Die Versicherungsnehmerin erhielt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um Ansprüche auf ein Pflegetagegeld vor dem Landgericht Heilbronn einen Vergleichsbetrag von der Alten Oldenburger Krankenversicherung AG.
Die Versicherungsnehmerin schloss nach Geburt Ihres Sohnes im August 2020 zusammen mit ihrer Versicherungsmaklerin eine Pflegetagegeldversicherung ab. Der Versicherungsantrag auf Abschluss der Versicherung reichte die Versicherungsnehmerin am 23.10.2020 bei der Alten Oldenburger Krankenversicherung AG ein. Mit Versicherungsschein vom 29.10.2020 nahm der Versicherer den Antrag auf Abschluss der Versicherung an.
Gemäß Bedingungswerk besteht ein Anspruch auf Pflegetagegeld, wenn mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt. Durch die angeborene Fußfehlstellung – Klumpfuß – der versicherten Person wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: MDK) im Januar 2021 eine Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegerad 2 festgestellt.
Sodann reichte die Versicherungsnehmerin einen Pflegetagegeld – Antrag bei der Alten Oldenburger Krankenversicherung AG ein. Diesen Antrag lehnte die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG jedoch wegen arglistiger Täuschung ab und erklärte die Anfechtung und hilfsweise den Rücktritt des Versicherungsvertrags. Ebenso erklärte der Versicherer die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer argumentierte, dass die Versicherungsnehmerin die Antragsfragen falsch beantwortet hätte, da bereits bei Antragsstellung beabsichtigt gewesen sei, für das versicherte Kind einen Pflegeantrag zu stellen. Über die entsprechende Anfechtung hatten die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bereits berichtet: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erklärt Anfechtung von Pflegetagegeldversicherung
Nach Sichtung des Ablehnungsschreibens forderten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zunächst einen Aktenauszug des Pflegetagegeldversicherers an. Nach deren Erhalt machten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer geltend. Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert waren, erfolgte sodann die Klageerhebung gegen die Alten Oldenburger Krankenversicherung AG vor dem LG Heilbronn.
Nach Klageerhebung von dem Landgericht Heilbronn wurde seitens des Gerichts ein früher erster Termin anberaumt. Vorab fanden durch die Prozessbevollmächtigten die Erörterung der Sachlage statt. Im Gerichtstermin wurde sodann die Versicherungsnehmerin im Rahmen der Parteivernehmung als Klägerin angehört. Die Prozessbevollmächtigten sowie das Gericht stellten einige Fragen zum Ablauf hinsichtlich des Antrages auf Abschluss der Pflegetagegeldversicherung.
Nach dem Termin traten die Prozessbevollmächtigten der Parteien in Kontakt und begaben sich in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zahlt danach eine erhebliche Vergleichssumme an die Versicherungsnehmerin.
Das Verfahren vor dem LG Heilbronn zeigt, dass auch nach einer Anfechtung oder Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag eine Inanspruchnahme des Versicherers nicht aussichtslos sein muss. Vielmehr kann es sich durchaus anbieten, dass die Wirksamkeit einer Anfechtung oder des Rücktritts einer anwaltlichen Prüfung zugeführt wird.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Pflegetagegeldversicherung
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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