RA Bernhard Gramlich

Verweigert der Versicherer Ihnen eine Leistung aus Ihrer Dread-Disease-Versicherung?

Bei der Leistung aus der  Dread-Disease-Versicherung geht es oftmals um die wirtschaftliche Existenz des Versicherten. Fällen der Dread-Disease-Versicherung widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.

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Dread-Disease-Versicherung: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erzielen für Versicherungsnehmer einen gerichtlichen Vergleich mit der Canada life Assurance Europe plc vor dem Landgericht Oldenburg

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erzielen für einen Versicherungsnehmer einen gerichtlichen Vergleich mit der Canada life Assurance Europe plc vor dem Landgericht Oldenburg, nachdem die Canada life Assurance Europe plc außergerichtlich von der Dread-Disease-Versicherung zurückgetreten war.

Dread-Disease-Versicherung zur Vorsorge für schwere Krankheiten

Das Modell der Dread-Disease-Versicherung baut auf dem Prinzip auf, schwere Krankheiten zu versichern. Hierzu gehören ca. 55 genau definierte Krankheiten. Als typisches Beispiel gelten: Schlaganfall, Krebs und Herzinfarkt. Im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Schwere-Krankheiten-Vorsorge berufsunabhängig. Die Canada life Assurance Europe plc zahlt in diesem Falle keine monatliche Rente, sondern eine Einmalzahlung über die man nach Erhalt frei verfügen kann.

Rücktritt vom Versicherungsvertrag seitens der Canada life Assurance Europe plc wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Die versicherte Person unterhält als geschäftsführender Gesellschafter seines Unternehmens eine Dread-Disease-Versicherung bei der Canada life Assurance Europe plc. Bedauerlicherweise erlitt die versicherte Person einen non-STEMI-Herzinfarkt, durch welchen sie gezwungen, war eine Angioplastie, also eine manuelle Erweiterung der verengten oder verschlossenen Blutgefäße durchzuführen.

Sodann beantragte die versicherte Person Leistungen aus der Dread-Disease-Versicherung bei der Canada life Assurance Europe plc. Im Rahmen der Leistungsprüfung erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Hierbei bezog sich die Canada life Assurance Europe plc unter anderem auf eine seit mehreren Jahren bestehende Hörminderung, welche aus Sicht der versicherten Person keine Erkrankung darstellte, da diese den allgemeinen Alltag der versicherten Person nicht einschränkte. Somit hat die versicherte Person beim Ausfüllen des Antrages auf Abschluss der Dread-Disease-Versicherung allenfalls fahrlässig, jedoch keineswegs vorsätzlich und willentlich die Gesundheitsfragen unzutreffend beantwortet.

Nach Abschluss des Leistungsprüfungsverfahren erkannte die Canada life Assurance Europe plc aufgrund der Angioplastie an und zahlte der versicherten Person einen Teilbetrag der versicherten Summe. An Ihrem Rücktritt hielt sie dennoch weiterhin fest.

Hamburger Rechtsanwalt im Versicherungsrecht schützt Versicherungsnehmer

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg gegen die Canada life Assurance Europe plc

Sodann hat die versicherte Person die überaus erfahrenen Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt.

Zunächst wurde der Rücktrittserklärung der Canada life Assurance Europe plc widersprochen. Dieser hielt jedoch weiterhin an seiner Entscheidung fest. Alsdann war seitens der versicherten Person Klage geboten.

Nach Klageerhebung und kurzem schriftlichen Vorverfahren beraumte das Gericht einen Gerichtstermin an. Dieser Termin kam jedoch nicht zustande, da die Parteien kurzfristig einen Vergleich zur Zahlung einer Vergleichssumme zur Abgeltung des Versicherungsvertrages geschlossen haben.

Hinweis für die Praxis

Damit bleibt festzuhalten, dass es wichtig ist, jeden Versicherungsfall anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine kompetente Beratung durch versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht in Anspruch zu nehmen, um eine spätere Leistungsablehnung im Rahmen der vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten bestenfalls zu vermeiden oder entgegenzutreten. Auch dabei ist es vorteilhaft sich an Fachanwälte zu wenden, die auf eine langjährige Erfahrung in Versicherungsprozessen mit Versicherungen zurückblicken können. Nur die Erfahrung aus der Praxis führt zu guten und adäquaten Ergebnissen, da die rechtlichen Fallstricke im Bereich des Versicherungsrechts kaum noch überschaubar ist und nur die tägliche Praxis eine entsprechende Kenntnis sichert.

Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, welche in allen Stadien eines Versicherungsverfahrens / Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Dabei ist wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gern beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Sie erreichen die Kanzlei unter 040-34809750 oder info@joehnke-reichow.de. Auch stehen Ihnen im News-Bereich viele wichtige Informationen zur Verfügung.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Dread-Disease-Versicherung“ zusammengefasst.

 

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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