Sofern Ihre Versicherung Ihre beantragten Leistungen aus der Unfallversicherung nicht erbringt, kann es sich empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für eine weiterführende Beratung stehen die im Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow gerne zur Verfügung.
Wie sind psychische Beeinträchtigungen der versicherten Person nach einem Unfall in Bezug auf die Bemessung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung zu berücksichtigen? Inwieweit psychische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind oder nicht, hatte nunmehr das OLG Koblenz zu beurteilen (OLG Koblenz, Urt. v. 28.01.2011 – Az. 10 U 109/10).
Die Versicherungsnehmerin begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung. Versicherte Person war der Sohn der Versicherungsnehmerin. Infolge eines Motorradunfalls erlitt der 17-Jährige eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur, durch die er erhebliche Beeinträchtigungen beim Gehen erlitt. Der Unfall wurde angezeigt und die Versicherung leistete einen Vorschuss. Die Beinverletzung reichte jedoch nicht aus um die volle Invaliditätssumme zu erhalten. Die Versicherungsnehmerin berief sich daher auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung ihres Sohnes. Diese psychische Reaktion sei darauf zurückzuführen, dass er entstellende Narben durch den Motoradunfall erlitten hatte.
Es kam wesentlich darauf an, ob die psychischen Symptome ebenfalls zu berücksichtigen sind. Nach Ziffer 5.2.6 AUB 2002 besteht kein Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht sind. Hiergegen wandte die Versicherungsnehmerin ein, dass die Klausel intransparent und deshalb nicht Teil des Vertrages nach § 305c Abs. 2 BGB sei.
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das OLG Koblenz ging unter Verweis auf die einheitliche Rechtsprechung von der Wirksamkeit der Klausel in den Versicherungsbedingungen aus. Es musste daher untersucht werden, ob die psychischen Folgen als eine Reaktion auf den Motoradunfall einzustufen sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nämlich nur solche psychischen Folgen als unfallbedingt verstehen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis auftreten. Dies war nach Ansicht des OLG Koblenz hier jedoch der Fall.
Im Falle eines Unfalles stellt sich die Frage, wie genau sich der Invaliditätsgrad ermittelt. Sollte es zu Unstimmigkeiten bzgl. der mitzuberücksichtigenden Beeinträchtigung kommen, so kann es empfehlenswert sein, sich in eine weiterführende rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu begeben. Weitere Informationen finden Sie auch unter „Unfallversicherung“.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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