Vollkaskoversicherung: Zur Hochstufung des Versicherten nach einem Unfall als ersatzfähiger Schaden (LG Bremen)

Logische Folge eines Autounfalls kann sein, dass der Geschädigte von seinen Versicherungen hochgestuft wird. Im Anschluss stellt sich selbstverständlich die Frage, ob der Schädiger für die höheren Prämienzahlungen aufkommen muss. Die Hochstufung als ersatzfähigen Schaden behandelt folgender Beschluss (LG Bremen, Beschluss v. 28.01.2022 – Az. 4 S 148/20).

Der Sachverhalt vor dem LG Bremen

Der klagende Versicherungsnehmer unterhielt eine Vollkaskoversicherung für einen Mercedes Benz E200. Infolge eines Unfalls wurde der Wagen beschädigt. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses, war die Klägerin nicht selbst Eigentümerin des Wagens. Der Mercedes wurde an die finanzierende Bank sicherungsübereignet, so dass die Bank Eigentümerin war.

Der Kläger begehrte Schadensersatz für den Sachschaden von der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Außerdem verlangt er Schadensersatz für eine eintretende Höherstufung seines Versicherungsvertrags.

Die rechtliche Wertung des LG Bremen

Zuerst müsste der Kläger berechtigt sein, einen Prozess über die Versicherungsleistung führen zu können. Grundsätzlich ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, die Versicherungsprozesse zu führen. Der Kläger war allerdings nicht Eigentümer, sondern seine Bank. Aktiv legitimiert, um einen Schadensprozess führen zu können, ist der Versicherungsnehmer nicht, nur weil er einen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben könnte. Allerdings ist der rechtmäßige Besitzer eines Fahrzeugs berechtigt, wenn sein Besitzrecht beeinträchtigt wird. So dass der Kläger prozessbefugt ist, wenn eine Beeinträchtigung des Besitzes stattfand.

Aufgrund des Unfalls wird dem Besitzer seine Nutzungsmöglichkeit vollständig entzogen. Infolgedessen kann er seinen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Zudem dient die Vollkaskoversicherung der Wiederherstellung des uneingeschränkten Besitzrechts, so dass eine nachteilige Versicherungsentwicklung ersatzfähig ist. Im Verkehrsrecht gilt aber der Grundsatz der Haftungsverteilung (§ 17 Abs. 2 StVG; § 18 Abs. 3 StVG), so dass der ersatzfähige Schaden um den eigenen Verursachungsbeitrag gemindert wird. Das Gericht hat eine 50%ige Mitverursachung festgestellt, so dass der Schadensersatz für die Hochstufung gehälftet wird.

Fazit

Für die Abwicklung von Kaskoschäden ist es wichtig zu wissen, welche Schäden überhaupt ersatzfähig sind. Für die Ermittlung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht behilflich sein.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen sind im Bereich „Kaskoversicherung“ zu finden. Gerade die alkoholbedingten Unfallgeschehen werden auch in der „Unfallversicherung“ relevant.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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