Stellvertretende Warenhausleiterin erhält nach Depression Berufsunfähigkeitsrente von der Nürnberger Lebensversicherung AG

Nachdem einer stellvertretenden Warenhausleiterin nach einer Depression zunächst im Rahmen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nur ein befristetes Leistungsanerkenntnis seitens der Nürnberger Lebensversicherung AG erteilt wurde, konnten die Rechtsanwälte der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow schließlich ein darüberhinausgehendes Leistungsanerkenntnis erwirken.

Depression einer stellvertretenden Warenhausleiterin

Die versicherte stellvertretende Warenhausleiterin litt unter depressiven Störungen, chronischen Schmerzstörungen, Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung, BWS- Blockierung, Muskulärer Dysbalance sowie einer lumbalen Radikulopathie. Daher war sie nicht mehr in der Lage ihren zuletzt ausgeübten Beruf als stellvertretende Warenhausleiterin auszuüben. Die Versicherungsnehmerin stellte daraufhin bereits im Jahr 2015 einen Leistungsantrag im Rahmen einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Nürnberger Lebensversicherung AG (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen).

Lediglich befristetes Leistungsanerkenntnis durch die Nürnberger Lebensversicherung AG

Aufgrund des Leistungsantrages der stellvertretenden Warenhausleiterin gestand die Nürnberger Lebensversicherung AG zwar ein, dass die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt war, kam im Rahmen der Leistungsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass eine leistungsauslösende Berufsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor). Dennoch unterbreitete sie der Versicherten das Angebot, bis zum Abschluss der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme die versicherte Leistung zu erbringen. Die Versicherungsnehmerin nahm das Angebot sodann an.

Vor Ablauf der Befristung wandte sich die Versicherungsnehmerin erneut an die Nürnberger Lebensversicherung AG mit der Bitte um ein Leistungsanerkenntnis über den befristeten Zeitraum hinaus. Denn trotz laufender Integrationsmaßnahmen, hatte sich der gesundheitliche Zustand der Versicherten nicht gebessert. Eine Tätigkeit in ihrem zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf war ihr daher nach wie vor nicht möglich.

Die Nürnberger Lebensversicherung AG weigerte sich jedoch ein Leistungsanerkenntnis über den befristeten Zeitraum hinaus auszusprechen. Daraufhin wandte sich die Versicherte an die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow, mit der Bitte um Unterstützung bei der Geltendmachung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Rechtsansicht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow waren der Auffassung, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit seitens der Versicherungsnehmerin eindeutig vorliegen würde. Die Leistungsablehnung des Versicherers sei daher rechtlich nicht haltbar. Dies würden auch die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen belegen.

Darüber hinaus vertraten die Anwälte der Hamburger Kanzlei die Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein „fingiertes Anerkenntnis“ vorliegen würden. Ein solches ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Versicherte ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande war, seinen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben, und der Versicherer es unterlässt die Leistungspflicht anzuerkennen. In diesem Fall ist er so zu behandeln, als habe er den Anspruch umfassend anerkannt und kann sich von dem zu unterstellenden bedingungsgemäßen Anerkenntnis nur im Wege des Nachprüfungsverfahrens lösen (weiter Infos siehe auch Das Nachprüfungsverfahren). Weigert sich also der Versicherer, ein nach dem Sachverhalt gebotenes Anerkenntnis abzugeben, so wird sein Anerkenntnis fingiert. So sei auch der vorliegende Fall gelagert, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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Weiterhin Leistungsablehnung durch die Nürnberger Lebensversicherung AG

Die Nürnberger Lebensversicherung AG hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach wie vor nicht vorliegen würde. Vielmehr seien weitere ärztliche Unterlagen zur Leistungsprüfung erforderlich. Auf der Grundlage eines sodann vom Versicherer beauftragtem Gutachten, lehnte die Versicherung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erneut ab. Gegen dieses Gutachten erhob die Kanzlei Jöhnke & Reichow Widerspruch. Es stellte den gesundheitlichen Zustand der Versicherten völlig unzureichend dar.

Außergerichtliche Einigung erschien fast unmöglich

Nach langwierigem Schriftverkehr zwischen der Kanzlei und dem Versicherer, bei dem die Vertreter der Versicherungsnehmerin nach wie vor auf ihrem Standpunkt blieben, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegen würde und dies auch stetig mit weiteren medizinischen Nachweisen untermauerten; sich die Versicherung aber über Monate hinweg weigerte, ihre Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anzuerkennen, erschien eine außergerichtliche Einigung beinahe unmöglich. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung doch noch zu umgehen (weitere Infos zum Ablauf des Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer), konnte schließlich zur Überbrückung bis zur endgültigen Leistungsprüfung eine vergleichsweise Übergangslösung geschlossen werden.

Dann doch: vollumfängliches Leistungsanerkenntnis im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Schließlich beendete die Nürnberger Lebensversicherung AG ihre Leistungsprüfung und kam zu dem Ergebnis, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Versicherten vorlag. Die Leistungsverpflichtung der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde sodann zugunsten der Versicherungsnehmerin förmlich anerkannt. Die Versicherungsnehmerin hat so dann alle vertraglich zugesicherten Leistungen erhalten. Ebenso hat die Nürnberger Versicherung die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kanzlei Jöhnke & Reichow übernommen.

Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Berufsunfähigkeit

Dieser Fall zeigt wieder einmal: Im Bereich der Berufsunfähigkeit empfiehlt es sich stets fachkundig und fachanwaltlich beraten und unterstützen zu lassen. Keinesfalls sollte eine Entscheidung des Versicherers einfach akzeptiert werden, ohne den Leistungsfall von einem versierten Experten im Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Die frühzeitige Inanspruchnahme fachanwaltlicher Expertise ist dabei ratsam um zu verhindern, dass die vertraglich zugesicherten Ansprüche der Versicherten vereitelt werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow beschäftigt verschiedene Fachanwälte für Versicherungsrecht. Diese begleiten und unterstützen Versicherte in sämtlichen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens / Leistungsverfahrens. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gerne beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Einen Überblick zur Berufunfähigkeit wegen Depression finden Sie unter Berufsunfähigkeit wegen Depression. Weitere Informationen siehe auch Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht). Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihren Fachanwalts-Team jederzeit gerne zur Verfügung: Kontakt-Formular.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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