Sofern Ihre Versicherung Ihre beantragten Leistungen aus der Unfallversicherung nicht erbringt, kann es sich empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für eine weiterführende Beratung stehen die im Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung.
Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für von außen eintretende Ereignisse, die unfreiwillig auf den Versicherten einwirken. Wie ist es aber, wenn der Versicherte einen Sturz durch ein Ausweichmanöver selbst initiiert hat? Hierüber hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – Az. IV ZR 29/09).
Der Versicherungsnehmer unterhält zwei Unfallversicherungen. Nach den Bedingungen liegt ein Unfall vor, wenn „der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet“.
Beim Skifahren kam ein anderer Skifahrer an den Versicherungsnehmer herangerast. Der Versicherungsnehmer musste nach seinen Angaben daraufhin ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Infolgedessen kam es zu einem Sturz und einer Schulterverletzung. Die Versicherung verweigerte die Leistung aus der Unfallversicherung mit der Begründung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zu klären war, ob trotz des „freiwilligen“ Ausweichens des Versicherungsnehmers ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Grundsätzlich müssen nach den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung für einen versicherten Unfall Einwirkungen der Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken.
Eigenbewegungen – wie das Ausweichen – können im Einzelfall aber als Unfälle angesehen werden. Es ist unerheblich auf welchen Ursachen das Schadensereignis beruht, wenn eine Verletzung als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers eintritt. Es war deshalb unbeachtlich, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Erschreckens selbst den Schadensverlauf einleitete. Es kam maßgeblich nur darauf an, dass am Ende eine äußere Einwirkung auf seinen Körper stattfand. Daher war es auch unerheblich, dass der Versicherungsnehmer selbst durch seine Bewegung gestürzt ist.
Ein Unfall liegt nur dann nicht vor, wenn die Eigenbewegung selbst zur Beeinträchtigung führt, wie es zum Beispiel beim Verdrehen des Rückens der Fall ist.
Für einen bedingungsgemäßen Unfall ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht wesentlicher Anknüpfungspunkt, sondern ob am Ende ein äußeres Ereignis auf seinen Körper eingewirkt hat. Kommt es daher zu einer Leistungsablehnung des Versicherers, kann es sich daher anbieten, die Leistungsablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.
Weitere Informationen und Rechtsprechung sind im Bereich „Unfallversicherung“ zu finden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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