Neben dem Abwicklungsanspruch kann der Versicherungsnehmer unter Umständen auch nur gerichtlich feststellen lassen, dass die Versicherung leistungspflichtig ist. Erforderlich für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist, dass der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach dem Leitungswasserschaden hat. Unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer die Feststellung begehren kann, klärt folgendes Urteil auf (BGH, Urt. v. 13.04.2022 – Az. IV ZR 60/20).
Beim klagenden Versicherungsnehmer kam es zu einem Leitungswasserschaden. Der Versicherungsnehmer drehte vor einem mehrmonatigen Urlaubsbeginn im versicherten Wohnhaus den Wasserabsperrhahn zu und entleerte die Wasserleitungen. Es kam zu einem schweren Wasseraustritt, weil ein Ventil der Waschmaschine undicht wurde. Im Versicherungsvertrag war vor dem Entstehen des Leistungsanspruchs die Durchführung eines Sachverständigenverfahren vorgesehen. Der Kläger begehrte eine gerichtliche Feststellung der Schadenshöhe.
Um die strittige Schadenshöhe gerichtlich feststellen lassen zu können, muss der Versicherungsnehmer nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse haben. Der Versicherungsnehmer muss etwas durch die Feststellung erhalten, was nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage gerichtet auf die Zahlung der Versicherungsleistung zu erhalten wäre. Durch die Feststellung sei auf jeden Fall keine endgültige Streitbeilegung zu erwarten gewesen. Allerdings hat der Versicherungsnehmer deshalb ein Feststellungsinteresse, weil im Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vorgesehen war. Am Ende dieses Verfahrens wird aufgrund der Sachverständigengutachten die endgültige Schadenssumme festgelegt. Die so ermittelte Schadenssumme ist dann verbindlich, wenn sie nicht erheblich von der wahren Schadenslage abweicht (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VVG):
„Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.“
Für den Versicherungsnehmer kann es deshalb berechtigterweise darauf ankommen, dass die Schadenshöhe im Vorfeld gerichtlich festgestellt wird, denn so erhält er sich die Möglichkeit bereits die wahre Schadenslage ermittelt zu haben. Er würde sich dieser Möglichkeit entziehen, wenn er sofort Leistungsklage erheben würde. Dann wäre das Sachverständigenverfahren unabwendbar.
Der Versicherungsnehmer kann sich dadurch absichern, dass er die Schadenshöhe gerichtlich feststellen lässt. Auf diese Feststellung kann er sich im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens beziehen. Weitere interessante Artikel zum Thema Wohngebäudeversicherung finden sie in unserer Artikelübersicht: „Wohngebäudeversicherung“. Lesenswert in diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Urteilte zum „Sachverständigenverfahren“. Für die Abwicklung eines Versicherungsfalls sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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