Bindungswirkung eines Sachverständigenverfahrens nach Schadenseintritt (LG Aachen)

Um einzelne Umstände eines Versicherungsfalls im gerichtlichen Versicherungsprozess beweisen zu können, wird – wenn es im Vertrag vorgesehen ist – ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG durchgeführt. Das LG Aachen urteilte zu der Verbindlichkeit eines solchen Sachverständigengutachtens (Urt. v. 01.07.2021 – Az. 9 O 426/20).

Sachverständigenverfahren nach Schadenseintritt

Die streitenden Parteien sind Versicherungsnehmer und Versicherer einer Wohngebäudeversicherung. Bei der klagenden Hausverwaltung, als Versicherungsnehmer, kam es zu einem Wassereintritt aus der benachbarten Tiefgarage. Die versicherten Eigentümer einer Erdgeschosswohnung beauftragten einen entsprechenden Sachverständigen, um ein Gutachten über den Schadenseintritt und die Schadenauswirkungen zu erstellen. In den Versicherungsbedingungen war dies wie nachstehend vorgesehen:

§ 15 Sachverständigenverfahren

  1. Feststellung der Schadenhöhe

Der Versicherungsnehmer kann […] verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

Der beauftragte Sachverständige konnte die Schadensursache nach umfänglicher Prüfung nicht feststellen. Bei einem weiteren Gutachten desselben Gutachters konnte er nach Aufstemmen des Estrichs eine Beschädigung der Warmwasserrohre feststellen. Nach fehlgeschlagenen Trocknungsversuchen in der Erdgeschosswohnung wollte die Versicherungsnehmerin eine Entschädigung. Die Versicherung beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen, der die Rohre untersuchte und zu dem Ergebnis kam, dass die Größe der Beschädigung der Rohre nicht ausreicht, um einen derartigen Wasserschaden zu verursachen. Infolgedessen wurde aufgrund der kollidierenden Gutachten ein sogenanntes Obmann-Gutachten eingeholt:

§ 15 Sachverständigenverfahren

  1. Verfahren nach Feststellung

[…] weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen […].

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich […]

Der Obmann stellte fest, dass der Schaden nicht auf die Rohre zurückzuführen war, sondern infolge von starkem Regenfall eine Überflutung des Kellers eintrat.

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Bindungswirkung eines Sachverständigenverfahrens

Ein versicherter Leitungswasserschaden lag nicht vor. Das LG Aachen wies die Klage ab – das Obmann-Gutachten ist als verbindlich anzusehen.

Liegen zwei Sachverständigengutachten vor, die sich inhaltlich konterkarieren, muss ein Obmann-Gutachten den Sachverhalt klären. Der Obmann ist an die Feststellungen der Sachverständigen insoweit gebunden, dass er nicht selbst neue Schadensumstände einführen darf, sondern auf die Bewertung der von den Sachverständigen untersuchten Gegebenheiten beschränkt ist. Streitwesentlich war die Frage, ob die vom Sachverständigen der Klägerin festgestellte Rohrschädigung imstande war, den konkreten Wasserschaden zu verursachen. Der Obmann stellte fest, dass die Rohrschädigung nicht ausreichend gewesen sein kann, um das gesamte Kellerstockwerk zu fluten. Vielmehr seien Regenfälle ursächlich für den Schaden.

Die Klägerin wollte das Obmann-Gutachten angreifen und unterlag im Rechtsstreit, weil der Obmann seine Feststellung aufgrund der eingebrachten Fakten durchaus treffen konnte. Der vom Sachverständigen der Klägerin eingebrachte Rohrbruch kann demnach nicht schadensursächlich geworden sein. Das LG Aachen stellte fest, dass die Feststellungen des Obmanns als „Letztes-Wort“ verbindlich sind und nur bei akuter Falschbewertung angreifbar sind. Solche Umstände konnte die Klägerin in dem vorliegenden Versicherungsprozess jedoch nicht darlegen.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Gerade in der Wohngebäudeversicherung wird der Versicherungsfall häufig durch Sachverständige festgestellt. Diese sind unabhängig und können Feststellungen treffen, die durch einen Sachverständigen der Gegenseite widerlegt werden. Dann entscheidet ein dritter Gutachter – der sogenannte Obmann – letztverbindlich. Deshalb sollte im Streitfall ein Fachanwalt für Versicherungsrecht neben einem Sachverständigen hinzugezogen werden.

Weitere Informationen und Rechtsprechung sind im Bereich „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Gebäudeversicherung“ zusammengefasst. Speziell für die Sachverständigenverfahren wird auf einen diesbezüglichen umfassenden Leitartikel verwiesen: „Sachverständigenverfahren“.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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