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Verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit (OLG Brandenburg)

Ist eine Regelung, nach der der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer entsteht, wenn diesem die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird, rechtlich wirksam? Handelt es sich dabei um eine vertragliche Obliegenheit oder um eine Ausschlussfrist? Darüber hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu befinden (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.04.2013 – 11 U 94/12).

Verspätete Meldung der Berufsunfähigkeit

Der klagende Versicherungsnehmer unterhält beim beklagten Versicherer eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden B-BUZ) zugrunde.

Der Versicherungsnehmer verfügt über eine berufliche Qualifikation als Schlosser, Kranfahrer, Kraftfahrer und Schweißer. Der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger hat ihm zwei Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt, und zwar eine nach ausdrücklicher Aufforderung hierzu im Jahre 2002 und die andere im Jahre 2007. Anfang des Jahres 2006 konnte der Versicherungsnehmer in einem gegen das Landesversorgungsamt geführten sozialgerichtlichen Verfahren die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 40 erreichen. Den ihm ungünstigen Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt X vom 17. Mai 2005 hat der Versicherungsnehmer vor dem zuständigen Sozialgericht angefochten.

In diesem sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Gutachten eingeholt worden, das vom 13. Februar 2009 datiert. Daraufhin hat der verklagte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Prozess die volle Erwerbsminderung des hiesigen Versicherungsnehmer anerkannt und dementsprechend den Bescheid über die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 02. Juni 2009 erlassen. Nunmehr verlangt der Versicherungsnehmer, der zuletzt in der Speisegaststätte seiner Ehefrau als Geschäftsführer und Tresenkraft gearbeitet hat, die Zahlung einer kumulierten Rente.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Versicherungsnehmers (weitere Infos zum Ablauf des Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer).

Wie hat das OLG Brandenburg entschieden?

Der Senat hat zulasten des Versicherungsnehmers entschieden. Die Berufung blieb damit erfolglos. Der Versicherer schulde dem Versicherungsnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente.

Laut § 1 Abs. 3 Satz 2 B-BUZ entstehe der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung, wenn dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird. Eine solche Regelung, die durchgreifenden – insbesondere AGB-rechtlichen – Bedenken nicht begegne, begründe nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließe, keine  vertragliche Obliegenheit, sondern enthält eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt, um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen, ihm rasch Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen und sicherzustellen, dass er nicht für – möglicherweise lange Zeit – vor dem Fristablauf begründete, jedoch zunächst unbekannt gebliebene Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann und bei denen die Sachaufklärung, speziell hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit, schon durch Zeitablauf prinzipiell schwieriger wird, so der Senat.

Darf der Versicherer sich stets auf Fristversäumung berufen?

Die Argumentation, bei Anwendung der Ausschlussfrist werde dem Versicherungsnehmer eine Leistung versagt, für die er durch Entrichtung seiner Prämien bereits bezahlt habe, sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Versicherer die Schutzgewährung lediglich im Rahmen seiner vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen verspreche und die hierfür von ihm geforderten Beiträge entsprechend dem übernommenen Risiko kalkuliere. Auf die Versäumung der Anzeigefrist könne sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherten – was dieser zu beweisen hat – daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste. Grundsätzlich sei allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich, meint das OLG.

Weiter führt das Gericht aus, dass es bisher in Rechtsprechung und Schrifttum kaum ausdrücklich Erörterungen dazu gebe, wie sich die Exkulpationsmöglichkeit konkret auswirkt, wenn der Versicherungsnehmer zwar erst nach dem Ablauf der vertraglichen Mitteilungsfrist ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles erhält, die Verschulden ausschließen, dann aber bis zur tatsächlichen Anzeige seiner Berufsunfähigkeit beim Versicherer einen Zeitraum verstreichen lässt, der schon für sich genommen die dreimonatige Ausschlussfrist überschreitet. Im Schrifttum werde in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass sich die Anzeigefrist um die Periode verlängere, in der der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit unverschuldet nicht angezeigt habe. In der Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 136/­10) werde ebenfalls keine zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern darauf abgestellt, der Kläger habe nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass er sich bei fortdauernder Krankschreibung über einen Zeitraum von 18 Monaten (Mitteilungsfrist im Streitfall) über die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Berufsfähigkeit nicht bewusst geworden sei.

Der Senat folge – ausgehend von Charakter und Zweck der Anzeige – als Ausschlussfrist – in seiner Rechtsprechung der Ansicht, dass sich die Frist um den Zeitabschnitt verlängert, in dem der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden keine Mitteilung bei dem Versicherer gemacht hat. Sobald er ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt des Versicherungsfalles habe, die ein Verschulden ausschließen, sei es ihm grundsätzlich möglich, seine Berufsunfähigkeit dem Versicherer innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist mitzuteilen, so das Gericht.

Exkulpationsmöglichkeit des Versicherten

Im Streitfall habe der Kläger spätestens dann, als er beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldrente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat, erkennen können und müssen, dass auch die Voraussetzungen für die Anzeige seiner Berufsunfähigkeit bei der Beklagten vorlagen. Zwar lasse sich der Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des § 2 Abs. 1 BUZ in aller Regel nur unter Mitwirkung eines Arztes bei rückschauender Betrachtung positiv feststellen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung, die überzeuge und der sich der Senat deshalb anschließe, gehe aber ganz einhellig davon aus, dass es im Allgemeinen an mangelndem Verschulden des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Versäumung einer vertraglichen Ausschlussfrist entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 B-BUZ fehlt, sobald er wegen Beschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Er könne sich dann insbesondere nicht mit einem Hinweis darauf exkulpieren, er habe zunächst den Ausgang der eingeleiteten sozialrechtlichen Verfahren abwarten wollen. Es vermöge nicht einzuleuchten, warum er davon abgesehen hat, seinerzeit bei dem Versicherer zugleich den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen.

Formelle Anforderungen an Mitteilung der BU sind gering!

Zu Unrecht meine der Kläger, er hätte nicht über die dafür erforderlichen Unterlagen verfügt. Die formellen Anforderungen an eine – ausschlussfristwahrende – Mitteilung der Berufsunfähigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BUZ seien nach Ansicht des Gerichts sehr gering. Im Streitfall genügte es dafür ohne weiteres, gegenüber dem Versicherer mit der Anspruchserhebung schriftlich zu behaupten, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Ob deren Voraussetzungen schon festgestellt worden sind oder ob sie sich später beweisen lassen, spiele in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Es möge zwar sein, dass der Kläger damals gewünscht und gehofft hat, kurzfristig wieder zu genesen und seine Tätigkeit als Geschäftsführer und Tresenkraft in der Speisegaststätte seiner Ehefrau fortsetzen zu können. Konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte, dass dies tatsächlich geschehen werde, habe es aber seinerzeit leider nicht gegeben.

Vielmehr sei er Anfang Mai 2004 schon seit fast 32 Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig geschrieben. Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Vermutungsregelung, die an einen Zeitraum von sechs Monaten anknüpft, konnte der Kläger nach allem damals nicht mehr unverschuldet davon ausgehen, es lägen nur vorübergehende Beeinträchtigungen vor, auf die ein Antrag auf Leistungen aus der hier streitgegenständlichen Versicherung nicht mit Erfolg gestützt werden könne.

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Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist im Ergebnis streitbar, hat jedoch durchaus Relevanz für die Praxis. Der Senat arbeitet zutreffend die Bedeutung der Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung heraus. Dementsprechend hat der Versicherer auch nur dann seiner Leistungspflicht nachzukommen, wenn der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls und damit seine Berufsunfähigkeit beim Versicherer anzeigt.

Problematisch an der Entscheidung ist, dass Versicherte in der Regel nicht sofort nach dem Eintreten einer Erkrankung dem Versicherer eine mögliche Berufsunfähigkeit melden. Denn Mangels medizinischer und berufskundlicher Kenntnisse kann es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Einzelfall schwerfallen, die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf seine berufliche Tätigkeit oder eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zutreffend einzuschätzen. Vielmehr „schleichen sich Erkrankungen ein“ und münden erst nach vielen Monaten in – beispielsweise – psychischen Erkrankungen. Für die Zeit der Nichtmeldung wird der Versicherer also leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht entsprechend „entschuldigen“ kann, ihn also ein Verschulden trifft. Der BGH hatte zu diesen Klauseln bereits im Jahr 1994 entschieden und diese für wirksam gehalten (siehe: Anspruchsverlust des Versicherten durch „Verspätungsklauseln“ des Versicherers wirksam?). Die vorliegende Entscheidung lehnt sich also an.

Was sollten Versicherte und Vermittler beachten?

Beruft sich der Versicherer auf Verspätungsklauseln ist stets zu empfehlen, einen entsprechenden Entschuldigungsbeweis dahingehend zu erbringen, dass eine Leistungsbegrenzung vermieden werden kann. Kann der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass ihn hinsichtlich einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, so könnten ihm gegenüber Leistungen aus der Versicherung auch für die Vergangenheit erbracht werden.

Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann. Daher ist es für Vermittler und Versicherte von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist daher sinnvoll frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um etwaige Anspruchsvereitelungen zu vermeiden

Allgemeine Informationen finden Sie auch unter „Versicherungsrecht„, sowie „Berufsunfähigkeitsversicherung„. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Hier ist ein Leitartikel zu diesem Thema zu finden: Verspätungsklauseln.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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