Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung bei Rohrbruch in einer stillgelegten Waschküche? (KG Berlin)

Leitungswasserschäden sind regelmäßig in der Gebäudeversicherung mitversichert. Ob das Rohr einer stillgelegten Waschküche noch vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung erfasst ist, beleuchtete das KG Berlin in einer aktuellen Entscheidung (KG, Beschluss v. 13.04.2021 – Az. 6 U 28/20).

Rohrbruch in stillgelegter Waschküche

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Im Keller des Versicherungsnehmers war eine Waschküche eingerichtet. Es kam infolge von Starkregen zu Wasseransammlungen, die einen Rückstau in einem Rohr auslösten. Infolgedessen platzte das Rohr und der Keller wurde geflutet. Das Rohr diente der Wasserableitung der Waschküche. Das Rohr förderte nur Wasser, wenn die Waschmaschine in Benutzung war und war sonst nicht im Gebrauch. Die Waschküche war nach Angaben des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Versicherungsfalls insgesamt stillgelegt.

Versicherungsschutz für Wasserschäden bestand nach dem Versicherungsvertrag nur für Leitungswasser. In Ziff. 4.2.2 VGB wird Leitungswasser als Wasser definiert, das „aus Zu- oder Abwasserleitungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.“ Die Versicherung begründete ihre Leistungsverweigerung damit, dass das Rohr nicht mehr der Wasserversorgung diente.

Hiergegen wehrte sich der Versicherungsnehmer. Er war der Ansicht, dass gleichwohl ein versicherter Leitungswasserschaden vorläge. Hilfsweise verlangte er die Leistungen zudem aus einer bestehenden Elementarschadenversicherung. Nach den Bedingungen ist eine Überschwemmung die „Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden“. Auch dieser Leistungsbegehren lehnte die Versicherung ab, da eine Überflutung des Grund und Bodens nicht gegeben sei.

Welches Rohr ist in der Gebäudeversicherung noch versichert?

Maßgeblich für die rechtliche Bewertung war, ob das beschädigte Rohr als Zu- oder Abwasserleitung der Wasserversorgung diente. Das Rohr war im Zeitpunkt der Schädigung außer Funktion gesetzt, aber theoretisch noch funktionsfähig. Streitentscheiden war daher, ob die Möglichkeit der Wasserversorgung ausreicht. Das KG Berlin legte die Klausel insgesamt aus und musste feststellen, dass vom Wortlaut her nur Rohre erfasst sind, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls der Wasserversorgung dienen. Das brüchige Rohr erfüllte keinerlei Funktion und war deshalb kein Teil der Wasserversorgung.

Daher hatte das KG Berlin auch zu beurteilen, ob der Schaden auf eine Flutung des Erdbodens zurückzuführen war und daher Versicherungsschutz im Rahmen einer Elementarschadensversicherung bestand. Der Versicherungsnehmer konnte geltend machen, dass es auf dem Nachbargrundstück zu einer vollständigen Flutung des Grund und Bodens kam. Allerdings kam es auf seinem Grundstück nur zu einer Sättigung des Erdreiches. Das Wasser konnte weiterhin, wenn auch verlangsamt, in den Erdboden absacken. Eine Überflutung des versicherten Grundstücks ereignete sich mithin nicht.

Fazit zur Entscheidung des KG Berlin  

Wasserschäden infolge von Rohrbrüchen werden häufig Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten mit der Versicherung. Im Einzelfall kommt es für den Versicherungsschutz auf die tatsächliche Funktion des Rohres an. Weitere Informationen und Rechtsprechung sind im Bereich „Wohngebäudeversicherung“ zu finden. Weiterführend sollte im Zusammenhang mit Wasserschäden stets die „Überschwemmung“ im Sinne der Elementarschadenversicherung berücksichtigt werden. Es sollte bereits nach Schadenseintritt ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche konsultiert werden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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