Provisionsrückforderung: Jöhnke & Reichow erzielt gerichtlichen Vergleich für Mehrfachvertreterin vor dem LG Ulm

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erzielt für Ihre Mandantin, eine Mehrfachvertreterin, einen gerichtlichen Vergleich in einem Verfahren vor dem LG Ulm wegen einer Provisionsrückforderung.

Belastung des Stornoreservekontos mit Provisionsrückforderung

Zwischen einer Mehrfachvertreterin und ihrem Handelsvertreter bestand nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages Streit bzgl. der Auszahlung einbehaltener Stornoreserven. Die Mehrfachvertreterin hatte das Stornoreserveguthaben teilweise mit Provisionsrückforderungen verrechnet. Diese Verrechnung betrachtete der Handelsvertreter als unrechtmäßig.

Der Handelsvertreter hatte noch während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages eine betriebliche Altersvorsorge vermittelt. Im Laufe der betrieblichen Altersvorsorge ergab sich, dass deutlich höhere monatliche Zahlungen notwendig waren, damit die von der Versicherungsnehmerin gewünschte Absicherung erreicht wird. Von diesem Ergebnis setzte die Mehrfachvertreterin die Versicherungsnehmerin in Kenntnis.

Die Versicherungsnehmerin übertrug die betriebliche Altersvorsorge daraufhin zu einem anderen Versicherer. Die Mehrfachvertreterin erhielt hiervon erst durch die Provisionsabrechnung des Versicherers Kenntnis. Gegenüber der Mehrfachvertreterin berief sich der Versicherer darauf, dass eine Rückwerbung der Versicherungsnehmerin von Anfang an aussichtslos gewesen sei, da die Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge auf einen anderen Versicherer unumkehrbar gewesen sei. Daraufhin belastete die Mehrfachvertreterin das Stornoreservekonto des Handelsvertreters mit dem anteiligen Provisionsrückforderungsbetrag.

Mit dieser Belastung seines Stornoreservekontos wollte sich der Handelsvertreter nicht zufriedengeben und klagte daraufhin vor dem LG Ulm auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens.

Verfahren vor dem LG Ulm

Vor dem LG Ulm konnte schließlich ein gerichtlicher Vergleich zwischen der Mehrfachvertreterin und dem Handelsvertreter geschlossen werden. Dabei konnte eine erhebliche Reduzierung der Auszahlung der einbehaltenen Stornoreserven erreicht werden.

Fazit

Geht es um die Auszahlung einer Stornoreserve, so obliegt es demjenigen, der die Stornoreserve einbehalten hat, darzulegen und zu beweisen, dass diese verbraucht wurde (vgl. OLG Karlsruhe: Darlegungs- und Beweislast bei der Auszahlung der Stornoreserve). Die prozessualen Risiken bestanden daher zunächst auf Seiten der Mehrfachvertreterin. Ob eine Nachbearbeitung aufgrund der Umdeckung der betrieblichen Altersvorsorge danach wirklich entbehrlich gewesen ist, war durchaus diskutabel. Hiervon hing aber die Rechtmäßigkeit der Provisionsrückforderung ab. Daher ist es durchaus erfreulich, dass die Parteien schlussendlich eine gütliche Einigung finden konnten.

Weitere Informationen haben wir für Sie unter „Rückforderung von unverdienten Provisionen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren!“.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwälte für Versicherungsrecht erreichen vor dem LG Ulm in einem Streit um eine Provisionsrückforderung einen Vergleich.

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