Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. erbringt vor LG Bayreuth eine Vergleichszahlung im Streit um Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte konnten für einen Wareneingangsleiter einen gerichtlichen Streit um Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung einen Vergleich vor dem LG Bayreuth mit dem Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. erzielen. Zwischen der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. und dem Versicherungsnehmer bestand Streit über die Gewährung von Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung (EUV).

Gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers: Hämoglobin- Synthesestörung

Bereits seit der Geburt litt der Versicherte an einer Hämoglobin- Synthesestörung in Form einer Beta- Thalassämie. Aufgrund dieser Erkrankung sind bei dem Kläger lebenslang Transfusionen erforderlich, die in gewissen Abständen wiederholt werden müssen. Auch körperliche Beeinträchtigungen können im Rahmen des Abfalls des Hämoglobin-Wertes auftreten.

Trotz der Erkrankung war der Versicherte bis zum August 2005 Vollzeit als Wareneingangsleiter tätig. Die Tätigkeit umfasste dabei sowohl das Be- und Entladen von LKW und die Abwicklung von Retouren als auch die gesamte darüberhinausgehende Organisation des Lagers. Dabei war die Tätigkeit des Versicherten durch schweres Heben, viele Überstunden und häufig andauernde Stresssituationen gekennzeichnet.

Im Mai 2005 wurde bei dem Versicherungsnehmer ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Bei körperlicher Anstrengung traten bei dem Versicherten Schwäche und ein deutlicher Leistungsabfall auf, gelegentlich auch epigastrische Schmerzen. Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes und mangels Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes empfahlen die Ärzte des Versicherten eine vorzeitige Berentung. Eine entsprechende Berentung wegen voller Erwerbsminderung wurde dem Versicherungsnehmer ab November 2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr gewährt.

Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. lehnte den Leistungsantrag ab

Im April 2018 stellte der Versicherte bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. einen Antrag auf Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit aus seiner (EUV). Der Antrag wurde schließlich seitens der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G.  abgelehnt. Grund hierfür sei eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers. Der Versicherte hatte im Jahr 2001 in dem Antragsformular keine Angaben zu seiner angeborenen Hämoglobin- Synthesestörung in Form einer Beta- Thalassämie gemacht. Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. erklärte daraufhin den Rücktritt von der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Vorsorglich erklärte sie außerdem die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Daraufhin wandte sich der Versicherte an die fachkundige Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, welche sich auf das Versicherungsrecht spezialisiert hat und entsprechende Fachanwälte für Versicherungsrecht für eben diese Fälle vorhält.

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Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Rechtliche Würdigung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow waren der Auffassung, dass die Leistungsablehnung seitens der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. nicht gerechtfertigt war. Vielmehr waren die Fachanwälte der Ansicht, dass der Versicherungsfall unstreitig eingetreten war, sodass sich der Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ergab.

Verspätete Arglistanfechtung des Versicherers

Insbesondere führten die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow dazu aus, dass die Anfechtungserklärung seitens des Versicherers verspätet und damit unwirksam war und somit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages geführt hatte. Insofern könne die Problematik einer etwaigen arglistigen Täuschung durch den Versicherten bei Vertragsschluss dahinstehen, denn jedenfalls sei die Anfechtungserklärung des Versicherers verspätet. Damit teilen die Anwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow auch die Rechtsauffassung des BGH. Dieser entschied in einem Urteil vom 25.11.2015, dass für die Möglichkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer eine 10 Jahresfrist gilt. (Vgl. Berufsunfähigkeitsversicherung – Zu späte Arglistanfechtung des Versicherers?)

Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. hatte die Anfechtungserklärung im Jahr 2018 erklärt und damit 16 Jahre nach dem Vertragsschluss im Jahr 2002. Letztendlich kam es also gar nicht entscheidend darauf an, dass der Versicherte die Angaben damals nicht gemacht hatte. Die Anfechtungserklärung seitens der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. erfolgte mehr als 10 Jahre nach der Willenserklärung zum Vertragsabschluss im Jahr 2002 und damit verspätet.

Gerichtlicher Vergleich vor dem LG Bayreuth

Nachdem jegliche Bemühungen für ein außergerichtliches Leistungsanerkenntnis scheiterten, konnten die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei Jöhnke & Reichow schließlich im gerichtlichen Verfahren für den Versicherungsnehmer einen adäquaten gerichtlichen Vergleich erzielen und den Streit zwischen den Parteien damit beilegen.

Expertenrat zahlt sich bei Erwerbsunfähigkeitsversicherung aus!

Bei Fragen zur Berufsunfähigkeit ist es sinnvoll sich stets fachkundig durch Fachanwälte beraten zu lassen. Die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Expertise kann verhindern, dass die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow beschäftigt verschiedene Fachanwälte für Versicherungsrecht. Diese begleiten und unterstützen Versicherte in sämtlichen Stadien eines Berufsunfähigkeitsverfahrens/ Leistungsverfahrens. Dabei wird eine bundesweite Vertretung garantiert. Ihr persönlicher Fachanwalt für Versicherungsrecht wird Sie gerne beraten und mit Ihnen zusammen eine Strategie entwickeln Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung bestmöglich durchzusetzen.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen finden Sie unter „Versicherungsrecht“. Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihren Fachanwalts-Team jederzeit gerne zur Verfügung: Kontakt-Formular.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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