Datenschutzrecht: Jöhnke & Reichow erreicht die Einstellung eines aufsichtsbehördliches Verfahrens der Landesbeauftragten für Datenschutz gegen die Mandantschaft der Kanzlei!

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erreicht im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde gegen die Mandantschaft vor der Landesbeauftragten für Datenschutz die Einstellung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens.

Was war vorliegend geschehen?

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen (Bestands-) Kunden der Mandantschaft, welcher auch in dem Softwaresystem mit seinen entsprechenden Daten hinterlegt wurde. Die Mandantschaft ist Versicherungsmakler und betreut Versicherungsnehmer hinsichtlich derer Versicherungsverträge. Nachdem der Beschwerdeführer Bestandskunde der Mandantschaft geworden ist, versendete diese dem Versicherten aus der Software heraus eine E-Mail mit Glückwünschen zum Geburtstag. Diese E-Mail war einfach ausgestaltet und enthielt – neben den Geburtstagswünschen – keine weiteren werblichen Informationen.

Nachdem der Kunde die E-Mail zu seinem Geburtstag bekommen und auf den dortigen Link geklickt hat, gelangte dieser lediglich und ausschließlich zu der Webseite der Mandantschaft.

Daraufhin legte der versicherte Verbraucher Beschwerde bei der zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz ein. Nach seiner Auffassung handele es sich bei der “Geburtstagsmail” um eine unzulässige Werbe-E-Mail, da hierfür die erforderliche Einwilligung nicht vorliege.

Rechtliche Würdigung der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Der Einschätzung des Beschwerdeführers trat die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow jedoch entgegen. Bei der vorgenannten “Geburtstagsmail” der Mandantschaft handele es sich um keine Werbung, welche das Erfordernis einer gesonderten Einwilligung nach sich zieht, so die Rechtsaufassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Der Begriff der Werbung umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Werbung sei dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Direktwerbung sei gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.

Betrachte man den Inhalt dieser vorliegenden „Geburtstagsmail“, so lasse diese eben gerade keine Ansprache des (Bestands-) Kunden erkennen, welche den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern könnte, so die Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Rechtsprechung in Bezug auf Werbung

Um im Einzelfall das Vorliegen von Werbung zu prüfen, sei nach Dafürhalten der Kanzlei Jöhnke & Reichow das Hinzuziehen wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung notwendig, denn über das UWG werde die Werbung im Rahmen gerichtlicher Entscheidung definiert und reglementiert:

BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15

In Bezug auf E-Mail – Marketing halte der BGH eine Werbung in automatisch generierten Bestätigungs-Emails für unzulässig. Automatisch generierte Bestätigungs-Emails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Eine solche Art der Werbung liege hier jedoch gerade nicht vor.

AG Bonn v. 01.08.2017 – 104 C 148/17

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger Auskunft nach §34 BDSG, denn er hatte eine Autoresponder-E-Mail des Beklagten mit dem folgenden Inhalt erhalten: „Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten, www…de!“ Das AG Bonn hielt dies für Werbung und stufte dieses Verhalten als unzulässig an. Eine solche Art der Werbung – Werbung via Autoresponder, liege hier aber ebenfalls nicht vor.

AG Frankfurt/Main v. 02.10.2017 – 29 C 1860/17

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass das Logo eines Unternehmens, welches sich in der dort verwendeten E-Mail-Signatur befindet, für sich genommen keine Werbung darstellt. Vorliegend sei eine E-Mail, welche eine Zimmerreservierung für ein Hotel enthielt, versehentlich fehlgeleitet worden. Weder die Reservierungsanfrage noch das in der Signatur verwendete Logo seien jedoch als belästigende Werbung aufzufassen. Das Gericht führte dazu aus, dass die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet sei, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Vorliegend enthalte das Logo auch keine Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen. Dass das Logo gleichzeitig als Link auf die Unternehmenswebseite diene, sei unproblematisch, da ein solcher Klick ohne Aufwand unterlassen werden könne.

BGH v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17 („Kundenzufriedenheitsbefragung“) 

In dem zugrunde liegenden Fall stellt der BGH fest, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-) Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem – wie es die Vorschrift des § 7 III UWG verlangt – die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig. Eine solche Art der Werbung – Werbung via Kundenzufriedenheitsbefragung ohne Einwilligung – liege hier aber gerade nicht vor.

Rechtliche Würdigung der Landesdatenschutzbehörde

Die Landesdatenschutzbehörde teile die Rechtsaufassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Mandantschaft in der Geburtstags-E-Mail ein Firmenlogo in der Signatur mit Link zur Webseite verwendet hat. Dies stelle gerade keine unzulässige – geschweige denn überhaupt – Werbung dar, denn die bloße Verwendung eines Logos eines Unternehmens sei gerade nicht darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen. Demgemäß bestehe auch nicht das Erfordernis einer diesbezüglichen Einwilligung.

Weitere interessante rechtliche Fragenstellungen können nachfolgende nachgelesen werden: DATENSCHUTZRECHT und DIGITALVERMITTLUNG.

Für Rechtsfragen steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit ihrem Fachanwalts-Team jederzeit gern zur Verfügung: KONTAKT-FORMULAR.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – Der Jöhnke & Reichow – Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.