Versichert sind im Rahmen der Unfallversicherung nur Unfälle, die nicht selbstverursacht und somit unfreiwillig sind. Fraglich ist, wie der Beweis eines Unfalls dabei zu erfolgen hat. Ob aus der Schilderung eines ungewöhnlichen Unfallhergangs auf eine Selbstverursachung und damit auf einen Ausschluss der Versicherungsleistung geschlussfolgert werden kann, hatte das OLG München zu beurteilen (OLG München, Urt. v. 14.01.2011 – Az. 25 U 2751/10).
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Unfallversicherung und begehrte hieraus die Invaliditätsleistung.
Der Versicherungsnehmer behauptete, er habe auf einem Parkplatz seine Kettensäge angelassen und sei dann plötzlich von lauter Musik und Motorengeräuschen überrascht worden. Er habe sich daraufhin mit der Säge in der Hand aufgerichtet und wegen eines heranfahrenden Autos erschrocken. Daraufhin sei er gestolpert und habe sich dabei mit der laufenden Säge seine linke Hand abgetrennt. Die abgetrennte Hand wollte er in einen Kühlschrank legen, kam aber infolge einer Gleichgewichtsstörung vom Weg ab. Schlussendlich kauerte er sich vor einem Feuerfass und ließ die Hand darin unwillentlich verbrennen.
Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Versicherungsnehmer nach ihrer Ansicht nach den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
Es kam wesentlich darauf an, ob der Versicherungsnehmer den Unfall freiwillig oder unfreiwillig herbeigeführt hat. Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung liegt nämlich nur dann vor, wenn unfreiwillig ein Ereignis von außen auf den Körper einwirkt. Die Versicherung behauptete in diesem Fall, dass der Versicherungsnehmer selbst vorsätzlich und somit freiwillig sich die Hand abtrennte. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der vom Versicherungsnehmer behauptete Unfallhergang zwar unwahrscheinlich sei aber nicht unmöglich.
Das OLG München stellte dabei fest, dass die Behauptung einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles die Versicherung selbst beweisen muss. Die Äußerungen des Versicherungsnehmers und die Ungewöhnlichkeit des Verletzungsvorgangs reichten als Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles jedoch nicht aus. Schließlich hatte der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass die Schilderungen des Versicherungsnehmers zum Hergang des Unfalls zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich waren. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung war damit gegeben.
Die Versicherungen müssen vor Gericht beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Unfall freiwillig verursacht hat. Ab Leistungsantrag sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützend hinzugezogen werden.
Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Unfallversicherung“ zu finden.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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