Widerspruchsbelehrung einer Rentenversicherung (BGH)

Wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seine gezahlten Prämien zurückverlangt, dann kann dies darauf zurückzuführen sein, dass der Versicherungsnehmer keine hinreichende Widerspruchsbelehrung erhielt. Unter welchen Umständen ein Vertrag dann rückabgewickelt werden kann, klärte der BGH mit Beschluss vom 21.03.2018 (BGH, Beschluss v. 21.03.2018 – Az. IV ZR 206/16).

Der Sachverhalt vor dem BGH

Der Versicherungsnehmer begehrte von der beklagten Versicherung die Rückzahlung seiner für eine Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Der Vertrag wurde am 01.11.1999 geschlossen. Die Wirksamkeit des Vertrags wurde nach dem sog. „Policenmodell“ bestimmt. Dabei wurde dem Versicherungsnehmer folgende Widerrufsbelehrung erteilt:

„Sie können dem beantragten Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins, [..]. Für die Wahrung der Frist genügt Ihre rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns. Bei einem fristgerechten Widerspruch käme der Versicherungsvertrag mit uns nicht zustande“

Der Versicherungsnehmer kündigte im September 2013 den Vertrag. Die Versicherung zahlte den Rückkaufswert aus. Hieraufhin erklärte der Versicherungsnehmer am 26.11.2013 den Widerspruch. Er begründete dies damit, dass die Belehrung nicht hinreichend deutlich war und die Frist somit nie zu laufen begann.

Rechtliche Bewertung

Der streitgegenständliche Vertrag wurde nach dem sog. „Policenmodell“ geschlossen. Grundlage für den Abschluss nach dem Policenmodell war nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., dass „eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs“ in die Police aufgenommen wird.

Sofern der Vertrag nicht wirksam wäre, hätte der Versicherungsnehmer einen Rückabwicklungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Rückzahlungsanspruch scheitert jedoch, wenn die Widerspruchsbelehrung hinreichend bestimmt war. Wesentlich war, ob der Versicherungsnehmer über den Beginn seines Widerspruchsrechts belehrt wurde. Deutlich war die Klausel dahingehend, dass der Versicherungsnehmer binnen 14 Tagen widersprechen kann. Der zweite Satz bezieht sich hierauf und deklariert den Beginn als „mit dem Zugang des Versicherungsscheins“. Hieraus muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Schluss ziehen, dass der Fristbeginn im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens bewirkt ist. Außerdem war die Belehrung deutlich gestaltet und hinreichend bestimmt. Der Vertrag kam wirksam zustande und somit entstand kein Rückforderungsanspruch für den Versicherungsnehmer.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Für einen wirksamen Versicherungsvertrag ist eine rechtlich korrekte Widerspruchsbelehrung notwendig. Langfristige Versicherungsverträge können dann unwirksam sein, wenn die Belehrung fehlerhaft erfolgt ist. Im Einzelfall kann dies zu Rückforderungsansprüchen der Versicherten führen. Die Widerspruchsbelehrung ist also von wesentlicher Bedeutung für das Versicherungsvertragsverhältnis. Alle Versicherungsverträge bauen hierauf auf. Weitere Informationen sind hier nachzulesen: Versicherungsrecht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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