Unabhängigkeit des Versicherungsvertreters (OLG Hamburg)

Kann ein Versicherungsvertreter (hier: Mehrfirmenvertreter, sog. Mehrfachagent) mit einer „unabhängigen“ Beratung auf seiner Webseite werben? Diese Frage soll im Nachstehenden näher beleuchtet werden.

Begriffe wie Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsvermittler werden nicht nur in der Umgangssprache häufig synonym verwendet. Auch innerhalb der Versicherungsbranche werden diese Begrifflichkeiten des Öfteren vermischt. Dabei ist eine strenge Unterscheidung der Begrifflichkeiten schon aufgrund der verschiedenen Rechte und Pflichten der Vermittlertypen, die sich dahinter verbergen, geboten. Mit der Frage, ob ein Versicherungsvertreter als Mehrfirmenvertreter auf seiner Webseite mit einer unabhängigen Beratung werben darf, obwohl er über keine Erlaubnis als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater verfügt, hat sich das OLG Hamburg in seinem aktuellen Hinweisbeschluss befasst (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss v. 27.02.2023 – 5 U 114/20). Diesem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg ist bereits ein erstinstanzliches Verfahren vor dem LG Hamburg vorangegangen (siehe: LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2020, Az. 327 O 445/19). Die Kanzlei berichtete bereits über dieses Verfahren: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verhilft Versicherungsmakler zum Recht (LG Hamburg).

Können Mehrfachagenten mit Unabhängigkeit werben?

Die von der Kanzlei Jöhnke & Reichow vertretene Klägerin ist Versicherungsmaklerin gem. § 34d Abs. 1 Ziff. 2 GewO. Sie ist als solche in das Vermittlungsregister eingetragen und macht einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG gegen die beklagte Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = Gbr) geltend. Deren Gesellschafter verfügen unter anderem über eine gewerbliche Zulassung als Versicherungsvertreter gem. § 34d Abs. 1 GewO, nicht jedoch als Versicherungsmakler.

Auffassung der Versicherungsmaklerin

Letztere warben auf ihrer Webseite mit „unabhängiger Beratung“ rund um das Thema Versicherungen. Die klagende Versicherungsmaklerin war der Ansicht, dass diese Begriffsverwendung irreführend sei. Denn als Versicherungsvertreter – gleich ob als Einfirmenvertreter oder als Mehrfirmenvertreter – stehe man, anders als ein Versicherungsmakler, rechtlich im Lager der Versicherung und nicht im Lager des Versicherungsnehmers. Dieses ergibt sich bereits aus dem Gesetz und den weiteren Pflichten des Versicherungsvertreters.

Eine Unabhängigkeit bestehe demnach auch nicht, selbst wenn es sich um vorliegend um einen Mehrfachagenten handelt, welcher für mehrere Versicherungsunternehmen tätig wird. Die Verwendung des Begriffes „Beratung“ suggeriere beim Versicherungsnehmer jedoch, dass es sich um einen Versicherungsberater gem. § 34d Abs. 2 GewO handle, der sein Honorar für die beratende Tätigkeit direkt vom zukünftigen Versicherungsnehmer erhalte und somit allein in dessen Lager stehe. Eine Zulassung als Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO oder als Versicherungsmakler bestehe bei den Gesellschaftern allerdings gerade nicht. Somit sei nach Ansicht der klagenden Versicherungsmaklerin die werbende Aussage geeignet, eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG hervorzurufen und damit einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG zu begründen.

Auffassung der Versicherungsvertreterin

Dagegen wandten die Gesellschafter der beklagten Gesellschaft ein, dass sie als Mehrfachagenten sehr wohl unabhängig seien. Denn sie beraten und vermitteln Produkte von mehr als 100 Versicherern (über den Finanzdienstleister TELIS FINANZ Vermittlung AG, welcher ebenfalls über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter verfügt, nicht jedoch über eine Erlaubnis als Versicherungsmakler). Keine dieser Versicherer gebe Vorgaben oder nehme Einfluss auf die Geschäfte oder die Beratungen der Gesellschaft, sodass kein Interessenkonflikt zu befürchten sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Versicherer der Gesellschaft bei Vertragsabschluss eine Provision zahle. Denn auch der Versicherungsmakler könne im Lager des zukünftigen Versicherungsnehmers stehen, obwohl er von der Versicherung bei Abschluss eine Courtage erhalte und somit zwischen Makler und Versicherer eine rechtliche Beziehung bestünde.

Nach Auffassung der beklagten Versicherungsvertreterin würden Mehrfachagenten während der Beratung die Aufgabe eines Versicherungsmaklers wahrnehmen, erst bei Vertragsanbahnung werde die Vertretertätigkeit ausgeübt. Auch die Tatsache, dass die Versicherungsvertreter nicht immer Angebote aller Versicherungen unterbreiten können, spreche nicht gegen eine Unabhängigkeit. Denn bei mehr als 100 Versicherern könne auch ein einzelner Makler nicht jeden Versicherer anbieten. Zudem habe die klagende Versicherungsmaklerin nicht ausreichend dargelegt, dass überhaupt eine für den Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbssituation zwischen ihr und der Gesellschaft bestehe. Weiterhin sei die Klage zu unbestimmt, da die alleinige Berufung auf das Fehlen der Makler- bzw. Beratererlaubnis dem Begründungserfordernis nicht genüge.

Nachdem bereits das Landgericht Hamburg weitestgehend zu Gunsten der Versicherungsmaklerin entschied (siehe oben), äußerte sich das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Hinweisbeschluss zu dem Urteil der ersten Instanz dahingehend, dass es das Urteil des LG Hamburg bestätigen wird. Das OLG Hamburg riet den Beklagten, dass die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen werden sollte, da keine Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels der Beklagten bestünden.

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Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherungsmakler und Mehrfachagent?

Hinsichtlich des Nachweises über das Bestehen eines für den Unterlassungsanspruch notwendigen Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Versicherungsmaklerin und der Gesellschaft ließ das OLG Hamburg genügen, dass die Versicherungsmaklerin die Gewerbeerlaubnis, Nachweise zur allgemeinen Geschäftstätigkeit, Bilanzen und eine Kundenliste vorlegte. Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherungsvertreterin sei damit nicht nur die Existenz der Versicherungsmaklerin belegt, sondern darüber hinaus auch die tatsächliche Betätigung als solche in einem nicht unerheblichen Maß.

Der Klageantrag sei dem OLG zufolge auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich die Begründung des Unterlassungsanspruches in dem Fehlen einer Versicherungsmakler- bzw. Versicherungsberatererlaubnis erschöpfe. Ob eine derartige Begründung ausreichend sei, sei Sache der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.

In welchem Lager steht der Mehrfachagent?

Das OLG Hamburg teilt die Auffassung des LG Hamburg, dass auch der Mehrfachagent – wie der Einfirmenvertreter – im Lager des Versicherers stehe. Denn Versicherungsvertreter stünden in einer vertraglichen Beziehung zu einem oder mehreren Versicherern. Gem. § 69 VVG verfügen Vertreter über eine gesetzliche Vertretungsmacht des Versicherers und gelten gem. § 70 S. 1 VVG als dessen Wissensvertreter, unabhängig davon, ob der Vertreter für einen oder für mehrere Versicherer tätig wird. Verletzt der Versicherungsvertreter dem zukünftigen Versicherungsnehmer gegenüber Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, führe das nicht zu einer vertraglichen Haftung des Versicherungsvertreters, sondern zu einer Haftung wegen Verschulden beim Vertragsschluss, die sich jedoch üblicherweise gegen den Versicherer, und nicht gegen den Vertreter richte, so das OLG Hamburg.

Der Versicherungsvertreter sei somit dem Lager des Versicherers und nicht dem des zukünftigen Versicherungsnehmers zuzuordnen. Anders als beim Versicherungsmakler bestehe gerade kein Vertrag zwischen dem Vertreter und künftigem Versicherungsnehmer, sondern nur zwischen Vertreter und Versicherer.

Konterkariert Courtagezahlung die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers?

Das OLG Hamburg pflichtet dem LG Hamburg in der Annahme bei, dass für eine Unabhängigkeit die Sicht des angesprochenen Personenkreises maßgeblich sei. Diese gehe bei einem unabhängigen Vermittler davon aus, dass er allein dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet sei und die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers neutral wahrnehme. Ob sich dabei die Gefahr eines Interessenkonfliktes verwirkliche oder nicht, sei unerheblich. Demnach sei das Werben mit einer unabhängigen Beratung auf der Internetseite des Mehrfachagenten dazu geeignet, Interessenten in die Irre zu führen und den Anschein zu erwecken, dass der betreibende Versicherungsvertreter allein im Lager des Kunden agiere und nicht auf Rechnung der Versicherungen tätig werde, so das OLG Hamburg.

Diese Wertung werde auch nicht dadurch konterkariert, dass Versicherungsmakler, welche nach § 59 Abs. 3 S. 1 VVG nicht von einer Versicherung betraut werden bei Vertragsschluss von der entsprechenden Versicherung eine Courtage erhalten. Denn der Versicherer müsse den Vertrag, den der Makler angebahnt habe, noch selbst mit dem zukünftigen Versicherungsnehmer abschließen und verpflichte sich dadurch dem Makler gegenüber zur Zahlung der Courtage. Währenddessen könne der Versicherungsvertreter aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht den Vertragsschluss und somit die Provisionszahlung eigenständig und ohne Zutun des Versicherers herbeiführen. Die Beziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer hinsichtlich der Courtage sei also nicht mit der Provisionszahlung an den Versicherungsvertreter vergleichbar. „Dies macht den Versicherungsmakler nach dem Leitbild jedoch nicht ähnlich abhängig wie einen Versicherungsvertreter.“, so das OLG Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 27.02.2023 (Az. 5 U 114/20).

Fazit und Hinweise für die Praxis

Versicherungsvertreter werden dem Lager der Versicherungen zugerechnet. Das gilt auch dann, wenn sie Mehrfachagenten sind und für mehrere Versicherungen tätig werden. Denn sie haben eine gesetzliche Vertretungsmacht für die jeweiligen Versicherer und sind Wissensvertreter für diese. Eine Unabhängigkeit im Sinne der Verkehrsanschauung liegt damit nicht gerade nicht vor und ein Werben mit unabhängiger Beratung kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, wie vorliegend geschehen.

Versicherungsmakler hingegen sind nicht schon deshalb abhängig, weil sie bei Vertragsabschlüssen eine Courtage bekommen. Denn die  Begründung der Verpflichtung zur Zahlung dieser liegt in der Hand der Versicherer. Makler schließen einen Maklervertrag mit dem zukünftigen Kunden und haben diesem gegenüber vertraglichen Pflichten. Versicherungsmakler stehen im Lager des zukünftigen Versicherungsnehmers, anders als der Vertreter. Diese Wertung war maßgeblich für die rechtliche Einschätzung des LG Hamburg und des OLG Hamburg. Hieraus kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass sich der Versicherungsmakler grundsätzlich als „unabhängig“ bezeichnen kann. Natürlich ist auch diesbezüglich jeder Sachverhalt im Einzelfall zu bewerten. Nicht ausgeschlossen ist, dass auch Versicherungsmakler im Einzelfall ihre Unabhängig verlieren, zum Beispiel zur Fremdbeteiligungen von Versicherungsunternehmen am Versicherungsmakler:

Rechtsfragen zum Bereich des Vermittlerrechts und des Wettbewerbsrechts sollten zwingend und frühzeitig von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geprüft werden. Gerade bei diesen sensiblen Fragen das Geschäftsmodell und den Internetauftritt des Versicherungsmaklers betreffend, sollten versierte Fachanwälte mit der Begleitung dieser Rechtsangelegenheiten betraut werden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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