Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Verweigert der Versicherer Ihnen eine Leistung aus Ihrer Versicherung?

Bei Versicherungen geht es oftmals um die Absicherung der wirtschaftlichen Existenz des Versicherten. Versicherungsrechtsfällen widmen wir uns daher mit besonderem persönlichen Engagement.

Weitere Informationen zu RA Jöhnke

Zur Kontaktanfrage

Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung (OLG Dresden)

Wie erbringt man als Versicherter den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung? Vor dieser Frage stehen Versicherte regelmäßig. Der leer vorgefundene Parkplatz ist in der Regel wenig aussagekräftig. Welche Umstände der Versicherte nachweisen muss, um den Beweis eines Autodiebstahls in der Kfz-Versicherung gleichwohl erbringen zu können, hatte das OLG Dresden mit Beschluss v. 20.06.2022 (Az. 4 U 87/22) zu beurteilen.

Autodiebstahl in der Nacht

Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Kfz-Versicherung. Am Abend des 15.04.2019 stellte der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug gegenüber seinem Wohnhaus ab. Am Morgen des 16.04.2019, als er seinen Sohn gegen 7:30 Uhr zur Schule fahren wollte, konnte er sein Fahrzeug nicht mehr auffinden.

In einem anderen anhängigen Gerichtsverfahren wurde ein Täter wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt. Aus einem mobilen Navigationsgerät, dass der Täter bei sich trug, konnte eine konkrete Verbindung des Täters zum Zeitpunkt und Ort des Autodiebstahls hergestellt werden. Es lag daher die Vermutung nahe, dass der dortige Täter auch das Fahrzeug des Versicherungsnehmers in dieser Sache gestohlen hatte. Die Kfz-Versicherung lehnte Zahlung an den Versicherungsnehmer in dieser Sache aber gleichwohl ab. Dies begründete sie damit, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachweis über das Abstellen des Fahrzeugs erbracht hätte. Außerdem sei der Versicherungsnehmer nicht redlich, da er eine unrichtige Angabe bezüglich der Laufleistung des Kfz getätigt hatte.

Hamburger Rechtsanwalt im Versicherungsrecht schützt Versicherungsnehmer

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

OLG Dresden sieht den Beweis eines Autodiebstahls als erbracht

Gemäß den Versicherungsbedingungen in der Kfz-Versicherung muss der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ eines bedingungsgemäßen Entwendens beweisen. Es genügt der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung schließen lässt.

Der Versicherungsnehmer muss daher das Abstellen und das Nichtwiederauffinden beweisen. Das OLG Dresden war daher der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer in dem Verfahren glaubhaft machen konnte, er habe sein Fahrzeug abgestellt und dieses sei anschließend verschwunden. Im Übrigen bewertet das OLG Dresden die Verurteilung des Straftäters als Ansatzpunkt für die Entwendung durch den Täter.

Auch aus der falschen Angabe der Kilometerleistung des Fahrzeuges war nach Ansicht des OLG Dresden nicht auf die Unredlichkeit des Versicherungsnehmers zu deuten. Die Kfz-Versicherung konnte nämlich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beweisen. Der Versicherungsnehmer gab die Laufleistung mit „ca.“ an, so dass ihm kein bewusstes Vortäuschen unterstellt werden konnte.

Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler

Dem Kaskoversicherten kommt nach der Rechtsprechung des OLG Dresden eine Beweiserleichterung zugute. Es muss lediglich der äußere Anschein eines Diebstahls bewiesen werden. Das OLG Dresden teilte damit die bereits in der Rechtsprechung verbreitete Ansicht (siehe auch Kaskoversicherung – Anforderungen an den Nachweis einer versicherten Kfz-Entwendung (OLG Saarbrücken)). Sollte die Kfz-Versicherung gleichwohl einen Autodiebstahl bezweifeln, so empfiehlt es sich frühzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der rechtlichen Aufarbeitung zu betrauen.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB  

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.