Besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Pflegetagegeldes nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit wegen Klumpfuß? Auf diese Fragestellung kam es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem LG Ulm bezüglich Ansprüche aus der Pflegetagegeldversicherung an. Schlussendlich zahlte die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG eine erhebliche Vergleichssumme an die Versicherungsnehmerin.
Mit Hilfe Ihrer Versicherungsmaklerin beantragte die Versicherungsnehmerin den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für ihr erst wenige Wochen altes Kind. Dabei fragte der Versicherer nicht nach etwaigen Fußfehlstellungen und policierte den Versicherungsvertrag anschließend ohne jeglichen Risikoausschluss o.ä. Jedoch bestand beim versicherten Kind der Versicherungsnehmerin seit der Geburt rechtsseitig ein Klumpfuß und linksseitig ein Sichelfuß.
Die Fußfehlstellungen wurde versucht mithilfe einer Operation zur Verlängerung der Achillessehen zu beheben. Die weitere Behandlung der versicherten Person erfolgt durch fortlaufende Osteo- und Physiotherapie ebenso durch das ständige Wechseln von Orthesen und von regelmäßigen Lymph-Drainagen. Sodann entschied man sich für eine pflegefachliche Begutachtung und – nachdem dadurch ein Pflegegrad 2 festgestellt wurde- zur anschließender Meldung bei dem privaten Pflegetagegeldversicherer.
Sodann erklärte der Versicherer die Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung und hilfsweise den Rücktritt. Ebenso erklärte der Versicherer die Kündigung des Versicherungsvertrages. Dies begründete der Versicherer damit, dass er aufgrund der vorliegenden Informationen davon ausgehe, dass die Versicherungsnehmerin während des Antrags aus Abschluss der Versicherung auch andere Pflegetagegeldversicherungen abgeschlossen hat und darüber hinaus die Beantragung von Pflegeleistungen bezüglich Ihres Kindes bereits bei Abschluss der Versicherung geplant hat. Über die entsprechende Anfechtung hatten die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bereits berichtet: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG erklärt Anfechtung von Pflegetagegeldversicherung
Die Versicherungsnehmerin wandte sich nach der Anfechtung, dem Rücktritt und der Kündigung an die versierten Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Diese legitimierten sich gegenüber dem Versicherer und erhielten im Anschluss einen Datenauszug. Folglich forderten die Rechtsanwälte den Versicherer zur Stellungnahme aus. Die Frist hierzu verstrich fruchtlos und es war Klage geboten.
Nachdem die Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Ulm erhoben hatten, ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Nunmehr wurde die Sachlage seitens der Prozessbevollmächtigten ausführlich über mehrere Schriftsätze hinweg dargestellt. Nach Anberaumung eines Gerichtstermins, in dem die Versicherungsnehmerin als Klägerin im Rahmen der Parteivernehmung ausgesagt hatte schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zahlt danach eine erhebliche Vergleichssumme an die Versicherungsnehmerin.
Das Verfahren vor dem LG Ulm zeigt, dass es durchaus empfehlenswert sein kann, sich mit einer Leistungsablehnung des Versicherers kritisch auseinanderzusetzen und ggf. anwaltlich prüfen zu lassen. Auch wenn der Versicherer bereits die Anfechtung oder Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat, kann durchaus – auch noch in einem gerichtlichen Verfahren – eine gütliche Einigung möglich sein.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Pflegetagegeldversicherung
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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