fazit

Dem Versicherer obliegt grundsätzlich der Beweis dafür, dass der Tod des Versicherten die Folge eines Suizids war und er deswegen leistungsfrei ist. Naturgemäß ist dieser Beweis nicht leicht zu erbringen, weshalb dieser auch durch Indizien angetreten werden kann. Die Gesamtschau bestimmter Umstände kann dann einen eindeutigen Rückschluss auf die vorsätzliche Selbsttötung zulassen. Neben den objektiven Todesumständen ist dabei aber auch zu berücksichtigen, ob ein Motiv für eine Selbsttötung vorgelegen hat.

Es ist jedenfalls immer das Einzelfallgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zu betrachten. Verweigert die Lebensversicherung bezugsberechtigten Personen die Leistung, kann es sich daher durchaus empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Weitere interessante Beiträge zum Thema finden sie hier: „Zahlt die Lebensversicherung nach einem Suizid?

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow berichtet über Urteil zum Versicherungsschutz nach Tod durch Sturz von Autobahnbrücke.

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