Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erwirken für einen Maurer aus Thüringen nach einem Kreuzbandriss die Fortzahlung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, nachdem die ALTEN LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ihre Leistungen zunächst eingestellt hatte.
Nach Ende seiner Ausbildung zum Maurer entschied sich der Versicherungsnehmer sich als Einzelunternehmer ohne Angestellte in Thüringen selbstständig zu machen. Alsdann arbeitete der Versicherungsnehmer sowohl als Maurer als auch als Putzer fortan allein.
Nach einem Kreuzbandriss und durch den Beruf hervorgerufenen Verschleiß der Lendenwirbel entschied sich der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu stellen (siehe hierzu Berufsunfähigkeit beantragen). Die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. erkannte die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auch zunächst an (siehe hierzu auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor).
Nach zwei Jahren Leistungserbringung führte der Versicherer ein Berufsunfähigkeits-Nachprüfungsverfahren durch. Die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. kam dabei zu dem Ergebnis, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorläge und stellte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Dies begründete der Versicherer damit, dass der Versicherungsnehmer mittlerweile eine Vergleichstätigkeit ausübe.
Mit dieser Leistungseinstellung war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden. Er wandte sich daher für eine außergerichtliche Interessenvertretung an die auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow legitimierten sich zunächst gegenüber dem Versicherer und widersprachen der Leistungseinstellung. Die Annahme, dass die neue Tätigkeit des Versicherungsnehmers vergleichbar sei, wurde widersprochen. Der Versicherungsnehmer übte nämlich lediglich auf Teilzeit die Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Autohaus aus. Hierfür waren keinerlei Qualifikationen oder Vorkenntnis von Nöten. Der Versicherungsnehmer übernahm außerdem nur Aushilfstätigkeiten.
Nach Einreichung eines neuen Stundenplans des Versicherungsnehmers, sowie eines Tätigkeitsnachweis seines neuen Arbeitsgebers durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erkannte die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. die weiterhin bestehende bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers an und zahlte die rückwirkenden Leistungen aus. Ferner erfolgte eine Rentenzahlung auch zukünftig.
Im Nachprüfungsverfahren treffen den Versicherten Mitwirkungspflichten. Er kann sich dem Nachprüfungsverfahren also nicht durch Untätigkeit entziehen, ohne dass er die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gefährdet. Ausmaß und Inhalt der Mitwirkungspflichten des Versicherten sind jedoch stark einzelfallbezogen. Sie können grundsätzlich von der Pflicht zur Beantwortung des Fragebogens des Versicherers bis hin zur Mitwirkung an einer erneuten ärztlichen Untersuchung reichen.
Sollten Sie auch mit einem Nachprüfungsverfahren konfrontiert seien, so empfehlen wir die rechtliche Beratung durch eine im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei. Gerne stehen auch wie hierfür zur Verfügung. Weiterführende Informationen zur Berufsunfähigkeit von Maurern finden Sie dabei unter Berufsunfähigkeit als Maurer. Informationen erhalten Sie zudem auch unter: Berufsunfähigkeitsversicherung. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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