Beamte, die in den Ruhestand versetzt werden, können unter Umständen Ansprüche aus einer Dienstunfähigkeitsversicherung geltend machen. Fraglich ist dabei, ob für die Dienstunfähigkeitsversicherung eine Bindung der Versetzung in den Ruhestand besteht oder gegebenenfalls sie ein eigenes Prüfungsrecht hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.12.2002 – 7 U 16/02).
Der Versicherungsnehmer war als Beamter im klassischen Beamtenstatus beschäftigt. Er hatte 1982 eine Stelle als Obersekretär inne. Vom 01.04.1982 bis zum 31.03.1999 war er ohne Bezüge beurlaubt. Er war in dieser Zeit bei einer Versicherung im Anstellungsverhältnis tätig. Er gab diese Beurlaubung und die neue Tätigkeitsaufnahme bei Abschluss der Dienstunfähigkeitsversicherung an.
Am 30.07.1988 erlitt der Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall. Daraufhin wurde er mit Schreiben seines Dienstherrn vom 02.08.1999 im Zeitraum seiner Beurlaubung wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ab diesem Zeitpunkt beansprucht der Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Dienstunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung lehnte diese Leistungsansprüche jedoch ab. Das Versicherungsunternehmen war der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer im Zeitraum der Beurlaubung nicht mehr als Beamter tätig.
Das OLG Frankfurt a.M. musste bewerten, ob die Beurlaubung des Versicherungsnehmers die Ansprüche aus der Dienstunfähigkeitsversicherung ausschließt. Nach den Versicherungsbedingungen besteht die Leistungspflicht der Dienstunfähigkeitsversicherung dann, wenn ein versicherter Beamter vorzeitig wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Durch die Beurlaubung verliert der Beamte nicht seinen Beamtenstatus, dies ergibt sich aus seinem Vertrag.
Die Versicherung wendete ein, dass der letzte ausgeübte Beruf vor der Dienstunfähigkeit eine Beamtentätigkeit gewesen sein muss. Hierzu ließ sich in der Klausel aber kein Anhaltspunkt finden.
Das Gericht sah die Versetzung in den Ruhestand als abschließend verbindlich an. Mit der Versetzung in den Ruhestand vom 02.08.1999 entstand somit der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers. Die Bindungswirkung entfalle vorliegend nur dann, wenn die Entlassungsverfügung auf sonstige, nicht gesundheitliche Erwägungen gestützt wurde. Ein solcher Fall lag hier nicht vor, denn die Versetzung beruht auf den Folgen eines Verkehrsunfalls.
Die Versetzung in den Ruhestand hat bindende Wirkung. Es ist zumeist unbeachtlich, dass der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung beurlaubt war.
Nachfolgendend ist eine lesenswerte Zusammenfassung zum Bereich der Dienstunfähigkeitsversicherung zu finden: „Leitartikel zur Dienstunfähigkeitsversicherung“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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