Weit verbreitet sind heut zu Tage Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen von Unternehmern. Damit Kunden bzw. Nutzer dennoch wissen, welcher Anbieter vor ihnen steht, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Doch welche Pflichtangaben im Impressum sind erforderlich? Und wer muss überhaupt ein Impressum haben? Dazu möchte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Folgenden berichten:
Ein Impressum beinhaltet bestimmte Angaben über die Identität der Betreiber von Internetseiten. Diese müssen von fast allen Internetseitenbetreibern Nutzer bereitgestellt werden. Nutzer der jeweiligen Internetseite sollen die Möglichkeit haben, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen. Dabei sollen sie sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person machen, sie kontaktieren und im Einzelfall auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen können. Eine gesetzliche Regelung dazu ist im Telemediengesetz (TMG) zu finden.
§ 5 TMG regelt unter anderem, wer ein Impressum vorhalten muss. Grundsätzlich gilt, dass diese Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite gilt, die zu geschäftlichen Zwecken betrieben wird. Damit trifft Anbieter von rein privat genutzten Internetseiten gerade keine Impressumspflicht.
Dennoch ist hierbei folgendes unbedingt zu beachten: die wenigsten Internetseiten sind wirklich „rein privat“. Denn beispielsweise ein Werbebanner reicht schon aus, dass die Webseite nicht mehr als privat gilt und demzufolge der Anbieter ein Impressum angeben muss. Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Ferner trifft diese Pflicht auch Accountinhabern in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram, wenn das Konto auch gewerblich genutzt wird.
Schließlich ist zu beachten, dass die Aktivität auf einen längeren Zeitraum angelegt sein muss. Bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform ist die Angabe eines Impressums nicht erforderlich. In § 5 TMG spricht der Gesetzgeber von „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Daher genügt, dass mit der angebotenen Leistung Geld verdient werden kann. Der Anbieter der Internetseite muss dies aber nicht zwingend tun.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das Impressum muss zwingend bestimmten gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Darüber hinaus muss der Anbieter einer Webseite bestimmte Angaben machen, sofern dieser zu einer bestimmten Gruppe gehört oder eine bestimmte Eigenschaft aufweist.
Gehört der Anbieter oder sein Unternehmen einem reglementierten Beruf an und bietet in diesem Rahmen Dienste an, müssen bestimmte Angaben gemacht werden. Zu den reglementierten Berufen gehören zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte, Lehrer, Notare oder Ärzte. Sonstige in Deutschland und in sonstigen EU-Ländern reglementierten Berufen sind abrufbar unter diesem Link:
Online-Anbieter von Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher, müssen einen Hinweis zur Schlichtungsstelle geben.
Besteht eine geschäftliche Aktivität bei Facebook, Instagram, Xing, etc., braucht ein Accountinhaber dort ein eigenes Impressum. Das gilt zum Beispiel, wenn das Unternehmen auf Facebook dargestellt wird oder über Instagram auf eine Dienstleistung hingewiesen wird.
Die meisten Anbieter führen Nutzer über einen Link zum Impressum. Dies genügt, soweit dieser Link gut sichtbar und von jeder Seite aus abrufbar ist. Dabei spricht das Gesetz von „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.
Zu beachten ist außerdem, dass der Link auch einen eindeutigen Namen wie „Impressum“ oder „Kontakt“ tragen sollte, damit für jeden verständlich ist, was sich dahinter verbirgt. Es reicht nicht aus, wenn ein Anbieter die Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt oder, wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind.
Ist ein Anbieter seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen, besteht die Gefahr, dass er wegen Wettbewerbsverstoßes im Rahmen einer Abmahnung Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein kann. Auch droht dem Anbieter eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht nicht genügt. Daher ist Anbietern stets anzuraten, ein vollständiges Impressum anzugeben. „Das Impressum im Internet“, sowie die E-Commerce-Verbindungsstelle Deutschland enthalten weitere Informationen rund um das Impressum.
Ein interessanter und weiterführender Artikel zu der Frage, ob fehlerhafte Impressumsangaben zu einer kostenintensiven Abmahnung führen können, kann hier nachgelegen werden: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs:
Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ ist am 02.12.2020 in Kraft getreten – Ein Überblick
Die vorgenannten Empfehlungen sind als unverbindlich zu verstehen, da rechtliche Änderungen im Informationstechnologierecht „Tagesordnung“ sind und ebenso im Datenschutzrecht sich rechtliche Auffassungen häufig verändern. Insbesondere sind Streitigkeiten im IT-Recht/Datenschutzrecht von Einzelfällen geprägt, so dass auch der Sachverhalt im Einzelnen fachanwaltlich überprüft werden sollte.
Nachfolgend können weitere Rechtsstreitigkeiten im Bereich des IT-Rechts/Datenschutzrecht nachgelesen werden: Datenschutz.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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