Schleichender Wasserschaden in der Wohngebäudeversicherung? BGH kippt Theorie des ersten Tropfens

Ein schleichender Wasserschaden kann durchaus zu erheblichen Schäden führen. Ob diese im Rahmen einer Gebäudeversicherung zu ersetzen sind, hatte der BGH mit Urteil vom 12.07.2017 (Az.: IV ZR 151/15) zu entscheiden. Hierbei hatte er sich auch mit der sogenannten „Theorie des ersten Tropfens“ zu befassen.

Schleichender Wasserschaden durch im Fußbodenaufbau verlegte Kaltwasserleitung

Der Versicherungsnehmer schloss kurz nach Fertigstellung seines Wohngebäudes eine Wohngebäudeversicherung ab. Ca. 1,5 Jahre nachdem er die Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hatte, bemerkte er Durchfeuchtungen im Fußbodenbereich seiner Küche. Verursacht worden waren diese durch eine Undichtigkeit der im Fußbodenaufbau verlegten Kaltwasserleitung.

Den so entstandenen schleichenden Wasserschaden verlangte der Versicherungsnehmer nunmehr von seiner Wohngebäudeversicherung ersetzt. Diese lehnte eine Regulierung des Schadens jedoch u.a. mit der Begründung ab, der schleichende Wasserschaden sei bereits im Zuge der Errichtung des Wohngebäudes durch eine fehlerhafte Installation entstanden. Der Versicherer berief sich daher auf eine Vorvertraglichkeit.

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BGH urteilt zur Auslegung der Versicherungsbedingungen

Der BGH hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob auch ein schleichender Wasserschaden vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst sein kann. Hierzu setzte sich der BGH mit den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung auseinander. Hierbei stellte er fest, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung zwei selbstständige Gefahren versichert seien, nämlich der sogenannte „Rohrbruch“ und „Leistungswasserschäden“.

Bei einem Rohrbruch ist dabei für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Versicherer nur für ein punktuelles Ereignis Versicherungsschutz bieten möchte. Anders ist es jedoch beim Leitungswasserschaden. Kennzeichnend für den Leitungswasserschaden ist nämlich, dass sich das Geschehen über einen längeren Zeitraum hinzieht und sich der schleichende Wasserschaden immer mehr vergrößert. Ein verständiger Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung daher regelmäßig so verstehen, dass der Versicherungsfall bei einem Leitungswasserschaden so lange andauert, wie Leitungswasser bestimmungswidrig austritt und den schleichenden Wasserschaden noch vergrößert.

Damit kommt es nach Ansicht des BGH bei einem Leitungswasserschaden aber nicht darauf an, ob der „erste Tropfen“ innerhalb des versicherten Zeitraumes bestimmungswidrig ausgetreten ist. Entscheidend ist für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles vielmehr der Zeitpunkt, an welchem der Versicherungsnehmer den schleichenden Wasserschaden bemerkt.

Fazit zum Urteil des BGH

Der BGH stärkt mit seinem Urteil die Rechte der Versicherten. Nach Feststellung des schleichenden Wasserschadens dürften viele Versicherte danach Versicherungsschutz bei dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohngebäudeversicherer haben.

Zu beachten ist allerdings auch, dass dies nur für schleichende Wasserschäden gilt, die durch Leitungswasser entstanden sind. Ist der Schaden nicht durch Leitungswasser hervorgerufen worden, so ist zu klären, ob nach den Versicherungsbedingungen gleichwohl Versicherungsschutz besteht. Dies könnte ggf. im Rahmen einer Elementarschadenversicherung der Fall sein. Es empfiehlt sich daher, sich für eine genauere Prüfung des Einzelfalles an einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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