Der BGH hat mit Beschluss v. 29.03.2023 (Az. IV ZR 286/22) die Nichtzulassungsbeschwerde der INTER Krankenversicherung AG zurückgewiesen. Die Bemühungen der INTER Krankenversicherung AG, die von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zugunsten des Versicherungsnehmers vor dem Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm erstrittenen Entscheidungen vor dem Bundesgerichtshof zu revidieren, hatten damit keinen Erfolg.
Über alle drei Instanzen stritten die Parteien, ob eine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung bestand. Der Versicherungsnehmer hatte nämlich den Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Pflegetagegeldversicherung während der Schwangerschaft seiner Ehefrau gestellt. Kurz vor der Antragsstellung war den Eltern dabei im Rahmen von pränatalen Untersuchungen bekannt geworden, dass bei ihrem Kind der Verdacht auf eine Erkrankung des Herzens bestand. Da die INTER Krankenversicherung AG keine Fragen zu etwaigen Vorerkrankungen von noch ungeborenen Kindern oder einer Schwangerschaft generell gestellt hatte, machte der Versicherungsnehmer hierzu aber keine Angaben im Rahmen des Antragsformulars.
Nachdem die INTER Krankenversicherung AG den Versicherungsantrag angenommen hatte und das Kind geboren war, erfolgte die Aufnahme des Kindes in die bestehende Pflegetagegeldversicherung im Rahmen der Kindernachversicherung. Anschließend wurde die Pflegebedürftigkeit des Kindes festgestellt und der Versicherungsnehmer begehrte daraufhin Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung.
Außergerichtlich, sowie in der ersten und zweiten Instanz, wurde der Versicherungsnehmer durch die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vertreten. Vor dem Landgericht Münster konnte dabei bereits eine Verurteilung der INTER Krankenversicherung AG auf Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung erreicht werden (siehe hierzu: LG Münster verurteilt INTER Krankenversicherung AG zur Leistung aus Pflegetagegeldversicherung). Die gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster von der INTER Krankenversicherung AG vor dem Oberlandesgericht Hamm eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg (vgl. Pflegetagegeldversicherung: OLG Hamm bestätigt Urteil gegen die INTER Krankenversicherung AG). Daraufhin reichte die INTER Krankenversicherung AG eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm beim Bundesgerichtshof ein.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Nichtzulassungsbeschwerde der INTER Krankenversicherung AG ab. Der BGH begründete dies damit, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Außerdem erfordere die Sache auch keine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Wir freuen uns, dass die von unserer Kanzlei vor dem Landgericht Münster und Oberlandesgericht Hamm erstrittenen Entscheidungen auch vor dem Bundesgerichtshof Bestand hatten. Gerne stehen wir auch anderen Versicherten bei Fragen zum Versicherungsrecht oder speziell zur Pflegetagegeldversicherung zur Verfügung. Ein weiterführender Beitrag zum Bereich der „spontanen Anzeigeobliegenheit“ ist nachstehend zu finden: „Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?“
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:
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