Verspätungsklauseln in Versicherungsbedingungen

Der nachfolgende Leitartikel dient der Informationssammlung zum Bereich der sogenannten “Verspätungsklauseln” in allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. Da es sich bei diesen Verspätungsklauseln um Leistungsbegrenzungen der Versicherungen handelt, empfiehlt sich zwingend die Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung. Dieser Artikel wird ständig erweitert und neue Urteile werden weiterhin eingepflegt.

Allgemeines zu Verspätungsklauseln

Versicherer nehmen häufig in ihre Vertragsbedingungen die einschränkende Fälligkeitsregelung mit auf, dass wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit später als drei bzw. sechs Monate nach Eintritt dem Versicherer angezeigt wird, der Anspruch auf diese Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung bzw. der Anzeige entsteht. Diese Klauseln werden meist als „Verspätungsklausel” oder „Verspätungsklausel mit Meldefrist“ bezeichnet. Eine solche Klausel lautet beispielsweise wie folgt:

„§ … Wann beginnt und wann endet unsere Leistungspflicht? 

(1) […]

(2) Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wird uns jedoch nachgewiesen, dass die rechtzeitige Mitteilung ohne Verschulden unterblieben ist, werden wir rückwirkend ab Beginn des auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Monats leisten.“

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte berichtete bereits über einige gerichtliche Verfahren. Doch welche rechtliche Würdigung lag den Entscheidungen der Gerichte zugrunde? Und zu welchen Ergebnissen kamen die Gerichte? Gibt es dennoch Möglichkeiten für Versicherte an Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu kommen? Die Kanzlei möchte im Folgenden die ergangenen Entscheidungen nochmals aufzeigen und diskutieren.

Rechtsprechung zu Verspätungsklauseln

Die nachstehenden gerichtlichen Entscheidungen sind zu Verspätungsklauseln ergangen:

Wie hatte das OLG Hamm zur Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden?

Das OLG Hamm hat in einem Fall zu Lasten des Versicherungsnehmers entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 – 20 U 105/94). Der Versicherungsnehmer habe demnach gegen den Versicherer keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlung von BU-Rente.

Vor dem OLG Hamm ging es dem klagenden Versicherungsnehmer um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherte beantragte im Februar 1993 die Zahlung einer BU-Rente. Der Versicherer erkannte den Anspruch rückwirkend ab dem 01.01.1993 an. Doch der Versicherungsnehmer behauptete, er sei bereits seit Oktober 1991 bedingungsgemäß berufsunfähig. Gemäß § 1 Nr. 3 der zugrundeliegenden BB-BUZ beginne die Beitragsfreiheit und Rente nur dann mit dem Ablauf des Monats des Eintritts der Berufsunfähigkeit, wenn die Anzeige nicht später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger diese Meldefrist versäumt habe. Dabei handele es sich bei der Klausel weder um eine (verhüllte) Obliegenheit, noch um eine Anspruchsvoraussetzung. Diese Klausel stelle vielmehr eine Ausschlussfrist dar. Grundsätzlich sei die Versäumung einer Ausschlussfrist sogar verschuldensunabhängig. Der Versicherer könne sich aber gemäß § 242 BGB dann nicht auf seine Ausschlussfrist berufen, wenn den Versicherungsnehmer keinerlei Verschulden an der Fristversäumung trifft. Für fehlendes Verschulden treffe aber den Versicherten die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis habe der Versicherte in dem zugrundeliegenden Streitfall gerade nicht führen können.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Die Entscheidung des BGH zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch der BGH hat bedauerlicherweise zu Lasten des Versicherungsnehmers entschieden (BGH, Urt. v. 02.11.1994 – IV ZR 324/93). In dem Fall vor dem BGH ging es um die Geltendmachung von Ansprüchen durch den klagenden Versicherungsnehmer aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsnehmer ist seit November 1989 berufsunfähig. Der Versicherer erkannte seine Leistungspflicht jedoch ab Anfang September 1992 an. Leistungen ab Dezember 1989 lehnte er unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Anzeige der Berufsunfähigkeit ab und verwies den Versicherungsnehmer auf § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ. Der Versicherungsnehmer hat daraufhin Klage auf Zahlung von Rente für die Zeit vom Dezember 1989 bis August 1992 und auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen die zurückgewiesene Berufung richtete sich die Revision der Beklagten.

Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen für den hier streitigen Zeitraum nicht gemäß § 1 Abs. 3 BB-BUZ ausgeschlossen sei, weil die verspätete Anzeige des Eintritts von Berufsunfähigkeit durch den Kläger weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die streitgegenständliche Klausel bestimme eine Ausschlussfrist und keine Obliegenheit, so der BGH. Diese Frist habe der Versicherte jedoch versäumt. Die Fristversäumung habe zwar nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge. Jedoch beginnen Leistungen dann erst mit dem Beginn des Anzeigemonats. Auch wenn § 1 Abs. 3 S. 2 BB-BUZ also eine Ausschlussfrist bestimme, so bedeute das noch nicht, dass gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige der Berufsunfähigkeit auch ein Entschuldigungsbeweis des Versicherten nicht möglich wäre. Diesen Beweis habe der Versicherte in dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht führen können.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Der BGH entscheidet erneut zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Fünf Jahre nach der ersten Entscheidung BGH zur Verspätungsklausel, musste erneut entscheiden. Der BGH hat nicht anders und damit erneut teilweise zu Lasten des Versicherten entschieden, was nicht überraschend war. Allerdings mit einer kleinen Abweichung (BGH, Urt. v. 07.07.1999 – IV ZR 32/98). Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Jedoch stellte der Senat fest, dass ein Anspruch des klagenden Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz besteht.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es abermals um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die der Kläger im September 1987 beantragte. Als Versicherungsbeginn war der 01.10.1987 angegeben. Der Versicherte erlitt im September 1987, ca. 2 Wochen nach der Antragstellung, einen Herzinfarkt und wurde stationär behandelt. 1991 forderte er vom Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag wegen Berufsunfähigkeit. Dieser verweigerte die Leistungserbringung. Er berief sich darauf, dass Berufsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sei. Die Klage des Versicherten wurde vom LG abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Dieser Beurteilung schloss sich auch der BGH im Rahmen der Revisionsentscheidung an.

Die Im Fall streitgegenständliche Klausel § 1 Abs. 3 c AVB-VV bestimme zwar eine Ausschlussfrist, deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluss bewirkt. Dies bedeute indessen noch nicht, dass gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Schließlich werde das Berufungsgericht demgemäß nunmehr zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmer – der geltend gemacht hat, vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zu seiner Anzeige keine Kenntnis gehabt zu haben – wegen der Versäumung der Frist des § 1 Abs. 3 c AVB-VV den Entschuldigungsbeweis zu führen vermag.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Das OLG Karlsruhe hat im Streitfall zulasten des Versicherungsnehmers entschieden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2009 – 12 U 79/09). Dieser habe gegen den Versicherer keinen Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Im hiesigen Fall ging es um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherte Person war die Ehefrau des Klägers. Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde. Streitentscheidende Regelung war § 4 BB-BUZ (Abs. 2 S. 1: “Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.). Wegen einer langwierigen Krankheit wurde der versicherten Person eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Sodann stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen aus der BU-Zusatzversicherung mit Rückwirkung. Der Versicherer zahlte die BU-Rente, lehnte jedoch eine rückwirkende Zahlung ab.

Der Senat entschied, dass keine Bedenken an der Wirksamkeit der obigen Klausel bestehen. Auch könne sich der Kläger vom Schuldvorwurf nicht entlasten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse die Berufsunfähigkeit nicht verbindlich von dritter Stelle festgestellt worden sein. Vielmehr setze eine fristwahrende Anzeige voraus, dass der Anspruch wegen Berufsunfähigkeit schriftlich geltend gemacht werde. Außerdem enthalte § 4 Abs. 2 S. 1 BB-BUZ keine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Den Kläger treffe des Weiteren auch das Verschulden. Hierfür sei er darlegungs- und beweisbelastet. Umstände, die eine Berufsunfähigkeit auf privatversicherungsrechtlicher Basis als wahrscheinlich erscheinen ließen, lagen förmlich auf der Hand.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Der BGH entscheidet abermals zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Der BGH hat im Jahr 2010 zugunsten des Versicherten entschieden (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – IV ZR 226/07). Er habe gegen den Versicherer einen Anspruch auf Zahlung der BU-Rente.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger, ein Dachdeckermeister, war Gesellschafter und Geschäftsführer einer mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten befassten GmbH. Die GmbH hatte 1994 für ihn eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bei der beklagten Versicherung abgeschlossen. Der Versicherte sei seit Juni 2001 berufsunfähig. Der Versicherer hingegen ist der Auffassung, dass er wegen der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter leistungsfrei sei.

Der Senat hat jedoch entschieden, dass der Versicherungsschutz durch die Beitragsfreistellung sowohl der Haupt- als auch der Zusatzversicherung schon deswegen nicht erloschen sei, weil ausweislich des Ersatzversicherungsscheins im Falle einer innerhalb der Versicherungsdauer eintretenden Berufsunfähigkeit weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden sollte. Der Senat führte weiter aus, dass die Beschränkung des Leistungsversprechens durch § 9 Abs. 8 B-BUZ auf festgestellte oder anerkannte Ansprüche den Versicherten unangemessen benachteilige. Außerdem habe sich der Versicherer bereits mit § 1 Abs. 2 B-BUZ ein Instrument verschafft, das den Versicherungsnehmer zur zeitgerechten Anzeige des Versicherungsfalles anhalte und auch Ansprüche vor der Anzeige ausschließe. Diese Regelung stehe dem Anspruch auf Leistungen aus der BUZ nicht entgegen. Dabei gehe es lediglich um eine Ausschlussfrist. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass gegen die Versäumung der Frist zur Mitteilung auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Auch das OLG Saarbrücken zulasten des Versicherungsnehmers entschieden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011 – 5 U 136/10). Das Landgericht habe Leistungsansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum jedenfalls zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte sich auf die in § 1 Abs. 4 S. 2 AVB geregelte Ausschlussklausel berufen könne. § 1 Abs. 4 AVB lautet wie folgt:

“Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als 18 Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung.”

Der Kläger war seit Ende Juni 2005 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht erkannte die Deutsche Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1. Oktober 2007 und befristet bis zum 30. September 2010 an und erteilte einen entsprechenden Rentenbescheid. Sodann beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26. September 2008 ihre Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ab dem Juni 2008 an. Soweit der Kläger darüber hinaus Versicherungsleistungen auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2005 bis Mai 2008 gefordert hat, lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf eine „verspätete Meldung“ ab.

Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich nicht um eine Obliegenheit des VN zur Fristeinhaltung, sondern um eine Ausschlussklausel. Diese Frist habe der Kläger hier versäumt. Dass sich der Kläger bei fortdauernder Krankschreibung seit dem 21. Juni 2005 über einen Zeitraum von 18 Monaten nicht über die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Berufsfähigkeit bewusst geworden sein will, möge nach Auffassung des OLG nicht einleuchten. Dies gelte umso mehr, als er aufgrund eben dieser gesundheitlichen Einschränkungen die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Erwerbsunfähigkeit betrieb, und zwar selbst dann, wenn der Anstoß hierfür von dem Krankenversicherer ausgegangen sein sollte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger seine Rentenansprüche im sozialgerichtlichen Verfahren weiterverfolgte, eine Geltendmachung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aber unterließ.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Wie hat das OLG Brandenburg zur Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden?

Das OLG Brandenburg hat ebenfalls eine Entscheidung zulasten des Versicherten getroffen (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.04.2013 – 11 U 94/12). Der Versicherer schulde dem Versicherungsnehmer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung einer vertraglich versprochenen Berufsunfähigkeitsrente.

Der VN unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden B-BUZ) zugrunde.  Der Kläger, dem Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, verlangt nunmehr auch die Zahlung

Von BU-Rente. Der Versicherer lehnte dies jedoch mit Verweis auf verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit ab.

Der Senat führt dazu aus, dass laut § 1 Abs. 3 Satz 2 B-BUZ der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung entstehe, wenn dem Versicherer die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich angezeigt wird. Dies sei eine Ausschlussfrist, die regelmäßig objektiv eine verlässliche zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers bezweckt., um diesem die alsbaldige Prüfung und zuverlässige Feststellung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit zu ermöglichen. Auf die Versäumung der Anzeigefrist könne sich der Versicherer nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann nicht berufen, wenn den Versicherten – was dieser zu beweisen hat – daran keinerlei Verschulden trifft, etwa weil er von dem Eintritt eines Zustands, der die Bejahung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigt, unverschuldet nichts wusste. Grundsätzlich sei allerdings schon einfache Fahrlässigkeit schädlich, meint das OLG.

Im Streitfall habe der Kläger spätestens dann, als er beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Geldrente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hat, erkennen können und müssen, dass auch die Voraussetzungen für die Anzeige seiner Berufsunfähigkeit bei der Beklagten vorlagen. Die formellen Anforderungen an eine – ausschlussfristwahrende – Mitteilung der Berufsunfähigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BUZ seien nach Ansicht des Gerichts sehr gering. Letztlich sei dem Versicherten die fristgemäße Anzeige jedoch nicht gelungen.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Die Entscheidung des OLG Koblenz zur Berufsunfähigkeitsversicherung 

Vor dem OLG Koblenz hatte die Versicherungsnehmerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie Beitragsfreistellung für den Zeitraum August 2011 bis April 2014 nicht zu, da die verspätete Anzeige der Berufsunfähigkeit der Klägerin jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Versäumen der Klägerin erfolgte.

Die Klägerin unterhält bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung, für die die Geltung der „Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“ (im Folgenden: BBUZ) vereinbart wurden.

§ 1 BBUZ enthielt u. a. folgende Regelung:

 „2. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, die verspätete Anzeige erfolgte ohne schuldhaftes Versäumen des Anspruchserhebenden.“

Auf den Antrag der Versicherungsnehmerin hin erklärte der Versicherer die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und zahlte die vereinbarte Rente. Rückwirkende Zahlungen lehnte die Beklagte jedoch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 BBUZ ab. Dazu meint der Senat, dass auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Versicherten der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Denn die Klägerin habe ihre Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach deren Eintritt der Bekl. schriftlich mitgeteilt, weshalb gemäß § 1 Nr. 2 BBUZ ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung entstanden ist. Denn die verspätete Anzeige erfolgte nicht ohne schuldhaftes Versäumen der Versicherungsnehmerin. Unabhängig davon, welche Prognose die Ärzte der Klägerin jeweils vor und unmittelbar nach den verschiedenen Operationen hinsichtlich ihrer künftigen Arbeitsfähigkeit mitgeteilt haben, musste die Klägerin jedenfalls nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen und dementsprechend einen Leistungsantrag bei dem Versicherer stellen.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Wie hat das OLG Hamm zur Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden? 

Wie bereits im Jahr 1994 hat das OLG Hamm auch jüngst zu Lasten des Versicherungsnehmers entschieden (OLG Hamm, Beschluss v. 22.06.2021 – 20 U 106/21). Einen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung habe dieser daher nicht.

Im Streitfall ging es um die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und um eine Klausel der zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ). Der Versicherer meint, dass es eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist in der Klausel bedürfe. Auch dürfe er warten, dass er für die von ihm erbrachte Prämie die vom Versicherer zugesagte Leistung erhalte.

Entgegen der Auffassung der Berufung des Klägers, bedürfe es weder einer besonderen Hervorhebung einer solchen Klausel in den Versicherungsbedingungen noch eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist. Ob es einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts gibt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf von ihm einzuhaltende Fristen gesondert hinzuweisen hat, könne nach Ansicht des OLG dahinstehen. Denn eine solche Hinweisverpflichtung würde jedenfalls nur durch die Anzeige des Versicherungsfalles ausgelöst, an der es hier gerade fehle. Der Senat meint, die Berufung verkenne, dass der Versicherer Deckung nur im Rahmen seines durch die Bedingungen ausgeformten Leistungsversprechens zusagt und jenes durch die Ausschlussfrist begrenzt wird. Den erforderlichen Entschuldigungsbeweis habe der Kläger vorliegend nicht erbracht. Ein pauschaler Verweis darauf, dass es dem Versicherungsnehmer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen unmöglich war, den Versicherungsfall anzuzeigen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Eine ausführliche Besprechung dieser gerichtlichen Entscheidung ist HIER nachzulesen.

Fazit

Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es im Bereich der Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, jede Leistungsablehnung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten. Es ist für Versicherte und Vermittler daher stets von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden.

Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Fallstricke Berufsunfähigkeitsversicherung. Allgemeine Informationen finden Sie auch unter „Versicherungsrecht„, sowie „Berufsunfähigkeitsversicherung„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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