HDI Versicherungen AG zahlt Vergleichsbetrag in Rechtstreit um Unfallversicherung vor dem LG Köln

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow erreichen im Rahmen eines Gerichtsprozesses vor dem LG Köln im Zusammenhang mit einer privaten Unfallversicherung eine Vergleichszahlung durch die HDI Versicherungen AG.

Unfall im Roten Meer führt zu Anspruch aus der Unfallversicherung

Die versicherte Person befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Roten Meer. Dort tauchte sie mit Flossen. Als sie das Boot wieder besteigen wollte, wurde Sie von einer Welle erfasst, welche sie unter das Boot riss und ihr das linke Bein verdrehte.

Nach wochenlanger ärztlicher Behandlung meldete die versicherte Person den Schadenfall bei Ihrer privaten Unfallversicherung. Die HDI Versicherung AG regulierte den Invaliditätsgrad jedoch zunächst lediglich in Höhe von 1,75%. Dies erfolgte auf Basis eines von dem Unfallversicherer eingeholten Gutachtens. Allerdings entsprach dies jedoch nicht dem Vertragswerk. Die versicherte Person wandte sich daher vertrauensvoll an die Rechtsanwälte Jöhnke & Reichow. Sie wünschte weitere Ansprüche aus der Unfallversicherung zu verfolgen.

Außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber HDI Versicherungen AG durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Zunächst machten die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow die Ansprüche der versicherten Person außergerichtlich geltend. Bereits hierdurch konnte die HDI Versicherung AG dazu bewegt werden, eine weitere Teilleistung basierend auf einem Invaliditätsgrad auf 3,50% zu erbringen.

Gerichtlicher Vergleich vor dem Landgericht Köln

Mit der entsprechenden Leistungsregulierung war die versicherte Person weiterhin nicht einverstanden und die Rechtsanwälte Jöhnke & Reichow hatten sodann vor dem LG Köln ausgehend von einem höheren Invaliditätsgrad weiterführende Leistungen gegenüber der HDI Versicherung AG geltend zu machen. Die Rechtsanwälte Jöhnke & Reichow stützen sich dabei auf die folgenden diagnostizierten Verletzungen: verzweigte Rissbildung des Außenminiskus im linken Knie/Partialruptur, Teilriss des Außenbandes des linken Knies, Knorpelschädigung (Chondromalazie) im linken Knie sowie ein Gelenkerguss im linken Knie. Somit trat ein ärztlich festgestellter Dauerschaden am linken Bein der versicherten Person ein welcher auf das Unfallereignis im Roten Meer zurückzuführen war.

Sodann wurde seitens des Gerichts das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Prozessbevollmächtigten erörterten zunächst schriftsätzlich die Rechtslage. Zeitgleich befanden sich die Rechtsanwälte bereits in Vergleichsgesprächen und die Parteien einigten sich auf die Zahlung einer dritten Teilleistung zur Abgeltung des Versicherungsfalles.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Kommt es infolge eines Unfalls zu einer körperlichen Schädigung, muss neben der Feststellung eines Dauerschadens auch nachgewiesen werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der konkreten Verletzung besteht. Die reine Feststellung einer Invalidität genügt nicht. Verweigert der Versicherer die Schadenregulierung oder erbringt nur Teilleistungen, sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Klärung betraut werden.

Weiterführende interessante versicherungsrechtliche Artikel und Urteilszusammenfassungen können nachfolgend in einem Leitartikel nachgelesen werden: Unfallversicherungen.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Bernhard Gramlich

Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der  Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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RA Bernhard Gramlich

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