Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung beim Policenmodell (BGH)

Viele Versicherungsverträge wurden nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen. Dem Versicherungsnehmer wird bei diesem Model der Vertrag zugesandt und kommt zustande, sofern er nicht widerspricht. Unter welchen Umständen die hiermit verbundene Widerspruchsbelehrung unwirksam ist, klärt das Urteil des BGH vom 28.10.2015 (BGH, Urt. v. 28.10.2015 – Az. IV ZR 164/15).

Der Sachverhalt vor dem BGH

Die klagende Versicherungsnehmerin fordert von der beklagten Versicherung die Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Klägerin erhielt am 01.08.2002 einen Versicherungsvertrag, der nach dem Policenmodell wirksam werden soll, wenn der Versicherungsnehmer nicht 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins widerspricht. Am 20.04.2010 erklärte die Versicherungsnehmerin nach acht Jahren den Widerspruch. Sie behauptete dabei die Widerspruchsbelehrung sei bzgl. der Widerrufsfrist unwirksam und somit hätte sie jederzeit widersprechen können.

Rechtliche Bewertung

Die Versicherungsnehmerin kann ihren Rückforderungsanspruch über § 812 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn der geschlossene Vertrag unwirksam ist. Es kam somit wesentlich darauf an, ob der Widerspruch wirksam war. Der Versicherer musste nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. eine hinreichend bestimmte und deutliche Widerspruchsbelehrung vereinbart haben. Die betreffende Klausel im Vertrag enthielt eine Formulierung, nach der der Fristbeginn an den Erhalt des Versicherungsscheins gekoppelt ist, aber nicht auch an den Erhalt der AVB anknüpft (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2015 – Az. IV ZR 502/14).

Zudem ist es erforderlich, dass in der Belehrung auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen wird. Es reicht nicht aus, wenn normiert wurde, dass „zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.“ Somit war die vorliegende Belehrung eindeutig nicht hinreichend bestimmt. Die Versicherungsnehmerin hatte somit jederzeit die Möglichkeit den Vertrag zu widerrufen. Ihr steht über den Rückkaufswert der Lebensversicherung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Eine Widerspruchsbelehrung muss einem Versicherungsvertrag angefügt sein. Im Einzelfall kann der Versicherungsnehmer bei Fehlern in der Belehrung einen Rückforderungsanspruch haben. Die Widerspruchsbelehrung ist von wesentlicher Bedeutung für einen wirksamen Versicherungsvertrag. Weitere Informationen sind nachfolgend zu finden: Versicherungsrecht.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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