Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.
In der Wohngebäudeversicherung können Sturmschäden versichert werden. Welche Folge es hat, wenn der Sturmschaden infolge Efeubewuchses eintritt, klärt eine Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2022 – Az. 20 U 173/22).
Der Versicherungsnehmer hatte in seiner Wohngebäudeversicherung Sturmschäden versichert. Nach Nr. 4.1.3 der Versicherungsbedingungen (VGB 2017), leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden. Voraussetzung war dabei allerdings, dass der Sturm unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
In dem vorliegenden Streitfall kam es nach einem Sturm zu Schäden an der Außenfassade. Der konkrete Schaden trat allerdings dadurch ein, dass heftiger Efeubewuchs durch den Sog und Druck des Sturms aus der Wand herausgerissen wurde. Die Giebelwand wurde dadurch beschädigt. Nach den Versicherungsbedingungen zählten Pflanzen aber nicht zu den versicherten Bestandteilen des Wohngebäudes. Die Versicherung lehnte die Einstandspflicht daher ab.
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Grundsätzlich wäre die Einwirkung des Sturms dann versichert, wenn er selbst auf das Gebäude einwirkt. Hier wirkte der Sturm allerdings auf den Efeu und nicht auf die Fassade des Gebäudes ein. Nach dem eindeutigen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen zählten Pflanzen nicht zu den versicherten Gegenständen. Die Schäden an der Giebelwand waren daher nach Ansicht des OLG Hamm nicht unmittelbar auf den Sturm zurückzuführen, sondern entstanden aufgrund der Beschädigung des Efeugewächses. Es bestand somit kein Versicherungsschutz.
Bei Sturmschäden ist stets darauf zu achten, ob der Schaden durch den Sturm oder durch andere Einwirkungen verursacht wurde. Es sollte umgehend nach Schadensfeststellung ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden. Weiterführende Urteile zur Wohngebäudeversicherung finden Sie in unserer Rechtsprechungssammlung: „Wohngebäudeversicherung“
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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