Verbot jedweder nachvertraglicher Nutzung von Kundendaten (BGH)

Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.1993 (Az.: I ZR 294/90) über die Wirksamkeit einer Klausel bezüglich des Verbotes jedweder Nutzung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages entschieden.

Nutzung der Kundendaten nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit

Ein Handelsvertreter war für ein Unternehmen auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages tätig. Dieser Handelsvertretervertrag enthielt unter der Bezeichnung „Geschäftsgeheimnisse“ eine Klausel, welche die Daten von Kunden als Geschäftsgeheimnisse definierte und dem Handelsvertreter jedwede Nutzung der Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages untersagte. Ferner war der Handelsvertreter verpflichtet, nach Beendigung des Vertrages sämtliche Kundenanschriften an das Unternehmen herauszugeben. Zudem war eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 DM für jeden Fall des Verstoßes vereinbart worden.

Nach der einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages wurde der Handelsvertreter für ein anderes Unternehmen tätig und verlangte von dem ehemaligen Unternehmen die Zahlung noch ausstehender Provisionen. Dem hielt das ehemalige Unternehmen ein Anspruch auf Zahlung aus der Vertragsstrafenvereinbarung entgegen. Nach ihrer Ansicht kam es zu einer unbefugten Verwertung von Kundendaten zugunsten des neuen Unternehmens.

Das LG Wiesbaden wies die Klage zunächst ab (Entscheidung vom 19.07.1989 (Az.: 12 O 29/89)). Eine Berufung beim OLG Frankfurt (Az.: 8 U 219/89) blieb ohne Erfolg. Der Handelsvertreter legte daraufhin Revision vor dem BGH ein, welcher sodann über die Zulässigkeit der Vereinbarungen entscheiden musste.

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Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel?

Der BGH hat entschieden, dass die Revision keinen Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Unternehmen gegenüber der bestehenden Provisionsanspruch des Handelsvertreters mit den Ansprüchen aus der Vertragsstrafe aufrechnen kann.

Der Vertragsstrafenanspruch kann jedoch nicht auf die Regelung in dem Handelsvertretervertrag gestützt werden. Durch das vereinbarte Verbot, jedweder Nutzung von Kundendaten und insbesondere Kundenanschriften im Falle des Ausscheidens, kommt es zu einer unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters. Grund hierfür ist, dass die vertragliche Regelung des Handelsvertretervertrages von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Dadurch werden auch Kundendaten mit einbezogen, die der Handelsvertreter im Gedächtnis hat und gilt hinzu ohne Fristbegrenzung für alle Zeit.

Folglich sorgt die Vereinbarung dafür, dass es dem Handelsvertreter unmöglich gemacht wird, nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages, in den Wettbewerb um Kunden zu treten. Dies ist mit dem gesetzlichen Leitbild wie es in § 90 HGB niedergelegt ist, nicht vereinbar. Ein Unternehmen hat generell keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises. Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen den ehemaligen Handelsvertreter setzt vielmehr den Einsatz von unlauteren Mitteln im Wettbewerb um die Kundschaft voraus. Folglich war die Vereinbarung, in Bezug auf den Ausschluss jeglicher Verwendung, nichtig. An dessen Stelle konnte auch nicht das dispositive Recht gem. § 90 HGB rücken mit der Wirkung, dass die Klausel hinsichtlich der Vertragsstrafe wirksam bleibt.

Hingegen besteht der Vertragsstrafenanspruch aufgrund der Vereinbarung, dass für jede Kundenanschrift die der Handelsvertreter bei der Beendigung des Handelsvertretervertrages zurückbehält eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 DM. Eine solche Regelung erachtete der BGH als zulässig.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Dies inzwischen schon ältere Rechtsprechung des BGH hat in der Zwischenzeit nicht an seiner Gültigkeit verloren. Zwar hat sich die Normgebung über Regelungen des UWG und inzwischen des GeschGehG geändert, an der Kernaussage hält der BGH aber bis heute fest. Dies hat er auch mit Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 28/06) verdeutlicht. Auch in diesem Verfahren musste der BGH über die Zulässigkeit der Verwendung von selbst akquirierter Kundendaten nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages entscheiden.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Handelsvertreterrecht“ und „Vertriebs- und Vermittlerrechte“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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