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Freiwilliges Ausweichen führt nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung (BGH)

Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für von außen eintretende Ereignisse, die unfreiwillig auf den Versicherten einwirken. Wie ist es aber, wenn der Versicherte einen Sturz durch ein Ausweichmanöver selbst initiiert hat? Hierüber hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – Az. IV ZR 29/09).

Skiunfall führt zur Schulterverletzung

Der Versicherungsnehmer unterhält zwei Unfallversicherungen. Nach den Bedingungen liegt ein Unfall vor, wenn „der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet“.

Beim Skifahren kam ein anderer Skifahrer an den Versicherungsnehmer herangerast. Der Versicherungsnehmer musste nach seinen Angaben daraufhin ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Infolgedessen kam es zu einem Sturz und einer Schulterverletzung. Die Versicherung verweigerte die Leistung aus der Unfallversicherung mit der Begründung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

Freiwilligkeit der Ausweichbewegung ist nicht entscheidend!

Zu klären war, ob trotz des „freiwilligen“ Ausweichens des Versicherungsnehmers ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Grundsätzlich müssen nach den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherung für einen versicherten Unfall Einwirkungen der Außenwelt, mithin Personen oder Sachen, in Form eines Zusammenstoßes auf den Körper des Versicherten einwirken.

Eigenbewegungen – wie das Ausweichen – können im Einzelfall aber als Unfälle angesehen werden. Dabei ist unerheblich, auf welchen Ursachen das Schadensereignis beruht, wenn eine Verletzung als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers eintritt. Folglich war es deshalb auch unbeachtlich, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Erschreckens selbst den Schadensverlauf einleitete. Vielmehr kam es maßgeblich nur darauf an, dass am Ende eine äußere Einwirkung auf seinen Körper stattfand. Daher war es auch unerheblich, dass der Versicherungsnehmer selbst durch seine Bewegung gestürzt ist.

Ein Unfall liegt nur dann nicht vor, wenn die Eigenbewegung selbst zur Beeinträchtigung führt, wie es zum Beispiel beim Verdrehen des Rückens der Fall ist.

Fazit zur Entscheidung des BGH

Für einen bedingungsgemäßen Unfall ist das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht wesentlicher Anknüpfungspunkt, sondern ob am Ende ein äußeres Ereignis auf seinen Körper eingewirkt hat. Kommt es daher zu einer Leistungsablehnung des Versicherers, kann es sich daher anbieten, die Leistungsablehnung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.

Weitere Informationen und Rechtsprechung sind im Bereich „Unfallversicherung“ zu finden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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