Leistungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung in der D&O Versicherung (OLG Frankfurt a.M.)

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sehen sich unter Umständen einer persönlichen Haftung ausgesetzt. Diese Haftung wird über die D&O-Versicherung abgedeckt. Im Einzelfall kann aber bei wissentlicher Pflichtverletzung ein Leistungsausschluss greifen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.07.2022 – 7 U 147/20)

Der Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt a.M.

Der klagende Versicherungsnehmer wurde als Beklagter auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Anlageberater, der außerdem Geschäftsführer der X-GmbH war, unterhielt hierfür bei der Beklagten eine D&O-Versicherung. Der Kläger hatte keine Erlaubnis nach § 32 KWG, um als Anlageberater gegen Honorar zu arbeiten. Deshalb lehnte die Versicherung die Deckung ab, denn der Versicherungsnehmer hätte wissentlich eine Pflicht verletzt.

Die rechtliche Wertung des OLG Frankfurt a.M.

Grundsätzlich wäre die persönliche Inanspruchnahme versichert. Nach § 4 Nr. 5 AVB besteht aber kein Versicherungsschutz wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen. Grundsätzlich müsste die Versicherung dazu vortragen, ob der Versicherungsnehmer die Pflicht tatsächlich wissentlich verletzt hatte. Der Beweis der Wissentlichkeit ist aber dann entbehrlich, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht.

Nach § 32 KWG ist für die Geschäftstätigkeit eine Erlaubnis erforderlich. Diese Rechtsnorm muss zu zentralen Grundregeln der konkreten Berufsausübung gehören. Im Vorfeld der Anlageberatung und -vermittlung muss sich der Geschäftige eindeutig über die Erlaubnispflichtigkeit seiner Tätigkeit informieren. Die Missachtung erfolgte somit wissentlich. Der Leistungsausschluss war verwirklicht.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Führungspositionen sollen über die D&O-Versicherung geschützt werden. Steht der Vorwurf einer pflichtwidrigen Handlung im Raum, kann der Versicherungsnehmer erklärungspflichtig werden. Weiterführende Urteile zur D&O-Versicherung sind nachfolgend zu finden: „D&O-Versicherung“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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