Nachweis eines Erdrutsches in der Elementarschadensversicherung (LG Köln)

Die Elementargefahr des Erdrutsches wird regelmäßig über eine Elementarschadenversicherung versichert. Häufig besteht aber Uneinigkeit darüber, was einen bedingungsgemäßen Erdrutsch auszeichnet, bzw. wie dieser genau definiert wird. Nachfolgendes Urteil behandelt, welche Art von Umweltereignis als Erdrutsch zu verstehen ist (LG Köln, Urt. v. 02.12.2021 – 24 O 473/20).

Absenken des Erdbodens als versicherter Erdrutsch?

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung und hat zusätzlich Elementargefahren abgesichert. Versicherungsschutz besteht nach den Versicherungsbedingungen für die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch eine Erdsenkung und einen Erdrutsch. Ein Erdfall ist nach Ziff. 11 der VGB: „Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.“ Und ein Erdrutsch nach Ziff. 2.7.5 der VGB ein „ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“

Infolge einer Absenkung des Erdbodens, wurde die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigt und es kam zu Rissbildungen am Gebäude. In der Nähe des Baugrundstückes kam in der Vergangenheit zu Straßen- und Kanalbauarbeiten. Diese lagen über 13 Jahre zurück. Zudem finden seit mehreren Jahren Maßnahmen zur Absenkung des Grundwassers statt. Die Versicherung verweigerte die Regulierung, mit der Begründung, dass kein naturbedingtes Abrutschen des Erdbodens stattfand.

Auslegung der Versicherungsbedingungen der Elementarschadensversicherung

Maßgeblich war die Frage, ob ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen stattfand. Ein Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Gutachten konnten belegen, dass ein Absacken des Erdbodens für die Gefährdung der Standsicherheit ursächlich worden. Somit kam es im Wesentlichen darauf an, ob dieses Absacken ein naturbedingtes Abrutschen im Sinne der Versicherungsklausel war.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen muss. Ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wird unter einem Abrutschen des Erdbodens verstehen, dass sich ein zusammenhängender Teil der Erdoberfläche insgesamt aus seinem natürlichen Zusammenhang löst und fortbewegt. Somit wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarten, dass die erforderliche Bewegung in irgendeiner Art und Weise wahrnehmbar sein muss. Eine kriechende Veränderung des Erdbodens, die über Jahre andauert und sich nicht bemerkbar macht, kann nicht als Erdrutsch verstanden werden. Somit war der Versicherungsfall allein aus dem Umstand nicht gegeben, dass es zu keinem merkbaren Bewegungsereignis des Erdbodens kam.

Hilfsweise konnte der Versicherungsnehmer auch keinen naturbedingten Einsturz des Erdbodens im Sinne eines Erdfalls geltend machen. Der Versicherungsnehmer konnte nicht nachweisen, dass der Verlust der Bodensubstanz naturbedingt erfolgte, insbesondere wirkte zu seinen Lasten, dass menschengemachte Veränderungen des Erdbodens seit mehreren Jahren infolge der Grundwasserabsenkungsmaßnahmen stattfanden.

Fazit

Ein Erdrutsch wird im Sinne einer gewaltigen Naturgefahr verstanden und umfasst nicht jegliche Bodenbewegung. Nach außen wird regelmäßig ein merkbares Abrutschen erfordert. Kam es zu einer Gebäudebeschädigung aufgrund von Erdbodenereignissen hat es sich in der Praxis bewehr einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzuzuziehen.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Versicherungsrecht„, sowie unter „Wohngebäudeversicherung“ zu finden. Ein vergleichbares Urteil zum Thema „Erdrutsch“ ist nachstehend zu finden: LG Bamberg: Kein Anspruch aus Elementarschadenversicherung bei Erdrutsch.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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