Unrechtmäßiger Mitteilung an die AVAD (OLG Hamburg)

Am 06.05.2009 urteilte das OLG Hamburg (Az.: 5 U 155/08) zu einer unrechtmäßigen Mittelung an den AVAD und nachfolgender Unterlassungsansprüche eines Versicherungsmaklers.

Versicherungsmakler beanstandet AVAD-Mitteilung von Vertriebsgesellschaft

Die Parteien des Rechtsstreits unterhielten in der Vergangenheit einen Kooperationsvertrag. Nach der Kündigung dieses Vertrages hat die Vertriebsgesellschaft der AVAD (Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassenaussendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.) über die Beendigung des Vertragsverhältnisses in Kenntnis gesetzt mit der zusätzlichen Information, dass es seitens der Vertriebsgesellschaft den Verdacht auf Urkundenfälschung beim Versicherungsmakler gibt. Daraufhin reichte der Versicherungsmakler einen Widerspruch gegen die AVAD-Mittelung ein. Die Auskunft über den Grund der Beendigung des Vertragsverhältnisses wurde auf der Internetseite dementsprechend gesperrt.

Anschließend erhob der Versicherungsmakler Klage gegen die Vertriebsgesellschaft wegen Unterlassung der zuvor beanstandeten Äußerung. Nach klageabweisendem erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts, reichte der Versicherungsmakler Berufung ein.

Unterlassungsanspruch bzgl. unrechtmäßiger Mitteilung

Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 06.05.2009, dass der Versicherungsmakler einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Vertriebsgesellschaft hat.

Das Landgericht führte in der ersten Instanz aus, dass ein fehlendes Rechtsschutzinteresse besteht. Dies sah das OLG Hamburg anders. Die AVAD bietet für Benachteiligte lediglich die Möglichkeit einen Widerspruch und somit eine Sperrung der Auskunft zu erwirken. Eine Klärung des Sachverhalts ist außergerichtlich nicht möglich.

Unabhängig von einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, besteht nach dem OLG Hamburg ein Unterlassungsanspruch des Versicherungsmaklers aus §§ 1004 BGB, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Durch den geäußerten Verdacht, schadete die Vertriebsgesellschaft sowohl dem geschäftlichen Ansehen als auch dem Fortkommen des Versicherungsmaklers.

Jedoch muss trotz Verletzung der Ehre der Maklergesellschaft die Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Vertriebsgesellschaft berücksichtigt werden. Denn in der Versicherungswirtschaft ist ein frühzeitiges Erkennen von rechtswidrig handelnden Versicherungsmaklern durchaus notwendig. Dementsprechend muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben einen Verdacht auf Urkundenfälschung dem AVAD zu melden. Da ein solch ausgesprochener Verdacht jedoch zu einem bemerkenswerten Nachteil führen kann, kann die Meldung eines Verdachts nur unter Führung von Beweisen veröffentlicht werden.

Im vorliegenden Falle konnte die Vertriebsgesellschaft diese Beweise nicht vorlegen. Die Ursache der Meldung war nämlich nur eine Unterschriftenabweichung hinsichtlich geschlossener Verträge. Dies kann jedoch aus mehreren Gründen resultieren, wobei die Unterschriftenfälschung eine Ausnahme darstellt.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Das Urteil des OLG Hamburg zeigt, dass Versicherungsvermittler negativen Eintragungen in der AVAD nicht schutzlos ausgeliefert sind. Sollte es daher zu entsprechenden Eintragungen gekommen sein, so kann es sich durchaus anbieten deren Rechtmäßigkeit anwaltlich prüfen zu lassen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow berichtet über Urteil zur AVAD.

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