Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfährt in diesem Jahr wieder einmal wichtige Änderungen. Zum 28. Mai 2022 tritt nämlich das “Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht” in Kraft. Dieses beruht auf der im Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union (sog. “Omnibus-Richtlinie”).
Das neue UWG schafft u.a. neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel oder aber auch besondere Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Influencer-Marketing. Eine Neustrukturierung findet im Bereich der “Irreführung” nach §§ 5, 5a und 5b UWG n. F. statt. Hinzu kommen ferner neue sog. “Schwarze Klauseln” (Black List) der Unlauterkeit und zusätzliche Bußgeldtatbestände im Rahmen von unlauteren Geschäftspraktiken. Ganz neu ist dabei ein eigener Schadensersatzanspruch für Verbraucher. Nachfolgend möchte Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow die wichtigsten Änderungen darstellen.
Für den Online-Handel beinhaltet das neue UWG neue Hinweis- und Informationspflichten, die in der Praxis sehr relevant sind. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich gebotenen bzw. Vorgeschriebenen Pflichten kann demnach zu Verstößen gegen die Lauterkeit führen. In diesen Fällen drohen Abmahnungen von Mitbewerbern oder sonstige Ansprüche. Zweck dieser neuen Pflichten ist, den Verbraucherschutz an die veränderten Anforderungen der neuen Medien anzupassen und vor allem Online-Marktplätze transparenter zu gestalten. Der neue, nun eigenständige § 5b UWG n. F. regelt, welche Informationen aus Sicht des Gesetzgebers für den Verbraucher als wesentlich anzusehen sind. Zur bisherigen Gesetzeslage kommt außerdem hinzu, dass neben Verbrauchern ausdrücklich auch sonstige Marktteilnehmer (etwa Mitbewerber) vom Unlauterkeitstatbestand erfasst und damit geschützt werden.
Wichtig, u.a. auch für Vermittler, ist die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen. Bewertungen und Empfehlungen anderer Verbraucherinnen und Verbraucher stellen eine zunehmend wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern. stammen. Auch haben Anbieter großes Interesse an zahlreichen positiven Rezensionen. Aus diesem Grund versuchen Anbieter meist, die eigenen Produkte besser darzustellen als es in Wirklichkeit durch die Kunden getan wird. Aufgrund der bedeutenden Rolle von Kundenbewertungen, sollen diese in Zukunft transparenter werden. Die neue Regelung hierzu findet sich in § 5b Abs. 3 UWG n. F.:
„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“
Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen in Zukunft Informationen darüber geben, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Waren oder Leistungen erworben und genutzt haben. Findet keine Überprüfung statt, muss auch darüber informiert werden. Werden vom Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zu Grunde legt.
Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er gar keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren. Wenn der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben. Bereitgestellt werden müssen auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlich worden sind, besteht die Pflicht nicht. Jedoch Insoweit ungeklärt, was gilt, wenn Unternehmen Kundenbewertungen von entsprechenden Bewertungsplattformen wie zum Beispiel “Google-Bewertungen” auf ihrer Webseite einbinden (z. B. mittels sog. “Widgets”). Für das Bestehen der Informationspflichten in diesen Fällen spricht jedoch Folgendes:
Die neue Transparenzpflicht nach § 5b Abs. 3 UWG n. F. wird ergänzt durch weitere Vorschriften, die zur Redlichkeit und Verlässlichkeit von Kundenbewertungen führen sollen. Dazu sieht das UWG nun in Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zwei neue Schwarze Klauseln (siehe dazu unten) vor. Durch diese wird insbesondere die Veröffentlichung gefälschter Bewertungen abmahnfähig, da dies unzulässig ist. Das könnte dafür sprechen, dass Informationspflichten auch hinsichtlich externer Bewertungen, die auf der eigenen Webseite dargestellt werden, bestehen. Denn die freiwillige Einbindung von Bewertungen auf der eigenen Webseite erweckt den Eindruck, dass die Bewertungen von tatsächlichen Kunden entstammen.
Neben Online-Anbietern mit Suchfunktion, treffen insbesondere auch Vergleichsportale nun neue Informationspflichten aus § 5b Abs. 2 UWG n. F., unabhängig davon, auf welcher Online-Plattform das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann. Von dieser Pflicht sind Online-Anbieter betroffen, die Verbrauchern eine Suche nach Waren bzw. Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen (“3-Personen-Verhältnis”). Dies trifft u. a. auch auf Produkt-Rankings zu, die eine Suchmaschine nach einer Suchanfrage auswirft. Meist sehen sich Verbraucher lediglich die ersten Treffen an. Nach welchen Kriterien die Trefferliste zusammengestellt wurde, wissen sie jedoch nicht. Daher bezweckt der Gesetzgeber mit der Reform des UWG auch das Ziel, bei Suchmaschinen auf Online-Marktplätzen für mehr Transparenz in der Zusammenstellung und Gewichtung von Rankings zu sorgen.
Künftig müssen daher die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Produkte und die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern angegeben werden. Dabei müssen diese Informationen unmittelbar und leicht zugänglich sein. Auch sollten sie kurz, knapp, leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle für Verbraucher verfügbar gemacht werden.
Die Informationspflicht gilt indes nicht für Betreiber von Webshops, die ausschließlich selbst Anbieter der Produkte des Webshops sind, welche also anderen Unternehmern und/ oder Verbrauchern nicht die Möglichkeit bieten, Produkte über den Webshop zu verkaufen.
Nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG n. F. gilt nun als wesentliche Information:
„bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.“
Bei einem “Online-Marktplatz” handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG n. F. um „ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.“
Mit Online-Marktplätzen sind daher nicht nur Webportale wie Amazon Marketplace und eBay gemeint, sondern auch einzelne Webshops auf eigenständigen Webseiten.
Demzufolge ist künftig jeder Unternehmer verpflichtet, Informationen dazu bereitzustellen, ob. bzw. dass der Verkauf der Produkte auf der Plattform als Unternehmer im Rechtssinne erfolgt. im Umkehrschluss werden die Betreiber von Online-Marktplätzen dazu verpflichtet, von Anbietern auf ihrem Online-Marktplatz die Offenlegung der Information zu verlangen, ob sie ihre Waren und Dienstleistungen dort als Unternehmer anbieten. Allerdings müssen die Betreiber die Informationen der Anbieter nicht überprüfen.
Das Fehlen dieser Information kann zu einer Abmahnung oder zu weitergehenden Folgen nach dem UWG führen. So können Verbraucher Klarheit darüber erhalten, ob ihnen als Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb der jeweiligen Produkte Ansprüche und Rechte nach dem EU-Verbraucherschutzrecht zustehen.
Änderungen und Ergänzungen an der Liste der sog. “Schwarzen Klauseln” nimmt der Gesetzgeber im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG vor. Diese ist nun deutlicher in irreführende geschäftliche Handlungen einerseits und aggressive geschäftliche Handlungen andererseits aufgeteilt.
Nach der neuen Schwarzen Klausel Nr. 11a ist verdeckte Werbung in Suchergebnissen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Dies betrifft:
„die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.“
Dabei richtet sich das Verbot an verschiedene Arten von Online-Anbietern, auf deren Webpräsenz eine Online-Suchfunktion enthalten ist. Dazu gehören zum Beispiel Online-Marktplätze, klassische Online-Suchmaschinen sowie Vergleichsportale. Es ist zwar nach der Schwarzen Klausel Nr. 11a nicht verboten, für Top-Rankings in Suchergebnissen Zahlungen zu leisten bzw. bezahlt zu werden. Jedoch muss den Verbrauchern durch Anzeigen hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden, ob Gegenleistungen erhalten oder versprochen wurden. Erkennbar muss für Verbraucher also sein, wenn ein bestimmtes Ranking nicht allein durch die eingegebenen Suchparameter erzeugt wurde, sondern auch durch unmittelbare oder mittelbare Gegenleistungen, z.B. in Geld. Hierbei müssen die Hinweise in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise erfolgen (siehe Gesetzesbegründung, S. 47).
Weitere neue Klauseln sind Folgende:
§ 23a: Verboten ist „der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf von Eintrittskarten geltende Regeln.“
§ 23b: Unlauter und verboten ist „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen.“
Hinweis: Unternehmer müssen im Zusammenhang mit der Klausel Nr. 23b Unternehmer allerdings auch § 5b Abs. 3 UWG n. F. beachten. Danach besteht eine ausdrückliche Informationspflicht hinsichtlich der Tatsache, ob und gegebenenfalls wie überprüft wird, dass es sich um authentische Verbraucherbewertungen handelt
§ 23c: Unlauter und unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.“
§ 26: Verboten ist „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufe, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post der sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.“
§ 32: Verboten ist „bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.“
Der Bereich des “Influencer-Marketing” erfährt in den letzten Jahren erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Andererseits häufen sich die Fälle vor Gericht, wenn es um Influencer-Werbung geht. Die bedeutende, zentrale Frage ist hierbei, wann Influencer darauf aufmerksam machen müssen, dass sie für die Präsentation oder die Erwähnung von Produkten auf ihren Social-Media-Profilen eine Gegenleistung erhalten.
Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik nun reagiert und mit dem neuen § 5a Abs. 4 UWG n. F. einen neuen Unlauterkeitstatbestand geschaffen:
„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. (…)“
Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nicht bei jeder geschäftlichen Handlung, also nicht bei jeder Werbung oder Marketingmaßnahme kenntlich gemacht werden muss, dass ein kommerzieller Zweck vorliegt. Die gesetzliche Kennzeichnungspflicht gilt vielmehr nur dann, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen, also dem weiteren Kontext der Darstellung ergibt. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, wann dies der Fall ist oder nicht. Es empfiehlt sich daher, der Kennzeichnungspflicht im Zweifel nachzukommen. So wäre man als Influencer oder sonstiger Betroffener dieser Regelung stets auf der sicheren Seite.
Ein kommerzieller Zweck liegt nach § 5a Abs. 4 S. 2 UWG n. F. liegt nicht vor, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen erhält und sich auch nicht eine Gegenleistung versprechen lässt. Laut der Gesetzesbegründung (Seite 35) liegt ein Entgelt / eine Gegenleistung in folgenden Fällen vor:
Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Handelnde bzw. Influencer ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten oder versprochen bekommen haben. Die Vermutung greift auch dann, wenn dies in vielen Fällen überhaupt nicht zutreffen mag. Liegt eine Abmahnung vor, müssen Influencer glaubhaft machen, dass sie kein Entgelt bzw. keine solche Gegenleistung erhalten oder versprochen bekommen haben. Der Gesetzgeber will durch die Nachweispflicht verhindern, dass die Kennzeichnungspflicht deshalb ins Leere läuft, weil den Influencern der Erhalt einer Vergütung, Provision oder einer sonstigen Gegenleistung nicht nachgewiesen werden kann.
Die Regelung des § 5a Abs. 4 S. 2 UWG n. F. kann in Einzelfällen auch Auswirkungen auf Online-Händler und Webshops haben. Dies gilt beispielsweise, wenn Online-Händler bzw. Webshops Waren aus dem eigenen Sortiment Influencern zur Verfügung stellen, damit sie durch diese präsentiert werden. Haben Influencer dies nicht hinreichend genug gekennzeichnet, kommt dennoch ein Verstoß gegen das UWG durch Online-Händler bzw. Webshops nicht in Betracht. Es könnte lediglich ein damit verbundener Imageverlust bedeuten.
Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine unterschiedliche Beschaffenheit haben. Der neu eingefügte Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/29/EG stellt daher klar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Vermarktungspraxis eine unzulässige Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern darstellt.
Das Verbot der Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch findet sich ab dem 28. Mai 2022 als eigenständiger Irreführungstatbestand in § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. Dieser neue Tatbestand gilt dabei nur für Waren und betrifft in erster Linie Hersteller. Eine Anwendung auf den Handel ist aber zumindest nach dem Wortlaut der Norm nicht ausgeschlossen.
§ 19 Abs. 1 UWG n. F. ist diesbezüglich eine Neuregelung. Nach dieser drohen Unternehmern empfindliche Geldbußen, wenn sie bestimmte Verbraucherinteressen verletzen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG n. F. Verbraucherinteressen verletzt, was nach § 19 Abs. 2 UWG n. F. mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € oder gegebenenfalls bis zu 4% des Jahresumsatzes geahndet werden kann.
Einschlägig ist § 5c UWG n.F. aber nur dann, wenn es sich um einen sog. „weitverbreiteten Verstoß“ oder einen sog. „weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension“ handelt. Die erhebliche Einschränkung zeigt, dass es nicht um die klassischen Alltagsfälle des Wettbewerbsrechts geht. Vielmehr muss der jeweilige Verstoß Auswirkungen auf Verbraucher und Verbraucherinteressen in mehreren EU-Mitgliedstaaten haben, es muss also ein umfangreicher Wettbewerbsverstoß großen Ausmaßes vorliegen.
Die „Verletzung von Verbraucherinteressen“ wird schließlich in § 5c Abs. 2 UWG n. F. legaldefiniert.
Eine Neuregelung ist ferner dem § 9 Abs. 2 UWG n. F. zu entnehmen. Dabei geht es um den neu eingeführten Schadensersatz für Verbraucher. Zwar verfolgte das UWG bisher neben dem Schutz von Mitbewerbern, ausdrücklich auch den Schutz von Verbrauchern (§ 1 UWG). Allerdings standen lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder aber auch Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur Mitbewerbern (oder Verbänden im Wege der Gewinnabschöpfung) zu, nicht hingegen Verbrauchern.
Nunmehr hat gemäß § 9 Abs. 2 UWG n. F. auch der Verbraucher einen Schadenersatzanspruch bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 3 UWG. Der Verbraucher muss im Wesentlichen geltend machen, durch eine unzulässige Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden zu sein, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Für den Schadenseintritt trifft den Verbraucher die Beweislast.
Nun steht bereits die nächste Reform des UWG mit brisanten und sehr praxisrelevanten Änderungen bevor, während Unternehmen, Vermittler aber auch Gerichte noch mit der letzten UWG-Reform zu kämpfen haben. Aus der neusten Reform geht letztlich hervor, dass die Stellung der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden soll. Unter anderem geht es hierbei um die Schaffung von deutlich mehr Transparenz. Vermittler sollten dabei insbesondere die Informationspflichten im Rahmen von Kundenbewertungen nach § 5b Abs. 3 UWG n. F. und die Ergänzungen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Klausel Nr. 23b und 23c) beachten. Hierbei empfiehlt es sich, u.a. auch im Rahmen von eingebundenen Kundenbewertungen aus externen Bewertungsplattformen, auf der eigenen Webseite einen Hinweis zu platzieren, ob und wie eine Überprüfung der Echtheit hinsichtlich Kundenbewertungen vorgenommen wird.
Alles in allem sollten sich Unternehmen mit den wichtigen Neuerungen intensiv beschäftigen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um etwaige Abmahnungen oder Schadensersatzansprüchen zuvorzukommen.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.
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