Nennung der konkreten Datenschutzbehörde in einer DSGVO-Auskunft (AG Wiesbaden)

Das AG Wiesbaden hatte sich mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, ob in einer DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO die konkrete Datenschutzbehörde genannt werden muss (AG Wiesbaden, Urt. v. 03.03.2022 – 93 C 2338/20 (22)).

Der Sachverhalt

Der Kläger als Mieter hatte mit der Beklagten als Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung, dessen Eigentümerin die Beklagte ist, abgeschlossen. Die von der Beklagten mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragte Firma X legte für den Kläger eine Nachzahlung von 720,80 €. Diese Abrechnung wurde korrigiert und endete mit einem Nachzahlungsbetrag des Klägers von 641,69 €. In Angelegenheit des Mietvertrages kommunizierte der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger per WhatsApp.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO zu erteilen. Dieser Klage wurde stattgegeben. Nunmehr beantragt die Beklagte widerklagend die Zahlung in Höhe von 641,69 €.

Im Hinblick auf die korrigierte Betriebskostenabrechnung beruft sich der Kläger auf ein Zurückbehaltungsrecht, da sein Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO weiterhin nicht vollständig erfüllt sei. Es fehle weiterhin eine konkrete Auskunft über die vorhandenen personenbezogenen Daten, über die konkreten Verarbeitungszwecke, über die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, über eventuell an WhatsApp übermittelte personenbezogene Daten und von WhatsApp gegebenenfalls an Dritte weitergegebene Daten, über die geplante Dauer der Speicherung der Daten des Klägers bei der Beklagten und bei WhatsApp und über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung, über das Bestehen eines Beschwerderechts sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling.

Wie hat das AG Wiesbaden entschieden?

Die Widerklage ist ganz überwiegend begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung eines Betrages von 641,69 € gemäß der korrigierten Betriebskostenabrechnung.

Zurückbehaltungsrecht

Dem Kläger stehe jedoch ein Zurückbehaltungsrecht insofern zu, als die Beklagte noch keine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt hat. Dies führe gemäß § 274 BGB dazu, dass der Kläger zur Zahlung Zug um Zug gegen Erteilung der restlichen Auskunft zu verurteilen war. Das Zurückbehaltungsrecht ergebe sich nicht schon daraus, dass die bereits erteilten Auskünfte dem Kläger von der Beklagten nicht in einem, sondern in verschiedenen Dokumenten übermittelt wurden, meint das Gericht. Aus Art. 15 DSGVO ergebe sich nicht, dass die Auskunft zwingend in einem einzigen Dokument zu erteilen ist. Die erteilte Auskunft sei jedoch nicht vollständig. So habe die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, zu welchem Zweck sie und ihr Ehemann seine Mobilfunknummer weiterhin gespeichert haben und was die geplante Dauer ihrer weiteren Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer sind.

Umfang der Auskunft

Weiter führt das AG Wiesbaden an, dass die Beklagte dem Kläger weder mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten bei der Firma X weiterhin gespeichert sind, noch die geplante Dauer der Speicherung seiner personenbezogenen Daten bei der Firma X bzw. die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer mitgeteilt. Die Mitteilung allein, dass sie die ihr bekannten Daten an die Firma X übermittelt habe, reiche insofern nicht aus, da daraus nicht hervorgeht, inwiefern die Firma X die Daten weiter speichert bzw. Verarbeitet, so das Gericht.

Alle anderen erforderlichen Auskünfte habe die Beklagte dem Kläger jedoch erteilt. So habe sie schriftsätzlich mitgeteilt, welche Stammdaten des Klägers bei ihr selbst und ihrem Ehemann gespeichert sind. Durch die Mitteilung, dass der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger per WhatsApp kommuniziert habe, habe nach Auffassung des Amtsgerichts der Kläger Kenntnis davon, dass sein Name und der Inhalt der Kommunikation in der entsprechenden App auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten gespeichert sind. Dafür, dass die Betreiberin von WhatsApp den Inhalt der Nachrichten des Ehemanns der Beklagten bzw. von diesem übermittelte personenbezogene Daten des Klägers selbst gespeichert hat, habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen.

Die mitgeteilten Zwecke seien – abgesehen von der Speicherung der Mobiltelefonnummer – hinreichend konkret. Aus der Mitteilung vom 5.11.2021, die Daten würden so lange gespeichert, wie noch wechselseitige Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis bestünden, ergebe sich auch der verfolgte Zweck, nämlich die Abwicklung restlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Im Hinblick auf die Firma X sei der Zweck hinreichend mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung angegeben. Bezüglich der Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten sei eine detailliertere Auskunft durch die Beklagte nicht erforderlich, stellte das Gericht fest. Aus den mitgeteilten gespeicherten Daten ergeben sich die Kategorien ohne weiteres in einer auch für den Kläger verständlichen Form.

Muss die konkrete Datenschutzbehörde in einer DSGVO-Auskunft genannt werden?

Ferner führt das AG Wiesbaden aus, dass der Umfang der gespeicherten Daten vorliegend äußerst übersichtlich und nicht von einer großen Anzahl und komplexen Art der Verarbeitung geprägt sei. Dass ein Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten besteht, habe die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 5.11.2021 mitgeteilt, ebenso das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde. Insofern sei aber die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten nicht erforderlich gewesen. Eine solche Pflicht enthalte Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DSGVO anders als noch im Beschluss des Europäischen Parlaments vorgesehen ausdrücklich nicht. Dass bei der Beklagten keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling existierte, ergebe sich hinreichend aus ihrer Mitteilung über die gespeicherten Daten und insbesondere die Art der Speicherung, abschließend das Amtsgericht.

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung des AG Wiesbaden ist rechtlich nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. In Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr viele Verbraucher ihr Auskunftsbegehren auf Art. 15 DSGVO stützen, hat das Gericht den Fall juristisch präzise und zutreffend gelöst. Klargestellt hat es dabei insbesondere, wann ein solcher Anspruch vollständig erfüllt ist und was im Rahmen einer DSGVO-Auskunft genannt werden muss.

Nachfolgend können weitere Informationen im Bereich des Informationstechnologierechts und des Datenschutzrechts nachgelesen werden: IT-Recht / Datenschutz.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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