Eine Berufsunfähigkeit wegen Krebs tritt nicht automatisch mit jeder Krebserkrankung ein. Neben der Schwere der Krebserkrankung kommt es für den Eintritt der Berufsunfähigkeit wegen Krebs auch stets auf die Auswirkungen der Krebserkrankung auf den ausgeübten Beruf an.
In den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Eintritt der Berufsunfähigkeit regelmäßig folgendermaßen definiert: “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.” Entscheidend für den Eintritt der Berufsunfähigkeit wegen Krebs ist daher die Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit. Nach dieser beruflichen Tätigkeit bemisst sich, ob die Krebserkrankung zu einer Berufsunfähigkeit wegen Krebs führt (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor).
Kann der Versicherte nach einer Krebserkrankung einzelne Teiltätigkeiten seines ausgeübten Berufes nicht mehr ausüben, so ist zunächst zu ermitteln, welchen zeitlichen Anteil diese nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten an dem typischen Arbeitsalltag des Versicherten hatte. Machen die infolge der Krebserkrankung nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten einen zeitlichen Anteil aus, welcher über dem in den Versicherungsbedingungen definierten Grad der Berufsunfähigkeit liegen, so kann eine Berufsunfähigkeit wegen Krebs gegeben sein. Sind die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten hingegen zeitlich nicht so weitreichend, dass der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit vorliegt, so kann trotzdem eine Berufsunfähigkeit wegen Krebs vorliegen, wenn die nicht mehr ausübbaren Teiltätigkeiten für den ausgeübten Beruf prägend sind.
Egal ob der Versicherte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen möchte (siehe Berufsunfähigkeit beantragen), sich gegen eine Leistungsablehnung des Versicherers wehren möchte (siehe hierzu: Die außergerichtliche Geltendmachung der BU-Leistungen) oder aber eine Unterstützung im Nachprüfungsfahren wünscht (siehe hierzu Das Nachprüfungsverfahren) – Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Versicherte in allen Stadien des Berufsunfähigkeitsverfahrens.
Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg besprechen mit den Versicherten der Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst, in welcher Situation sich der Versicherte befindet. Hierzu ist es oftmals erforderlich die medizinischen Unterlagen des Versicherten und die Auswirkungen der Krebserkrankung auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zu prüfen. Im Rahmen der Begleitung eines Leistungsantrages (siehe Der Leistungsantrag), aber auch noch nach einer Leistungsablehnung des Versicherers unterstützen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bei der Erstellung eines konkreten Stundenplans der beruflichen Tätigkeit. Hat der Versicherer eine Berufsunfähigkeit wegen Krebs bereits abgelehnt, so prüfen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte natürlich dezidiert die Argumente des Versicherers und prüfen die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung. Dies gilt gerade im Falle der Anfechtung (siehe Die Anfechtung des Versicherers) und des Rücktritts des Versicherers (siehe Der Rücktritt des Versicherers).
Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.
Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte haben bereits in einer Vielzahl von Verfahren eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit wegen Krebs erreicht. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen der Versicherte die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der Begleitung des Leistungsantrages beauftragte, als auch in Fällen, in denen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte außergerichtlich oder vor Gericht die Rechte des Versicherten erstreiten mussten. Im Folgenden finden Sie hierzu einige ausgewählte Verfahren unserer Kanzlei:
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