Begriff des Rohrbruchs in der Wohngebäudeversicherung (LG Trier)

Regelmäßig decken die Wohngebäudeversicherungen die Wasserschäden ab, die durch einen Rohrbruch entstehen. Allerdings ist nicht jeder Wasserschaden auch versichert. Wann ein Wasserschaden als Rohrbruch versichert ist, macht nachfolgendes Urteil deutlich (LG Trier, Urt. v. 05.10.2021 – Az. 6 O 362/19).

Wasserschaden nach starken Niederschlägen

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäude– und Hausratversicherung. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2002) zugrunde.

In der Zeit vom 05.09.2018 bis zum 07.09.2018 kam es im Bereich Trier zu starken Niederschlägen. Während dieser Zeit kam es zu einem Wasserschaden in den Kellerräumen des Klägers. Der Kläger meldet den Wasserschaden als Rückstauschaden an, weil das Regenwasser sich nach seinen Angaben im Rohrsystem ansammelte und aufgrund des Drucks der Verschlussdeckel einer Waschmaschine platzte. Das Wasser lief aus dem Anschlussrohr. Die Versicherung lehnte die Regulierung ab, nach ihrer Einschätzung lag hierin kein Rohrbruch.

Versicherter Rohrbruch?

Es musste geklärt werden, ob ein bedingungsgemäßer Rohrbruch vorlag. Der Versicherungsnehmer konnte keinen Schutz aus der allgemeinen Wasserschadensklausel beanspruchen, denn es lag zwar nach § 6 Nr. 1 VGB 2002 ein Wasseraustritt vor, der aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung austrat. Aber es lag kein bedingungsgemäßes Leitungswasser vor; nicht versichert sind Wasserschäden durch Regenwasser.

Versichert war einzig der Wasseraustritt aufgrund eines Rohrbruchs. Was unter einem Rohrbruch zu verstehen ist, musste durch Auslegung der Klausel ermittelt werden. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen muss. Als Rohrbruch ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials zu verstehen, die die Funktion des Rohres in der Weise beeinträchtigt, dass die darin geleiteten Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können. Hieraus ist zu entnehmen, dass eine Substanzverletzung des Rohres notwendig ist. Typischer Fall eines Rohrbruchs, ist das Entstehen eines Lochs im Rohr.

Im vorliegenden Fall löste sich die Verschlusskappe am Ende des Abwasserrohres. Durch dieses Ereignis wird lediglich ein bereits im Rohr vorhandenes Loch freigegeben. Das Rohr als solches erleidet keine Beschädigung. Die Verschlusskappe als solche wurde nicht beschädigt, sondern nur rausgedrückt. Deshalb lag kein bedingungsgemäßer Rohrbruch vor. Der Versicherungsfall trat nicht ein.

Fazit zur Entscheidung des LG Trier

Rohrbrüche können als versichertes Schadensereignis gelten, wenn das Rohr als solches beschädigt wurde. Kein Rohrbruch liegt vor, wenn Verschlussenden des Rohres durch Wasserdruck rausgedrückt werden. Im Einzelfall kann dennoch Versicherungsschutz bestehen, wegen stets ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden sollte.

Die Wasserschäden durch Rohre und Leitungswasser müssen stets getrennt von der Überschwemmung als Naturgefahr betrachtet werden, hierfür besteht Versicherungsschutz in der Elementarschadenversicherung. Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Wohngebäudeversicherung“ zu finden.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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