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Verbindliche Feststellung der Dienstunfähigkeit durch Dienstherrn (OLG Düsseldorf)

Die Dienstunfähigkeitsversicherung sieht als Versicherungsfall die Versetzung in den Ruhestand vor. Für die Versetzung in den Ruhestand ist der Dienstherr zuständig. Ob die Entscheidung des Dienstherrn von der Versicherung verbindlich anzuerkennen ist, wurde durch das OLG Düsseldorf ausgeurteilt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. 11. 2000 – 4 U 216/99).

Zahlungsverweigerung der Versicherung

Der klagende Beamte unterhielt eine Lebensversicherung bei der beklagten Versicherung mit einer Zusatzversicherung für eine Berufsunfähigkeitsrente. In den Versicherungsbedingungen war folgender Versicherungsfall normiert:

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.“ sowie „Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.

Der Dienstherr des Beamten stellte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers fest und versetzte ihn infolgedessen in den Ruhestand nach § 44 BBG. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Dienstunfähigkeitsrente mit der Begründung, dass sie selbst die gesundheitliche Eignung des Versicherungsnehmers überprüfen wolle und nicht an die Entscheidung des Dienstherrn gebunden sei.

Die Versetzung in den Ruhestand als Versicherungsfall

Streitgegenständlich war die Frage, ob der Versicherer eine eigene Überprüfung der Leistungsfähigkeit vornehmen darf, wenn der Dienstherr des versicherten Beamten die Dienstunfähigkeit bereits festgestellt hat. Aus § 44 Abs. 1 BBG ergibt sich, dass der Beamte aufgrund von gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen ist.

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Überprüfbarkeit der Gesundheitsbewertung des Dienstherrn durch die Versicherer?

Ob die vorgenannten Klauseln des Versicherungsvertrages so zu verstehen sind, dass der Dienstunfähigkeitsversicherer kein eigenes Überprüfungsrecht hat, hängt von der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Dem Wortlaut nach knüpft die Klausel allein an die Versetzung in den Ruhestand an. Es wurde kein anderweitiger Bezug zur Gesundheitsfrage hergestellt, so dass die Gesundheitsgründe abschließend mit der Entscheidung des Dienstherrn geklärt werden. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Klausel, denn das alleinige Abstellen auf die Entscheidung des Dienstherrn soll die Feststellung der Dienstunfähigkeit vereinfachen. Dies wird durch den klaren Wortlaut untermauert, nach dem eine Versetzung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit „gilt”. Es verbleibt damit kein Platz für Einwendungen durch den Versicherer. Die Feststellung durch den Dienstherrn des Beamten ist somit letztverbindlich.

Unterscheidung: „Echte“ und „Unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel

Die unwiderlegliche Verbindlichkeit der Entscheidung des Dienstherrn gilt nur für die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel. Erforderlich ist nur die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Anders gestattet es eine „unechte“ Klausel dem Versicherer die Feststellungen zu den gesundheitlichen Gründen zu widerlegen. Für den Versicherungsnehmer vorteiliger ist damit die „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel aufgrund des verkürzten Feststellungsverfahrens und der Verbindlichkeit der behördlichen Entscheidung. Auf eine für den Versicherungsnehmer nachteilige „Zweitüberprüfung“ durch den Versicherer kommt es damit vorliegend nicht an. Die differenzierte Handhabung der Klauseln ist instruktiv dem Überblick zur Dienstunfähigkeitsversicherung zu entnehmen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist wegweisend für die Verbindlichkeit der Pensionierung durch den Dienstherrn zulasten der Versicherung. Im Anwendungsbereich der „echten“ Dienstunfähigkeitsklausel ist die Entscheidung des Dienstherrn des Beamten verbindlich. Der Versicherungsfall tritt hierbei allein durch die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand ein.

Zu beachten ist, dass nur bei einer „echten“ Dienstunfähigkeitsklausel die Entscheidung des Dienstherrn letztverbindlich ist. Verwendet der Versicherer eine „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel, behält er sich eine eigene Überprüfung der Gesundheit vor und kann die Entscheidung des Dienstherrn widerlegen.

Es sollte stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Klärung von Leistungsansprüchen gegen den Versicherer betraut werden. Eine lesenswerte Zusammenfassung zur Dienstunfähigkeitsversicherung hier zu finden: „Dienstunfähigkeitsversicherung“. Es wird insbesondere Bezug auf die Abgrenzung zwischen einer „echten“ und „unechten“ Dienstunfähigkeitsklausel genommen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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