Berufsunfähigkeit Invalidität Unfall Versicherung Rechtsanwalt Krankentagegeld

Berufsunfähigkeitsrente erst nach Mitteilung des Versicherungsfalls? (OLG Hamm)

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich jüngst mit der rechtlichen Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wonach der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erst nach Mitteilung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer entsteht, wirksam ist (OLG Hamm, Beschluss v. 22.06.2021 – 20 U 106/21).

Verspätete Meldung der Berufsunfähigkeit?

Der klagende Versicherungsnehmer unterhält bei der beklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Dem Versicherungsvertrag liegen u. a. die „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ (BB-BUZ) zugrunde. Streitgegenstand ist vorliegend die Klausel der BB-BUZ bezüglich einer Ausschlussfrist im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers.

Der Versicherungsnehmer meint, es bedürfe einer besonderen Hervorhebung einer solcher Klausel in den Versicherungsbedingungen und eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist. Ferner erhebt der Versicherungsnehmer den Einwand, dass er die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Prämie erbringe und daher erwarten dürfe, dass er für die von ihm erbrachte Prämie die vom Versicherer zugesagte Leistung erhalte.

Die Klage vor dem Landgericht Bielefeld blieb erfolglos. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung richtet sich nunmehr die Berufung des Versicherten zum OLG Hamm (weitere Infos zum Ablauf des Gerichtsprozesses gegen BU-Versicherer siehe auch Der Prozess gegen den Versicherer).

OLG Hamm bejaht verspätete Meldung

Die Berufung blieb jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Landgericht die Klage abgewiesen, so das Berufungsgericht. Zunächst führt der Senat an, dass der Einwand der Berufung, das Landgericht habe sich mit der Wirksamkeit der Klausel in § 1 Abs. 3 Satz 2 BB-BUZ nicht befasst, nicht zutrifft. Das LG Bielefeld habe in der angefochtenen Entscheidung die Klausel ausgelegt und sei – unter Auswertung der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung – zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese nicht überraschend ist und sie einer Inhaltskontrolle standhält. Bereits der Bundesgerichtshof hat entschieden und im Einzelnen begründet, dass die hier maßgebliche Klausel wirksam ist (siehe dazu BGH v. 16.06.2010 – IV ZR 226/07).

Der BGH hat selbst eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die eine Ausschlussfrist bestimmt, deren Versäumung einen vollständigen Leistungsausschluss bewirkt, für wirksam erachtet (siehe: BGH v. 07.07.1999 – IV ZR 32/98).

Dies entspreche auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und werde auch im Schrifttum nicht anders bewertet, so das OLG Hamm. Auch der im vorliegenden Rechtsstreit erkennende Senat hat die Klausel in seiner früheren Rechtsprechung nicht beanstandet (siehe: OLG Hamm, Urt. v. 28.09.1994 – 20 U 105/94). Daran hält der Senat auch in dieser Angelegenheit fest.

Kein gesonderter Hinweis auf die Ausschlussfrist erforderlich

Weiter führt der Senat aus, dass es, entgegen der Auffassung der Berufung des Versicherungsnehmers, weder einer besonderen Hervorhebung einer solchen Klausel in den Versicherungsbedingungen noch eines gesonderten Hinweises des Versicherers auf die Ausschlussfrist bedürfe. Ob es einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts gibt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf von ihm einzuhaltende Fristen gesondert hinzuweisen hat, könne nach Ansicht des OLG dahinstehen. Denn eine solche Hinweisverpflichtung würde jedenfalls nur durch die Anzeige des Versicherungsfalles ausgelöst, an der es hier gerade fehle.

Ebenfalls greife auch der Einwand der Berufung, der Versicherungsnehmer erbringe die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Prämie und dürfe erwarten, dass er für die von ihm erbrachte Prämie die vom Versicherer zugesagte Leistung erhalte, nicht durch. Der Senat meint, die Berufung verkenne, dass der Versicherer Deckung nur im Rahmen seines durch die Bedingungen ausgeformten Leistungsversprechens zusagt und jenes durch die Ausschlussfrist begrenzt wird. Dieser liege der berechtigte Zweck zugrunde, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles zu ermöglichen und ihm alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen. Hierbei sei dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar. Die Klausel solle sicherstellen, dass der Versicherer nicht für – unter Umständen lange Zeit – vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann, bei denen die Aufklärung des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber schon durch Zeitablauf regelmäßig schwieriger werde, so das OLG Hamm.

Versicherungsnehmer hat Entschuldigungsbeweis nicht erbracht

Schließlich habe das Landgericht angenommen, dass der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Entschuldigungsbeweis nicht erbracht habe. Er habe lediglich pauschal darauf verwiesen, dass es wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unmöglich war, den Versicherungsfall anzuzeigen. Welche konkreten Beeinträchtigungen den Versicherungsnehmer an einer schlichten Anzeige gehindert haben sollen, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierbei geht es nach der Auffassung des Senats gerade nicht um die Frage, dass der Versicherungsnehmer im Einzelnen vorträgt, zu welcher Minute und Stunde er nicht in der Lage gewesen sein soll, ein Telefon zu bedienen oder ein Schreiben an den Versicherer abzusetzen. Einen solchen Vortrag habe das Landgericht, anders als die Berufung meine, nicht verlangt.

Vielmehr sei zutreffend der Sachvortrag dazu unterblieben, warum es dem Versicherungsnehmer durch seine Erkrankungen über zwei Jahre lang nicht möglich gewesen sein soll, seine Erkrankungen und eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu erkennen und einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu stellen oder die Berufsunfähigkeit auch nur anzuzeigen.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

Zur Kontaktaufnahme

Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm ist im Ergebnis durchaus streitbar, hat jedoch ebenso Relevanz für die Praxis. Sie betont die Bedeutung der Pflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dementsprechend hat der Versicherer auch nur dann seiner Leistungspflicht nachzukommen, wenn der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls und damit seine Berufsunfähigkeit beim Versicherer anzeigt. Ein pauschaler Verweis darauf, dass es dem Versicherungsnehmer durch gesundheitliche Beeinträchtigungen unmöglich war, den Versicherungsfall anzuzeigen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Problematisch an der Entscheidung ist, dass Versicherte in der Regel nicht sofort nach dem Eintreten einer Erkrankung dem Versicherer eine mögliche Berufsunfähigkeit melden. Vielmehr „schleichen sich Erkrankungen ein“ und münden erst nach vielen Monaten in – beispielsweise – psychischen Erkrankungen. Für die Zeit der Nichtmeldung wird der Versicherer also leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht entsprechend „entschuldigen“ kann, ihn also ein Verschulden trifft. Der BGH hatte zu diesen Klauseln bereits im Jahr 1994 entschieden und diese für wirksam gehalten (siehe: Anspruchsverlust des Versicherten durch „Verspätungsklauseln“ des Versicherers wirksam?). Die vorliegende Entscheidung lehnt sich also an.

Was sollten Versicherte und Vermittler beachten?

Beruft sich der Versicherer auf Verspätungsklauseln ist stets zu empfehlen, einen entsprechenden Entschuldigungsbeweis dahingehend zu erbringen, dass eine Leistungsbegrenzung vermieden werden kann. Kann der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen, dass ihn hinsichtlich einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, so könnten ihm gegenüber Leistungen aus der Versicherung auch für die Vergangenheit erbracht werden.

Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleiten, sollte der Vermittler dem Versicherten zwingend anraten juristischen Rat einzuholen, damit der Einzelfall und damit auch die Entscheidung des Versicherers entsprechend überprüft werden kann.

Daher ist es für Vermittler und Versicherte von Vorteil, sich mit dem Ablauf eines typischen BU-Verfahrens mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung vertraut zu machen, bevor Leistungsansprüche geltend gemacht werden. Es ist daher sinnvoll frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, um etwaige Anspruchsvereitelungen zu vermeiden. Allgemeine Informationen finden Sie auch unter „Versicherungsrecht„, sowie „Berufsunfähigkeitsversicherung„. Einen Überblick finden Sie auch unter Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht. Hier ist ein Leitartikel zu diesem Thema zu finden: Verspätungsklauseln.

Ihre Versicherung zahlt nicht?

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Björn Jöhnke

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.