Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Verweigert der Versicherer Ihnen Leistungen aus Ihrer Wohngebäudeversicherung?

Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichem Engagement.

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Unbenannte Gefahren in der Gebäudeversicherung (OLG Saarbrücken)

Es ist möglich, das Wohngebäude gegenüber unbenannten Gefahren im Rahmen der Gebäudeversicherung versichern zu lassen. Wie dieser Versicherungsfall zu behandeln ist, beurteilte das OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.05.2022 – Az. 5 U 60/21).

Ansammlung eines Wasser-Öl-Gemisches im Wasserschacht

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Wohngebäudeversicherung. Als Versicherungsfall war u.a. vereinbart, dass Versicherungsschutz auch für sogenannte „unbenannte Gefahren“ bestünde. Diese wurden wie folgt definiert: „1.12. – Unbenannte Gefahren […] Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. […]“

Nach Übergabe des Gebäudes an den Versicherungsnehmer stellte dieser fest, dass sich im gemauerten Wasserschacht außerhalb des Gebäudes ein Wasser-Öl-Gemisch ansammelte. Die Gebäudeversicherung lehnte die Deckungspflicht hierfür jedoch ab.

Gemisch-Ansammlung als unbenannte Gefahr in der Gebäudeversicherung?

Damit der Versicherer zur Leistung aus der Gebäudeversicherung verpflichtet ist, muss das Ereignis versichert sein. Versichert war im Rahmen von „unbenannten Gefahren“ auch eine „unvorhergesehene Zerstörung“. Ob die Gemisch-Ansammlung ein solches Ereignis ist, musste durch das OLG Saarbrücken ausgelegt werden.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis verstehen muss. Unter einer Zerstörung wird der gewöhnliche Versicherungsnehmer ein Ereignis verstehen, das, wie ein Rohrbruch oder ein Glasbruch, zur Beschädigung der Sachsubstanz führt. Damit einhergehend muss das Ereignis zeitlich bestimmt punktuell eintreten. Eine langfristige Ansammlung, die erst nach langer Dauer sichtbar wird, kann nach Ansicht des OLG Saarbrücken keine Zerstörung im Sinne dieser Klausel sein. Somit bestand für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz im Rahmen seiner Gebäudeversicherung.

Fazit zur Entscheidung des OLG Saarbrücken  

In Versicherungspolicen können sich Klauseln finden, die nicht klar umrissen sind. Es obliegt dem Gericht, eine geltende Auslegung zu finden. Für dieses Verfahren sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Weiterführende Urteile zur Wohngebäudeversicherung finden Sie in unserer Rechtsprechungssammlung: „Wohngebäudeversicherung

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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