Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht gegenüber uniVersa Lebensversicherung a.G. vor LG Hamburg Reduzierung der Provisionsrückforderung

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreicht in einem gerichtlichen Verfahren vor dem LG Hamburg für ihren Mandanten gegenüber der uniVersa Lebensversicherung a.G. eine deutliche Reduzierung der Provisionsrückforderung.

uniVersa Lebensversicherung a.G. fordert Rückzahlung von Provisionen und Ausbildungskosten

Der spätere Mandant der Kanzlei Jöhnke & Reichow war als selbständiger Versicherungsvertreter für die uniVersa Lebensversicherung a.G. tätig. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages wies das Provisionskonto ein Negativsaldo auf. Die uniVersa Lebensversicherung a.G. forderte den Versicherungsvertreter sodann auf, das Konto auszugleichen.

Gefordert wurde sowohl die Rückzahlung von angeblich nicht ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschüssen als auch die Rückerstattung von Ausbildungskosten. Im Rahmen einer Ausbildungsvereinbarung hatte die uniVersa Lebensversicherung a.G. zunächst Ausbildungskosten zur Fachausbildung zum Versicherungsfachmann übernommenen und forderte diese nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung zurück.

Nachdem der Versicherungsvertreter der Zahlungsaufforderung seitens der uniVersa Lebensversicherung a.G. innerhalb der Frist nicht nachkam, leitete diese sodann das gerichtliche Mahnverfahren ein. Hiergegen legte der Versicherungsvertreter Widerspruch ein. Anschließend wandte er sich an die Kanzlei Jöhnke & Reichow und betraute diese mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Argumentation von Jöhnke & Reichow gegen Rückzahlungsforderung der uniVersa Lebensversicherung a.G.

Die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow wiesen im Laufe des Verfahrens insbesondere darauf hin, dass die Darlegung des Provisionsanspruchs nicht hinreichend substantiiert erfolgte (Siehe hierzu auch: OLG München: Darlegung von Provisionsansprüchen).

Zudem waren die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow der Auffassung, dass die uniVersa Lebensversicherung a.G. keine ausreichende Nachbearbeitung der notleidenden Versicherungsverträge erbracht hätte. Eine solche ist jedoch nach § 87 a Abs. 3 HGB Voraussetzung für einen etwaigen Zahlungsanspruch.

Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Hamburg

Schlussendlich wollte der Versicherungsvertreter es nicht auf eine gerichtliche Entscheidung des LG Hamburg ankommen lassen, zumal eine Vielzahl von Vertragsstornierungen streitig waren. Aufgrund konstruktiver Verhandlungen konnten sich die Parteien schließlich einigen und dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Dabei konnte sich auf eine Reduzierung der ursprünglich geforderten Rückforderungssumme von ca. 50% der Klageforderung geeinigt werden.

Fazit

Die Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow freuen sich, dass sie für ihren Mandanten eine Reduzierung der Rückzahlungsforderung erreichen konnten und die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Das Verfahren zeigt, dass bei einer detaillierten Auseinandersetzung mit den einzelnen Provisionsrückforderungen, die Forderungshöhe deutlich reduziert werden kann. Bei Zweifeln an der Begründetheit von Provisionsrückforderungen ist es daher empfehlenswert, einen im Handelsvertreterrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung des Falles zu beauftragen. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren.

Fordert man Provisionen von Ihnen zurück?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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